Ist ja auch egal.
Auf die BZ's
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Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
– Drucksache 18/2442 –
Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung
Abschnitt c.
Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf
Kraftstoffe aus Power-to-Gas nicht berücksichtigt.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass Power-to-Gas als eine Methode genutzt werden kann, erneuerbar
erzeugten Strom flexibel aufzunehmen und in grüne
n Wasserstoff umzuwandeln. Dieser Wasserstoff
kann in einem nachfolgenden Schritt zu syntheti
schem Methan (Methanisierung) umgewandelt wer-
den. Sowohl der grüne Wasserstoff als auch daraus erzeugtes Methan können insbesondere im Mobi-
litätssektor verwendet werden.
Abschnitt d.)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den vorliegenden Gesetzentwurf zur Integration des
Strommarktes in den Kraftstoffsektor durch Aufn
ahme von Wasserstoff und synthetisch erzeugtem
Methan (Power-to-Gas), die mit erneuerbaren Energien gewonnen wurden, zu nutzen. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung, zur Anrechenbarkeit von Power-to-Gas insbesondere Berechnungsverfah-
ren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten Mengen an Wasserstoff und synthetisch erzeug-
tem Methan festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln und hierzu die Ermächtigungsgrundla-
gen im Gesetzentwurf zu schaffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Einsatz von durch Elektrolyse
erzeugtem Wasserstoff in raffinerietechnischen Pr
ozessen, wenn die für die Elektrolyse eingesetzte
Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
bitte lesen, siehe link... sehr interessant...
Gegenäußerung der Bundesregierung
Kraftstoffe wie Wasserstoff, Power-To-Gas oder Power-To-Liquid, die mit Strom aus erneuerbaren Energie-
quellen produziert wurden, können mittel- bis langfristig
einen Beitrag zum Klimaschutz bei Kraftstoffen leis-
ten. Die Europäische Kommission arbeit
et derzeit an Vorschriften zur Anr
echnung dieser Kraftstoffe auf die
Treibhausgasquote, die über eine im Gesetzesentwurf
vorgesehene Verordnungsermächtigung (§ 37d Absatz 2
Nummer 13) zeitnah umgesetzt werden können. Eine vorherige Festlegung von Modalitäten im nationalen
Alleingang wäre wenig sinnvoll, da die Regelungen innerhalb kurzer Zeit wieder geändert werden müssten und
für die Industrie keine Rechts- und Planungssicherheit gegeben wäre.
dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/027/1802709.pdf
Große Dinge fangen immer klein an ...
HYDROGENICS
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