Neue Meldeschwellen und Vorschriften ..

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Neue Meldeschwellen und Vorschriften .. Katjuscha

Neue Meldeschwellen und Vorschriften ..

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Neue Meldeschwellen und Vorschriften für Stimmrechtsmitteilungen

Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), das im Januar 2007 in Kraft tritt, enthält neue Vorschriften hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen. Maßgeblich dafür sind Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Generell gilt: Erreicht ein Anteilseigner einen bestimmten Prozentsatz der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft - oder über- oder unterschreitet diesen Prozensatz -, hat er das mittels Abgabe einer Stimmrechtsmitteilung zu melden. Das heißt, er muss innerhalb einer bestimmten Frist die betreffende Gesellschaft und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darüber informieren. Stimmrechtsmitteilungen haben den Zweck, die tatsächlichen Verhältnisse des Anteilsbesitzes an börsennotierten Gesellschaften offenzulegen. Die Stakeholder werden so unmittelbar über Veränderungen in der Besitzstruktur informiert.

Zusätzliche Meldeschwellen

Per Gesetz wird detailliert geregelt, in welchen Fällen Stimmrechte einem Anteilseigner zugerechnet werden. Kommt ein Stimmrechtsinhaber seiner Meldepflicht nicht oder nur verspätet nach, so verliert er für den fraglichen Zeitraum die aus den Aktien resultierenden Rechte. Das TUG sieht in diesem Zusammenhang nun einige Änderungen vor. Insbesondere gelten neue Meldeschwellen, bei deren Berührung künftig eine Stimmrechtsmitteilung fällig ist. Die Schwellen, deren Berührung eine Meldepflicht auslösen, lagen bislang bei 5, 10, 25, 50 und 75 Prozent der Stimmrechte. Das TUG enthält neue zusätzliche Schwellen bei 3, 15, 20 und 30 Prozent.

Zudem werden die Zurechnungsvorschriften erweitert. Die Meldeschwellen gelten außerdem - mit Ausnahme derjenigen bei drei Prozent - für das Halten von Finanzinstrumenten, die dem Inhaber den einseitig auszuübenden Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen Aktien erlauben. Allerdings findet eine Zusammenrechnung der Stimmrechte aus tatsächlich gehaltenen Aktien mit denjenigen aus Finanzinstrumenten grundsätzlich nicht statt.

Mitteilungsfrist von sieben Kalender- auf vier Handelstage verkürztZudem wird die Mitteilungsfrist von bisher sieben Kalendertagen auf vier Handelstage herabgesetzt. Die BaFin stellt im Internet einen Kalender zur Verfügung, aus dem sich die Handelstage eines Jahres verbindlich ergeben. Nach wie vor ist der Stimmrechtsinhaber verpflichtet, seine Mitteilung an das betroffene Unternehmen und die BaFin zu richten. Die jeweilige Gesellschaft ist zusätzlich verpflichtet, die Mitteilung über das Erreichen einer Meldeschwelle an das neu einzurichtende elektronische Unternehmensregister weiterzuleiten. Auch hat das Unternehmen für die europaweite Verbreitung der Stimmrechtsmitteilung zu sorgen. "


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