noch eine frage an dich, die anderen "experten" schweigen ja, hast du eine erklärung für diesen brief- siehe #2393
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http://www.insolvenz-ratgeber.de/verzeichnisse/insolvenzlexikon/begriff/Eroeffnungsbeschluss/
Gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt ( gem. §30 Abs. 1 InsO).
Im Beschluss werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt. In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein.
Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte (innerhalb einer vorgegebenen Frist) aufgefordert. Berichtstermin und Prüfungstermin werden festgelegt.
Nach dem Eröffnungsbeschluss kann die Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens auch vom Insolvenzrichter auf einen Rechtspfleger übergehen.
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