TEIL 2
Landschaftszerstörung und Kapitalvernichtung
Damit wäre die Verrechnung mit anderen Einkünften, etwa aus einer Unternehmer- oder Angestelltentätigkeit, nicht mehr möglich. Für die Anleger eine fatale Nachricht. Denn viele Fonds rechnen sich nämlich allein durch den Steuerspareffekt, nicht aber durch real erwirtschaftete Renditen. Man rechnet damit, dass in Zukunft die Fonds vermutlich eine Verlustzuweisung von genau zehn Prozent anstreben werden. Heute sind steuerliche Verlustzuweisungen von teilweise mehr als 100 Prozent des eingezahlten Kapitals sehr verbreitet.
Nicht betroffen von der Änderung werden Fonds sein, deren Vertrieb an Kunden bereits vor dem 18. März 2005 begonnen hat. Damit will das Finanzministerium dem Vertrauensschutz der Anleger Rechnung tragen. Anleger sollten auf keinen Fall jetzt noch auf die Schnelle solche Beteiligungen eingehen , bloß um Steuern zu sparen. Das hätte keinen Sinn, statt auf die Steuern sollten die Anleger lieber auf die Nachsteuerrendite achten. Denn was bringt es, Steuern zu sparen, wenn das Investment schlecht war und später komplett wertlos wird.
Der BSZ® Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Wolf Frhr. von Buttlar von der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar (72074 Tübingen ) rät Anlegern, ihre Anlageprospekte noch einmal herauszusuchen und einer kritischen Prüfung unterziehen zu lassen. Nicht immer ist nämlich die Windflaute der letzten Jahre für den Misserfolg eines Windkraftprojekts verantwortlich. Manchmal wurde einfach mit unrichtigen Angaben in den Werbeunterlagen für die Beteiligung geworben. Demzufolge kann sich eine kritische Überprüfung des Prospekts lohnen, wie das nachstehende Urteil deutlich zeigt.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 11.02.2005, Az. 8 U 141/03) lässt Hintermänner eines Windkraftfonds wegen unrichtiger Prospektangaben haften. Mit dem Prospekt war für den Beitritt zu einer Gesellschaft geworben worden, deren Zweck in der Entwicklung, Produktion und Vermarktung einer neuartigen Windkraftanlage bestand. Als sich der Kläger an der Gesellschaft beteiligte, war jedoch schon klar, dass der prospektierte Finanzierungszeitplan nicht eingehalten werden konnte.
Aus diesem Grund hatte bereits das Landgericht Koblenz (Urteil vom 19.12.2003, Az. 10 O 143/03) dem klagenden Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 Euro zugesprochen. Verurteilt wurden nicht nur die für den Prospekt verantwortliche Gesellschaft, sondern auch zwei maßgebliche Hintermänner. Diese legten gegen die Entscheidung Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte dann klar, dass für einen unrichtigen Prospekt auch natürliche Personen haften, wenn sie besonderen Einfluss auf die Fondsgesellschaft ausüben. Diese Voraussetzung treffe auf die beiden Beklagten zu. Nach Auffassung des Gerichts kam den Hintermännern auch nicht zugute, dass es einen Prospektprüfungsbericht gab.
Rechtsanwalt v. Buttlar, der den geschädigten Anleger sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren betreut hat, freut sich für den Kläger: „Somit hat mein Mandant nunmehr eine realistische Chance seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Würde nur die für den Prospekt verantwortliche Gesellschaft haften, wäre das anders. Diese Gesellschaft ist inzwischen nämlich insolvent.“
Bei vielen Fonds wurden die Kosten und Risiken unrealistisch herunter gerechnet. Die Ertragsmöglichkeiten von Anlagen und Standorten geschönt. Mit dem Zwischenhandel von Standorten und mit jedem Zwischenverkauf vor der Platzierung bei den Anlegern entstehen oft zusätzliche Kosten, denen kein Ertragspotential gegenübersteht, aber die Anleger belasten
Semperaugustus ID Sperre für immer
Erneutes Anliegen von Doppel-IDs. Untragbar für das Forum