Sehr geehrter Herr Valuepusher,
vielen Dank für Ihre Schreiben.
Nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie anderen bankaufsichtsrechtlichen Spezialgesetzen beaufsichtige ich im Wesentlichen konzessionierte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen. Es handelt sich hierbei um Unternehmen, die im Inland über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bank-, Finanzdienstleistungs‑ und/oder Versicherungsgeschäften verfügen.
Ich bin befugt, gegen die Fortführung dieser Geschäfte gemäß § 37 KWG bzw. § 81 VAG unmittelbar einzuschreiten, wenn Bank‑, Finanzdienstleistungs‑ und/oder Versicherungsgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis in Deutschland betrieben werden. Mir obliegt darüber hinaus auch die Überwachung der Finanzmärkte mit Blick auf Insiderhandel und Marktmanipulation nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Es gehört ebenfalls zu meinen Aufgaben, die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte durch Anlegerschutz, Markttransparenz und Marktintegrität sicherzustellen. Diese Tätigkeit übe ich aber ausschließlich im öffentlichen Interesse aus.
Sie fordern vom Unternehmen die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, weil Sie der Meinung sind, dass die Voraussetzungen nach § 92(1) Aktiengesetz vorliegen. Für die Auflösung der vorliegenden Problematik bin ich aber nicht der richtige Ansprechpartner. Der Gesetzgeber hat mich nicht dazu berechtigt, solche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen von Aktiengesellschaften zu überprüfen, zu bewerten oder zu kommentieren. Den Schutz der Aktionäre regelt insoweit ausschließlich das Gesellschaftsrecht. Daher ist es mir nicht möglich, in Ihrem Fall aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Dies gehört nicht zu den mir gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Wie zuvor dargestellt, bin ich nur im öffentlichen Interesse tätig. Es ist mir gesetzlich auch nicht erlaubt, Anleger oder Interessenten in Fragen des Kapitalanlagerechts pauschal zu beraten oder aktienrechtliche Sachverhalte einzelner Anleger zu kontrollieren.
Es gibt aber diverse Vereinigungen, die sich für die Rechte von Aktionären einsetzen. So zum Beispiel die
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstraße 7b
80331 München
Tel.: 089 – 20 20 84 60
Fax: 089 – 2 02 08 46 10
E-Mail: info@sdk.org
oder die
DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
Peter-Müller-Straße 14
40468 Düsseldorf
Tel.: 0211 – 66 97 – 02
Fax: 0211 – 66 97 – 60
E-Mail: dsw@dsw-info.de.
Bitte fragen Sie dort nach, ob man Ihnen weiterhelfen kann. Daneben können Sie diese aktienrechtlichen Fragestellungen nur noch zivilrechtlich auflösen. Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie hierbei unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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