Der Europäische Gerichtshof hat am 6. März 2007 entschieden, dass die
unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden inländischer und
ausländischer Gesellschaften in den Jahren, in denen in Deutschland das
Anrechnungsverfahren galt, EG-rechtswidrig war.
Damals erhielten inländische Gesellschafter inländischer
Kapitalgesellschaften die von diesen Kapitalgesellschaften gezahlte
Körperschaftsteuer weitgehend im Wege der Anrechnung auf ihre Steuerschuld
erstattet. Für entsprechende ausländische Kapitalerträge galt diese
Anrechnung nicht.
Zwar hatte der Gerichtshof nur über die unterschiedliche steuerliche
Behandlung von Dividenden aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zu
entscheiden, jedoch stützt sich seine Begründung auf Art 56 EG, der
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedsstaaten sowie zwischen
Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verbietet.
Das Urteil ist für die Klöckner-Werke AG von erheblicher Bedeutung und zwar
für die steuerliche Behandlung der Jahre 1996 bis 2001. In diesen Jahren
erhielt die Klöckner-Werke AG erhebliche Dividenden aus
Tochtergesellschaften in den USA.
Die materielle Auswirkung hängt davon ab, wie das Urteil von der deutschen
Finanzverwaltung umgesetzt wird. Es kann im günstigsten Fall zu
Steuererstattungen an die Klöckner-Werke AG in Höhe von bis zu 100 Mio. €
zuzüglich Zinsen von ca. 35 Mio. € kommen. Gegenläufig zu der
Steuererstattung würden sich die steuerlichen Verlustvorträge der
Klöckner-Werke AG um ca. 230 Mio. € mindern. Es würden nach dieser
Minderung noch steuerliche Verlustvorträge von über 900 Mio. € bei der
Klöckner-Werke AG verbleiben.
Frankfurt am Main, den 8. März 2007