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Die beigefügte Neufassung der Satzung
(Beschluss 11); die Vollmacht der Vorstandsmitglieder zur Ausgabe neuer
Aktien (Beschluss 12); die Vollmacht, Bezugsrechte auszuschließen
(Beschluss 13).
12. Grundsätzliche und uneingeschränkte Vollmacht gemäß Absatz 551
Companies Act 2006 (das „Gesetz 2006“) des Vorstands der
Gesellschaft (die „Vorstandsmitglieder“) zur Zuteilung von Aktien der
Gesellschaft oder zur Erteilung von Rechten auf Zeichnung von Aktien
oder zur Umwandlung von Wertpapieren in Aktien der Gesellschaft
(„Rechte“) bis zu einem Nominalbetrag von zusammen £2 Millionen
beziehungsweise bis zu 200 Millionen Aktien. Diese Vollmacht ist
befristet bis zum 28. September 2016, sofern sie nicht von der
Gesellschaft verlängert, geändert oder widerrufen wird, wobei die
Gesellschaft vor einem solchen Ablauf ein Angebot vorlegen oder eine
Vereinbarung treffen kann, wonach Aktien zugeteilt oder Rechte erteilt
werden müssten oder sollten, und die Vorstandsmitglieder können
unbeschadet des Ablaufs der mit diesem Beschluss erteilten Vollmacht
diesem Angebot oder dieser Vereinbarung zufolge Aktien zuteilen oder
Rechte erteilen. (anm: Splitbereinigt nur noch 20 Mio)
Beschluss 13: Ausschluss von Bezugsrechten
Mit diesem Beschluss soll die Vollmacht der Vorstandsmitglieder zur
Zuteilung von Stammaktien gegen Bar verlängert werden, ohne diese zuvor
den bestehenden Aktionären entsprechend deren jeweiligen bestehenden
Aktienbesitzes anbieten zu müssen.
Die mit diesem Beschluss erteilte Vollmacht läuft zum Börsenschluss am 28.
September 2016 aus, sofern sie nicht verlängert, geändert oder widerrufen
wird.