Zitat Borealis aus 13097 !
Und was vom Hauptanspruch nicht mit umfaßt wird, kann nicht in späteren Ansprüchen (z.B. Anspruch 15) noch nachgeschoben werden.
Antwort !
Der Hauptanspruch muß keine vollständige Lehre zum technischen Handeln angeben. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der Erfindung benötigt, nicht im Hauptanspruch enthalten sein, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben!
www.ipwiki.de/patentrecht:hauptanspruch