Verlustvortrag in der Steuererklärung

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Verlustvortrag in der Steuererklärung Palmengel
Palmengel:

Verlustvortrag in der Steuererklärung

 
06.02.05 04:03
#1
gibt es hier eigentlich Beschränkungen, hinsichtlich dessen,
wie oft ich einen Verlustvortrag schreiben kann/ vor mir herschieben kann.
Ich tu mich ein wenig mit der Formulierung schwer, was ich meine
ist, könnte ich Jahr für Jahr einen Verlustvortrag  schreiben
(natürlich für den Fall, das ich jedes Jahr, warum auch immer, Verlust mache)
und dann nach, sagen wir mal 10 Jahren (ein Jahr mit großem Spekulationsgewinn) alles gegen den erzielten Gewinn gegenrechnen.
Gruß
Palme
Verlustvortrag in der Steuererklärung iceman
iceman:

Genau so ist es!

 
06.02.05 08:08
#2
Auszug aus meinen Steuertipps
"Wenn sie keinen Verlustrücktrag wünschen, oder trotzdem noch ein Verlust übrig bleibt, läuft der Verlustvortrag automatisch ab. Das FA erteilt ihnen eine n "Bescheid über den verbleibenden Verlust" und sie sind dann verpflichtet, in allen folgenden Kalenderjahren eine Steuererklärung abzugeben. Wieviel des verbleibenden Verlustes pro Jahr verechnet wird, können sie nicht mehr bestimmen. Haben Sie in einem Jahr keine Spekukationsgeschäfte getätigt, brauchen sie auch den verlustvortrag nicht extra dem FA zur Fortschreibung ins Folgejahr mitzuteilen, da dies vom FA automatisch erfolgt!"
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Verlustvortrag in der Steuererklärung iceman
iceman:

Nachtrag:

 
06.02.05 08:11
#3
Es ist ständig die Rede von Vortrag in die Folgejahre!!!
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Verlustvortrag in der Steuererklärung Palmengel
Palmengel:

aha,

 
06.02.05 16:10
#4
wie ich dem also entnehme, gibt es keine spezielle Frist,
in der ich den Verlustvortrag irgendwan einmal verechnet haben muß,
heißt also, theoretisch verfällt er nie... RICHTIG ??

Danke und Gruß Palme
Verlustvortrag in der Steuererklärung iceman
iceman:

@palmengel: Soweit ich

 
06.02.05 16:22
#5
weiß, gibt es nur die Obergrenz 1 Mio (Alleinstehende) bzw 2 Mio. (Ehegatten)/eine zeitliche Begrenzung ist mir nicht bekannt!

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Verlustvortrag in der Steuererklärung iceman
iceman:

Steuererklärung kompakt (EuramS)

 
05.02.06 10:36
#6
Steuererklärung kompakt (EuramS)
          §05.02.2006 09:40:00
                              §
          §
Hans Eichel ist Geschichte. Doch aus seiner Zeit als Finanzminister stammen etliche Gesetzesänderungen, mit den sich die Bürger bei der Steuererklärung 2005 herumärgern müssen.

Jede Einkommenssteuererklärung ist 870 Euro wert. Soviel gibt’s im Schnitt vom Staat zurück. Dennoch schenken die Bürger dem Fiskus im Jahr 500 Millionen Euro. Die Gründe: Viele, die keine Steuererklärung abgeben müssen (siehe Kasten), scheuen den Aufwand, verzichten aus Faulheit auf das Geld. Und die, die eine machen, verschenken Geld, weil sie die neuesten Regeln nicht kennen. Ist auch nicht einfach, den Überblick zu behalten. Daher hier das Wichtigste:

Alle Steuerzahler betreffen für 2005 diese Änderungen: • Es gilt ein günstigerer Steuertarif. Der Eingangssteuersatz sinkt gegenüber 2004 von 16 auf 15 Prozent. Der Spitzensteuersatz von 45 auf 42 Prozent. •Arbeitnehmer können jetzt in allen Bundesländern eine Steuererklärung light abgeben.Das geht nur, wenn sie außer Lohn, Gehalt und Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Mutterschafts-, oder Krankengeld keine weiteren Einkünfte – etwa Kapitalerträge oder Spekulationsgewinne – hatten. Werbungskosten sind nur eingeschränkt absetzbar. •Bei der Riester-Rente gilt seit 2005 ein vereinfachtes Antragsverfahren. Die staatlichen Zulagen sind nicht mehr jedes Jahr aufs neue zu beantragen. Folgeanträge sind nur nötig, wenn es Änderungen – etwa beim Familienstand – gegeben hat. •Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ist neu geregelt: Bisher waren alle Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Vorsorgehöchstbetrag abziehbar. Ab 2005 werden die Aufwendungen getrennt erfaßt. Auf der einen Seite gibt es einen Sonderausgaben-Abzug für Aufwendungen zur Altersvorsorge – also insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur Rürup-Rente. Hier können pro Person maximal Aufwendungen von 20000 Euro geltend gemacht werden. Davon wirken 2005 gerade mal 60 Prozent – maximal also 12000 Euro – steuermindernd.

Achtung: Auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente zählt hier mit. Bei Beamten wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Beitrag zur Rentenversicherung gekürzt. Daneben können Arbeitnehmer weitere Vorsorgeaufwendungen – etwa Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherungen aber auch Lebens- und private Rentenversicherungen nach altem Recht (Abschluß vor dem 1.1.2005) – bis zu höchstens 1500 Euro pro Person als Sonderausgaben absetzen. Für Selbständige beträgt dieser Freibetrag 2400 Euro.

•Bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten ab 2005 neue, höhere Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge. •Auch beim häuslichen Arbeitszimmer gibt’s Neues. Wird es von Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam genutzt, können ab 2005 Arbeitszimmerkosten nur noch insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1250 Euro abgesetzt werden. Bis 2004 galt diese Grenze je Nutzer. •Einsatzwechseltätigkeit (etwa bei Bauarbeitern): Fahrten von der Wohnung zum jeweiligen Arbeitsort sind bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometer mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar, auch wenn die Tätigkeit länger als drei Monate dauert. Übrigens: Verpflegungspauschbeträge werden 2005 letztmals zeitlich unbegrenzt gewährt, ab 2006 gilt hier eine Drei-Monats-Frist.

Kapitalanleger müssen folgende Änderungen beachten: •Wegfall des Steuerprivilegs für Lebensversicherungen. Bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen werden, sind Beiträge nicht mehr von der Steuer absetzbar. Wird das Kapital später auf einen Schlag ausgezahlt, ist die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der eingezahlten Beiträge steuerpflichtig. Diese ist aber nur zur Hälfte zu versteuern, wenn die Versicherung mehr als zwölf Jahre lang lief und erst nach dem 60. Geburtstag fällig wird. Noch günstiger sind Auszahlungen in Form monatlicher Rentenzahlungen: Hier ist lediglich der Ertragsanteil steuerpflichtig. Und der sank zum 1.1.2005 je nach Alter bei erstmaligem Rentenbezug um neun bis zwölf Prozentpunkte. Übrigens: Diesen Steuervorteil genießen auch die, deren private Zusatzrente schon vor 2005 geflossen ist. •Bei Fonds wurde 2005 die bis Ende 2003 geltende Besteuerung der Zwischengewinne wieder eingeführt. Die Regelung im Jahr 2004 führte dazu, daß Anleger durch geschicktes Timing Zwischengewinne steuerfrei einstecken konnten. Tip: Fondskäufer können gezahlte Zwischengewinne als negative Einnahmen von den Erträgen aus Kapitalvermögen abziehen (siehe EURO 04/2006).

•Bei Staffelkäufen von Aktien gilt ebenfalls eine neue Berechnungsmethode. Werden Aktien desselben Unternehmens zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft und wiederverkauft, wurde der Spekulationsgewinn nach der Durchschnittsmethode berechnet. Ab 2005 gilt hier generell die Fifo-Methode (first in, first out). Das heißt, für den Fiskus gelten die Papiere als zuerst verkauft, die zuerst gekauft wurden (Einzelheiten siehe EURO Nr. 02/2006).

Bei Vermietern neu fürs Jahr 2005:

•Der Sofortabzug von im voraus bezahlten Erbbauzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist abgeschafft. Der Gesetzgeber kippte diese steuerzahlerfreundliche Regelung, die auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zurückging, sogar rückwirkend zum 1. Januar 2004.

Selbständige und Freiberufler müssen mit folgenden Neuregelungen klarkommen:

•Freiberufler, Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte und Arbeitnehmer mit selbständiger Nebentätigkeit, die ihren Gewinn bisher durch eine einfache Einnahmen/Überschuß-Rechnung ermitteln, müssen für 2005 erstmals das Steuerformular EÜR ausfüllen. Befreit davon sind nur Kleinstunternehmer mit Einnahmen unter 17500 Euro. •Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzbar. Kleiner Trost: Die Umsatzsteuer kann jedoch in voller Höhe abgezogen werden.

Rentner und Pensionäre müssen sich ab 2005 viel häufiger mit dem Fiskus rumschlagen als bisher.

•Grund dafür: Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (auch Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Waisenrenten) werden anders – und höher – als bisher besteuert. Für sie gilt ab 2005 nicht mehr die Besteuerung nach Ertragsanteil, sondern nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Bei allen die 2005 bereits Rentner waren, oder im Laufe des Jahres Rentner wurden, beträgt der besteuerte Anteil ihrer Rente 50 Prozent. Dieser Anteil wird in einen Nominalbetrag umgerechnet und lebenslang festgeschrieben. Fatale Folge: Rentenerhöhungen sind damit komplett steuerpflichtig. Natürlich ist auch von der Rente zumindest der Grundfreibetrag in Höhe von 7664 Euro pro Person absetzbar.

• Auch Steuerprivilegien bei Versorgungsbezügen (Beamtenpensionen) werden schrittweise abgebaut: Für Pensionäre und Hinterbliebene, die bereits 2005 Versorgungsbezüge erhalten, beträgt der Versorgungsfreibetrag Zeit ihres Lebens 40 Prozent, höchstens 3000 Euro. Und anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro wird nur noch der Werbungskosten-Pauschbetrag (102 Euro) berücksichtigt. Als Ausgleich gibt’s einen neuen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro.

•Damit alle Rentenzahlungen – gesetzliche wie private – vollständig erfaßt werden, müssen Rentner 2005 erstmals die Anlage R ausfüllen. Bezieht bei Ehegatten jeder Rente, muß auch jeder eine eigene Anlage R abgeben. Übrigens: Schummeln lohnt nicht. Jeder Rentenversicherer – egal ob staatlich oder privat – muß seit 2005 dem Fiskus mitteilen, wem er wieviel Rente zahlt.

•Auch mit einem Wegzug ins Ausland können Rentner dem Fiskus nicht mehr entgehen. Seit 2005 zählen alle Rentenzahlungen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Das heißt, sie müssen in Deutschland versteuert werden.

Übrigens: Zur Abgabe Ihrer Steuererklärung haben Sie auf jeden Fall Zeit bis zum 31. Mai 2006. Lassen Sie die Steuer vom Steuerberater machen, läuft die Frist bis zum 30. September 2006. Kann der Termin nicht eingehalten werden, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung. Sind Sie gar nicht zur Abgabe einer Steuererklärung 2005 verpflichtet, können Sie bis zum 31. Dezember 2007 freiwillig eine abgeben. Achtung: Diese Zwei-Jahres-Frist kann nicht verlängert werden.
          §
-red-
Gruss Ice
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Börsengewinne  sind Schmerzengeld. Erst kommen  die Schmerzen, dann  das Geld...(A.K.)

Verlustvortrag in der Steuererklärung Scontovaluta

Jou, habe ich die letzten Jahre so praktiziert

 
#7
Verluste realisiert und einige Gewinne über die Spekulationsfrist hinausgezogen. So habe ich inzwischen wieder den Buchwert von 2000 und kann am Finanzamt noch ordentliche Speku-Gewinne realisieren sogar zum Halbeinkünfteverfahren (obwohl ein Teil der Verluste auch noch aus dem Vollverfahren stammten).


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