wälzt werden (mehr dazu unten), schauen wir doch dahin, wo die Grundlagen
geschaffen sind: in das Grundgesetz (GG). Eigentum ist im Artikel 14 geregelt:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemein-
heit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen
der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den or-
dentlichen Gerichten offen.
Daraus folgt:
a) Eigentumsentzug ist durch Gesetz unter Bedingungen möglich.
b) Eigentumsentzug ist NUR gegen Entschädigung möglich. Auf diese Entschä-
digung besteht somit ein im GG garantierter RECHTSANSPRUCH.
c) Die Entschädigung muss den "gerechten Interessen" der Enteigneten ent-
sprechen. Das heißt nichts anderes, als dass die Entschädigung dem Wert
des entzogenen Eigentums zu entsprechen hat. Entschädigt also der Staat
"unter Wert", können die Aktionäre erfolgreich dagegen klagen.
Quod erat demonstrandum.
Anti Lemmings Thesen (aus seinem Beitrag 5216.)
"Der Staat wird Flowers und den Altaktionären womöglich 1,50 E pro Aktie geben,
um sein Gesicht zu wahren"
"Es bleibt ein Zock, weil auf die Ausgleichszahlung kein Rechtsanspruch besteht..."
"Sollte die Regierung die entschädigungslose Enteignung per Gesetz verabschie-
den, helfen auch keine Klagen dagegen."
sind damit widerlegt. Seine These von der "Pferdewette" geht natürlich baden.
