Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen


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Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen

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06.08.06 20:49

siehe auch:

--> DE BEIRA: Die Mutter aller Rohrkrepierer

--> Kriminelle Kursmanipulationen von Börsenbriefen

--> Dear community


Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen 

Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen 2715070Reich werden mit Newslettern? Klar, wer will das nicht. Doch der Fall De Beira Goldfields zeigt: Es ist Vorsicht angesagt. Schon ein Blick in die so genannten Disclaimer zeigt mögliche Interessenkonflikte auf. Die Disclaimer sind also auf jeden Fall Pflichtlektüre.

So heißt es etwa im Haftungsausschluss des Newsletters "HotStock-Kurier": "Die auf den Webseiten und den Newslettern vom HotStock-Kurier veröffentlichten Interviews und Informationen zu Wertpapieren und Unternehmen werden grundsätzlich von den jeweiligen Unternehmen vergütet. Nach dem geltenden Recht liegt hier ein Interessenkonflikt vor, auf den wir sie hiermit ausdrücklich hinweisen wollen. Aber auch wenn unsere Informationen und Analysen nicht unabhängig sind, sind sie dennoch von strengen fachmännischen Qualitätskriterien geprägt."

Bis zur Lektüre des "Kleingedruckten" scheinen die meisten Anleger allerdings gar nicht erst zu kommen. Das Spiel mit der Psychologie hebelt den gesunden Menschenverstand aus. Oft genug glaubt man sich in den Wilden Westen versetzt. Kein Wunder, denn oftmals rücken „Gold-Werte“ in den Fokus dieser Briefe. Die weltweiten Rohstoff-Vorkommen stoßen auf Engpässe – was also spricht gegen eine Investition in Öl- oder Goldaktien? Wer will schon "einmalige Chancen" verpassen, zumal dann, wenn "gewaltige News" anstehen?

Spiel mit der Anleger-Fantasie

Unter Verweis auf grenzenlose Wachstumsperspektiven wird arglosen Anlegern der Kauf nahezu unbekannter Explorationsunternehmen nahegelegt: California Oil & Gas, De Beira Goldfields, Cascade Energy, Texola Energy, Aurora Gold, Barnabus Energy, um nur einige dieser Titel zu nennen. Dass die meisten dieser Unternehmen keine nennenswerten Erlöse erwirtschaften und zudem oft über eine schwache Kapitalausstattung verfügen, interessiert die Autoren kaum. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass sich das Geschäft der besprochenen Unternehmen gerade erst entwickelt, soll den Tippgebern zufolge die Grundlage für astronomische Aktiengewinne abgeben.

Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen 2715070So verspricht der "HotStock Kurier" vollmundig, dass die Öl-und Gasprojekte der Texola Energy Corp. "allesamt potentielle Weltklasseresourcen" seien. Der Newsletter "Finanzen und Börse" leitet seinerseits eine Empfehlung der britischen Transatlantic Capital per E-Mail weiter. Angepriesen wird darin der Penny-Stock Cascade Energy, der in der kanadischen Provinz Alberta nach Gasvorkommen sucht. Mit diesem Wert könne der Anleger an den "exzellenten Aussichten des Rohstoffsektors" partizipieren, heißt es. Dass es mit dem Papier unlängst steil abwärts ging, wird zugleich als Kurschance umgedeutet: "Die Aktie hat nach massivem Kurseinbruch nun enormes Aufwärtspotenzial."

Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen 2715070Aufmerksamen Beobachtern der Börsenbrief-Szene ist nicht entgangen, dass sich Newsletter wie Bullinvestor, Börsenspion, Commodity Stock Investor, Blue Sky Level, Markus Frick und Rohstoffraketen mitunter sogar gegenseitig zitieren. Einige senden bis zu drei Mal die Woche Updates ihrer Empfehlungen per E-Mail. Anleger werden mit Tipps also förmlich torpediert.

 

 

 

 

De Beira und California Oil & Gas

Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen 2715070

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die oben angeführten "Interessenkonflikte" lagen offensichtlich auch im Falle der Spekulationen in Aktien von De Beira Goldfields und California Oil & Gas vor. Im Mittelpunkt steht hier der Börsenbrief "Blue Sky-Level" und sein Redakteur Christian Euler. Besonders brisant: Erst kürzlich hat sich das Magazin "Focus", für das Euler ebenfalls schrieb, von seinem Finanzredakteur getrennt.

Der Fall der Minengesellschaft De Beira verlief nach Ansicht von Experten nach einem perfekten Drehbuch: Mehrere hundert Prozent stieg die Aktie des Goldsuchers mit Sitz in Nevada, dann kam der jähe Absturz. Viele deutsche Anleger, die den Börsenbrief-Empfehlungen folgten, sitzen jetzt auf massiven Verlusten. Mitte Mai dieses Jahres empfahl Euler im "Focus" die Aktie. Eine Woche danach erfolgte der Tipp in seinem Börsenbrief "Blue Sky-Level", den er über die britische Firma Grosvenor verschickt. Anfang Juni erschien dann im "Focus" ein mehrseitiger Artikel zu den angeblich glänzenden Aussichten von Gold-Investments – wiederum fiel der Name De Beira. Nur eines erfuhren die Leser des Münchener Magazins nicht: dass der Autor des Artikels die Aktie zugleich in seinem Börsenbrief empfahl.

Vorsicht Falle - wie Börsenbriefe Kurse machen 2715070Einen ähnlichen Interessenkonflikt gab es offenbar auch bei der Rohstoff-Aktie California Oil & Gas: Am 26. April empfahl Euler in "Blue Sky-Level" das Papier zum Kauf. Noch am selben Tag stufte "Focus-Money" das Papier als "Kursverdoppler" ein.

Gerüchten über Kursmanipulationen trat Euler entgegen. Er bestreitet einen Insiderhandel. Im Rahmen einer routinemäßigen Untersuchung schaut sich die BaFin zur Zeit den Handel in Aktien von De Beira an. Eine förmliche Ermittlung wurde bislang nicht eingeleitet, hieß es auf Anfrage. Ohnedies verliefen Ermittlungen der Börsenpolizei in der Vergangenheit oft im Sande.

Quelle: http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_172536


"Focus"-Tipp im Doppelpack

von Markus Zydra und Claus Hecking, Frankfurt

Das Magazin "Focus" hat sich von seinem Finanzredakteur Christian Euler wegen seiner Doppeltätigkeit als "Focus"-Journalist und Herausgeber eines Börsenbriefs getrennt. Damit ändert das Blatt seine Linie gegenüber Interessensverquickungen von Redakteuren.

"Die Chefredaktion meinte, dass der Ruf des Blattes durch mich geschädigt werden könnte. Dann haben wir uns auf einen Auflösungsvertrag geeinigt", sagte Euler der FTD. Ein "Focus"-Sprecher verweigerte jegliche Auskunft über die Hintergründe des Vorfalls, sagte aber: "Ich möchte betonen, dass wir uns von dem Kollegen getrennt haben."

Mit der Vertragsauflösung revidiert der "Focus" seine bisherige Linie im Umgang mit derart dubiosen Verquickungen seiner Mitarbeiter. Noch im Jahr 2000 hatte "Focus"-Chef Helmut Markwort seinen langjährigen Redakteur Marian von Korff in einem weitaus gravierenderen Fall öffentlich in Schutz genommen. Zuvor hatte der "Spiegel" enthüllt, dass von Korff Firmen im "Focus" zum Kauf empfahl, an denen die von ihm geführte Beteiligungsgesellschaft Fair Invest und der von ihm beratene Fonds VMR Strategie Quadrat Anteile hielten.

Die Rolle der Medien bei der Veröffentlichung von Wertpapieranalysen und damit verbundenen Kauf- oder Verkaufsempfehlungen war im Jahr 2003 kontrovers diskutiert worden. Im Zuge des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes sollten die Medien ebenfalls unter die Kontrolle der Finanzaufsicht BaFin gestellt werden. Unter Berufung auf die Pressefreiheit einigten sich Gesetzgeber und Medienvertreter auf eine wirksame Selbstkontrolle.

Interessenskonflikte in zwei Fällen

Die Interessenskonflikte des "Focus"-Redakteurs manifestierten sich in zwei Fällen: Am 26. April empfahl Euler in seinem Börsenbrief "Blue Sky-Level" die Aktie der Rohstofffirma California Oil & Gas zum Kauf. Am selben Tag wurde das Papier als "Kursverdoppler" in dem Magazin "Focus-Money" eingestuft. Zwar stammte der Artikel nicht von Euler, doch gibt er zu, den schreibenden Kollegen auf diese Aktie aufmerksam gemacht zu haben. "Es war ein positiver Imageeffekt für den Newsletter, wenn auch ein berühmtes Anlegermagazin diese Aktie empfiehlt", sagt der ehemalige "Focus"-Redakteur.

Euler selbst war es, der am 15. Mai im "Focus" die Aktie des Goldminenkonzerns De Beira empfahl - und wenig später auch in seinem Börsenbrief, den er über die britische Firma Grosvenor vertreibt. Die Aktie von California Oil & Gas fiel in den zwei Monaten zwischen dem "Focus-Money"-Bericht und am Donnerstag um rund 38 Prozent auf 0,89 Euro. Auch bei De Beira ging es abwärts: Von 18 Euro auf aktuell 3,58 Euro.

Newsletter wieder im Kommen

Newsletter wie "Blue SkyLevel" sind wieder im Kommen. Erst vor kurzem gelang es dem Börsenbrief-Herausgeber Egbert Prior beim Börsengang seiner Beteiligungsgesellschaft Prior Capital AG mehr als 5 Mio. Euro einzusammeln. Gerade bei "Geheimtipps" wie California Oil & Gas können Börsenbriefe, unterstützt von Internetforen, Kursbewegungen auslösen oder verstärken. De Beiras Aktienkurs verneunfachte sich binnen drei Wochen nach Eulers Tipp. Euler bestreitet einen Insiderhandel. Die BaFin sieht noch keinen Anlass für eine Überprüfung.

Der Presserat verwies auf Anfrage lediglich auf seine Leitlinien. Darin heißt es, dass beruflich erlangte Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil verwendet werden dürfen. Der "Focus" richte sich nach diesem Kodex, so der Sprecher. Im Jahr 2000, kurz vor Beginn der dreijährigen Baisse, hatte sich die "Focus"-Redaktion noch in einem langen Artikel gegen den "Spiegel"-Bericht gewehrt: "Die ,Focus‘-Börsentipps waren gut.

Quelle: http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/91310.html

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Matzelbub:

Nepper, Schlepper, Bauernfänger :-))....

 
06.08.06 21:54
hab ich mir früher gerne angeschaut.
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Happy End:

Ich hoffe, Du hast dabei was gelernt

 
07.08.06 07:29
;-)
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Happy End:

witzig?

 
07.08.06 15:36
Nun gut...
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Happy End:

Make Money - Die Markus Frick Show bei N24

 
08.08.06 10:42
Matzelbub:

witzig

 
08.08.06 10:47
weil tragisch-komisch Sterne gibbets net :-).
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Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation

 
01.09.06 13:39
 

Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation (§ 20 a WpHG)

Im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes wurde ein neuer § 20a in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingefügt, der die Kurs- und Marktmanipulation verbietet. Durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) vom 28.10.2004 wurde die Vorschrift des § 20a WpHG modifiziert und angepasst. Neben Wertpapieren gilt die Bestimmung auch für Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel und Waren.

I.

Nach § 20a WpHG ist es verboten,

  1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken,
  2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen
  3. Sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken.

Eine absichtliche, d.h. wissentlich und gewollte Täuschungshandlung ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Täter weiß, dass die Täuschungshandlung zur Marktpreiseinwirkung grundsätzlich geeignet sein kann.

Eine sonstige Täuschungshandlung im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG ist die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Umstände …., soweit diese auf den Kurs Einfluss nehmen können (§ 3 Abs. 1 KuMaKV/§ 4 Abs. 1 MaKonV).

Unerlaubte Handlungen (also Täuschungshandlungen) im Sinne von § 20 a Abs. 1 WpHG sind – abstrakt ausgedrückt - die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Umstände, um den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines der in § 20 a Abs. 1 Satz 2 WpHG genannten Wertpapiere und Werte hoch- oder herunter zu treiben oder beizubehalten.

Exemplarisch für solche Handlungen sind insbesondere Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufaufträge über den Kauf von Wertpapieren und/oder Vermögenswerten,

  • bei denen Käufer und Verkäufer wirtschaftlich identisch sind, es sei denn, diese Geschäfte wurden nicht wissentlich zwischen identischen Vertragspartner abgeschlossen oder den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen an gekündigt;
  • bei denen ein Kauf- und ein Verkaufauftrag zu im wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird, es sei denn, diese Geschäfte wurden den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmungen angekündigt;
  • die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich begründeter Umsätze erwecken;
  • die aufgrund ihres Zeitpunktes geeignet sind, über Angebot und Nachfrage im Zeitpunkt der Feststellung eines bestimmten Börsen- oder Marktpreises zu täuschen, der als Referenzpreis für einen Vermögenswert dient;
  • das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung über das Marktangebot bei einem Vermögenswert zu einer nicht marktgerechten Preisbildung sowie
  • die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts.

Weitere Möglichkeiten, verzerrend auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten einzuwirken, sind

  • Geschäftliche Handlungen, die den - falschen - Eindruck einer Aktivität erwecken sollen (insbesondere Leerverkäufe, nur um auf den Kurs einzuwirken).
  • Geschäfte, mit denen kein wirklicher Wechsel des Eigentums an dem Finanzinstrument verbunden ist ("Wash sales").
  • Geschäfte, bei denen gleichzeitig ein Kauf- und Verkaufsauftrag zum gleichen Kurs und in gleichem Umfang von verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen haben, erteilt wird („Improper matched orders“).
  • Vornahme einer Reihe von Geschäften, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um den Eindruck lebhafter Umsätze oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu erwecken („Painting the tape”).
  • Aktivitäten einer Person oder mehrerer, in Absprache handelnder Personen mit dem Ziel, den Kurs eines Finanzinstruments künstlich hochzutreiben und anschließend die eigenen Finanzinstrumente in großen Mengen abzustoßen („Pumping and dumping“).
  • Erhöhung der Nachfrage nach einem Finanzinstrument, um den Kurs nach oben zu treiben, etwa, indem der Eindruck der Dynamik erweckt oder vorgetäuscht wird, dass der Kursanstieg durch lebhafte Umsätze verursacht wurde („Advancing the bid“).
  • Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss, um die Schlussnotierung des Finanzinstrumentes zu beeinflussen und damit diejenigen Marktteilnehmer irrezuführen, die aufgrund des Schlusskurses handeln („Marking the close”).
  • Geschäfte eigens zu dem Zweck, den Kassakurs oder den Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu beeinflussen.
  • Geschäfte zur Beeinflussung des speziellen Kassakurses eines Finanzinstruments, der als Grundlage zur Bestimmung des Werts einer Transaktion vereinbart wurde.
  • Kauf eines Finanzinstruments auf eigene Rechnung, bevor man es anderen empfiehlt, und anschließender Verkauf mit Gewinn bei steigendem Kurs infolge der Empfehlung („Scalping“).
  • Verbreitung falscher Gerüchte, um andere zum Kauf oder Verkauf zu veranlassen.
  • Verbreitung unrichtiger Behauptungen über wesentliche Tatsachen.
  • Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder wesentlicher Interessen.

Nähere Einzelheiten sind in der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV) geregelt. Die KuMaKV wurde durch die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Markmanipulation (Markmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV) vom 1.3.2005 ersetzt.

II.

Das Verbot der Kurs- oder Marktpreismanipulation richtet sich gegen Jedermann.

Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG), und zwar unabhängig davon, ob der Taterfolg, also die Kurs- oder Marktpreismanipulation also solche, tatsächlich eintritt.

Nicht als Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne des § 20 a Abs. 1 Satz 1 WpHG gelten sog. Kursstabilisierungsmaßnahmen.

Wegen der Bedeutung und der gravierenden Rechstfolgen soll an dieser Stelle nochmals wiederholt werden:

  • Das Verbot der Kurs- oder Marktpreismanipulation richtet sich an Jedermann.
  • Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG).
Antworten
gogol:

konflikte

 
01.09.06 13:53
warum weißt bloomberg bei gesprächen auf diese konflikte hin und ntv n24 nicht???
kann es sein das die lobbyarbeit der banken funktioniert??
Antworten
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