DGAP-WpÜG: Befreiung;
Montag, 12.11.2012 15:40 von DGAP
Zielgesellschaft: Axel Springer Aktiengesellschaft; Bieter: Herr Dr. Mathias Döpfner
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Mathias Döpfner, Potsdam
Veröffentlichung von Herrn Dr. Mathias Döpfner über die Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe
eines Pflichtangebots für Aktien der Axel Springer Aktiengesellschaft
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit
Bescheid vom 24. Oktober 2012 Herrn Dr. Mathias Döpfner ('Antragsteller')
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung über die Axel Springer Aktiengesellschaft,
Berlin ('Axel Springer AG' oder 'Zielgesellschaft') aufgrund des am 14.
August 2012 erklärten Beitritts zu der zwischen Frau Dr. h.c. Friede
Springer ('Frau Dr. Springer') und der Friede Springer GmbH & Co. KG ('F.
Springer KG') am 14. August 2012 geschlossenen Poolvereinbarung zu
veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu
veröffentlichen.
Der Antragsteller hielt am 14. August 2012 unmittelbar 126.345 Aktien
(entspricht rund 0,13 % der Stimmrechte) sowie mittelbar 1.120.347 Aktien
(entspricht rund 1,13 % der Stimmrechte) der Axel Springer AG. Mit Vertrag
vom 14. August 2012 hat Frau Dr. Springer 1.978.800 Aktien (entspricht 2 %
der Stimmrechte) der Axel-Springer AG an den Antragsteller verschenkt (die
'verschenkten Aktien'). Mit Erklärung vom 14. August 2012 ist der
Antragsteller weiterhin einer zwischen Frau Dr. Springer und der F.
Springer KG am 14. August 2012 abgeschlossenen Poolvereinbarung beigetreten
('Poolvertrag'). Frau Dr. Springer hielt am 14. August 2012 einschließlich
der verschenkten Aktien unmittelbar und mittelbar u.a. über die F. Springer
KG die Mehrheit der Stimmrechte an der Axel Springer AG.
Zweck des Poolvertrags ist es unter anderem, mittels eines Aktionärspools
('Stimmpool') die einheitliche Willensbildung und Stimmrechtsausübung in
der Hauptversammlung der Axel Springer AG und damit den Einfluss der
Poolmitglieder sicherzustellen. Der Poolvertrag ist auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Nach dem Poolvertrag sind die Stimmrechte und die sonstigen
Rechte aus den poolgebundenen Aktien in der Hauptversammlung der Axel
Springer AG jeweils gemäß den entsprechenden Beschlüssen der Poolmitglieder
auszuüben, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Sinne das jeweilige
Poolmitglied bei der Beschlussfassung des Pools abgestimmt hat. Das
Stimmrecht der Poolmitglieder richtet sich nach ihrem Stimmrecht in der
Hauptversammlung der Axel Springer AG, gerechnet nach der jeweiligen
Stückzahl ihrer stimmberechtigten poolgebundenen Aktien. Soweit die F.
Springer KG mittelbar an der Axel Springer AG beteiligt ist, richtet sich
ihr Stimmrecht nach der durchgerechneten Stückzahl der von der F. Springer
KG mittelbar gehaltenen stimmberechtigten poolgebundenen Aktien.
Die Beitrittserklärung des Antragstellers zum Poolvertrag bezieht sich nur
auf die verschenkten Aktien. Nach Wirksamwerden der Übertragung der
verschenkten Aktien hält der Antragsteller innerhalb des Stimmpools
Stimmrechte im einstelligen Prozentbereich.
Die Veröffentlichung der Befreiung von Herrn Dr. Mathias Döpfner unter
Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe wird wie folgt vorgenommen:
A. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über
die Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin, aufgrund des am
14.08.2012 erklärten Beitritts zu der zwischen Dr. h. c. Friede
Springer und der Friede Springer GmbH & Co. KG am 14.08.2012
geschlossenen Poolvereinbarung, zu veröffentlichen, befreit, ferner von
den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) die Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 im Hinblick auf ihre
für Abstimmungen in einer Poolversammlung nach § 2 der Poolvereinbarung
gemäß vorstehender Ziffer 1 und das Stimmverhalten in der Axel Springer
Aktiengesellschaft, Berlin, geltenden Regelungen geändert wird oder
(b) der Antragsteller allein oder in Abstimmung mit einem oder mehreren
Dritten entweder
- über mehr als 50 % der Stimmrechte in einer Poolversammlung nach § 2 der
Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 verfügt
- oder in einer Poolversammlung nach § 2 der Poolvereinbarung gemäß
vorstehender Ziffer 1 mehr als 50 % der Stimmrechte ausübt oder
(c) der Antragsteller dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der
tatsächlichen Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt, dass er seine
Beteiligung an der Zielgesellschaft auf mindestens 30 % der Stimmrechte in
der Zielgesellschaft erhöht. Für die Frage, ob der Antragsteller die
vorgenannte 30 %-Schwelle erreicht oder überschritten hat, gelten auch die
Zurechnungsregeln des § 30 WpÜG. Die der Poolvereinbarung gemäß
vorstehender Ziffer 1 jeweils unterfallenden Stimmrechte werden bei der
Feststellung, ob der Antragsteller die Möglichkeit zur Ausübung der
tatsächlichen Kontrolle über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass er
seine Beteiligung an der Zielgesellschaft auf mindestens 30 % der
Stimmrechte in der Zielgesellschaft erhöht, nicht berücksichtigt.
Nach den vorstehenden Buchstaben a) und b) kann die Befreiung gemäß
vorstehender Ziffer 1 nur widerrufen werden, wenn die der Poolvereinbarung
gemäß vorstehender Ziffer 1 unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der
in der Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin, vorhandenen Stimmrechte
ausmachen.
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender
Auflage:
Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte,
unverzüglich mitzuteilen.
B. Die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids werden wie folgt
zusammengefasst:
Dem Antrag des Antragstellers auf Befreiung von den Verpflichtungen des §
35 Abs. 1 und 2 WpÜG war stattzugeben, da der Antrag zulässig und begründet
ist.
I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt
worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV kann ein Antrag nach § 37 WpÜG
innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt
werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den
Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt hat.
II. Der Antrag ist auch begründet.
1. Kontrolle an der Zielgesellschaft
Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der
Stimmrechte an einer Zielgesellschaft.
Der Antragsteller hielt am 14. August 2012 unmittelbar Stimmrechte aus
126.345 Aktien der Zielgesellschaft. Die Stimmrechte aus weiteren 1.120.347
Aktien der Zielgesellschaft wurden ihm gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz
3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet.
Mit seinem Beitritt zum Poolvertrag am 14. August 2012 werden ihm zudem die
im Stimmpool gebundenen Aktien, soweit sie nicht nach Vollzug des
Schenkungsvertrags vom 14. August 2012 unmittelbar von ihm gehalten werden,
gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet.
Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus
Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten
in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt.
Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG
voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von
Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da nach dem Poolvertrag
die Mitglieder des Stimmpools verpflichtet sind, in der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft ihre Stimmrechte aus den poolgebundenen Aktien
entsprechend den Beschlüssen der Poolmitglieder auszuüben. Es handelt sich
hier auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die im
Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte
Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und der Poolvertrag
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
Mit dem Abschluss des Poolvertrags werden dem Antragsteller daher die den
Poolmitgliedern zustehenden Stimmrechte zugerechnet. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz
3 WpÜG gilt dies auch für Stimmrechte, die dem jeweiligen Poolmitglied
gemäß § 30 Abs. 1 WpÜG zugerechnet werden. Dem Antragsteller werden daher
zunächst die Stimmrechte aus den von Frau Dr. Springer direkt gehaltenen
Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet. Zudem werden dem Antragsteller
auch die Stimmrechte zugerechnet, welche der F. Springer KG ihrerseits
zuzurechnen sind.
Der Stimmrechtsanteil des Antragstellers in der Zielgesellschaft betrug am
14. August 2012 daher 54,65 % und hat somit an diesem Tag die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten.
2. Befreiungsgrund
Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1
Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der
Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der
Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als
Mitglied des Stimmpools tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft
ausübt. Aufgrund des geringen Stimmgewichts des Antragstellers kann dieser
keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Poolversammlung nehmen. Aufgrund
der bestehenden Aktienbesitzverhältnisse ordnet er sich vielmehr dem Willen
von Frau Dr. Springer unter.
3. Interessenabwägung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung
sind die Interessen des Antragstellers und diejenigen der Inhaber der
Aktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die
Interessen des Antragstellers, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die
Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der
Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen
Kontrollerlangung durch den Antragsteller nicht zu einem materiellen
Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird durch den
Abschluss des Poolvertrags nicht geändert, da das dominierende Mitglied im
Stimmpool, Frau Dr. Springer, bereits vor Abschluss des Poolvertrags über
mehr als 30 % der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit
Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG ausübte.
III. Nebenbestimmungen
Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides soll
das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt
werden. Bei einer Änderung der derzeitigen Regelung zur Abstimmung in der
Poolversammlung bzw. der Stimmrechtsverteilung im Stimmpool könnte sich die
derzeitige lediglich formelle Kontrollposition des Antragstellers in eine
tatsächlich Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition wandeln. Durch
die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides wird
sichergestellt, dass der betreffende Antragsteller in diesen Fällen seine
Kontrollposition nicht ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft
eine öffentliches Angebot unterbreitet zu haben.
Die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides verpflichtet den
Antragsteller, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten,
das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient damit der
Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.
Potsdam, 12. November 2012
Mathias Döpfner
Ende der WpÜG-Meldung
12.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart