a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Frankfurt am Main
ISIN: DE 0007228009 / WKN: 722 800
Einberufung der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 569, 570, in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 67 vom 30. Dezember 2020,
S. 3328 ff., ('COVID-19-Gesetz') zu der am
Dienstag, den 31. August 2021, ab 09:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) stattfindet.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes werden die Räume der Gesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt
am Main, sein.
Dort werden sich der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, die beurkundende Notarin, der Vorstand, die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ggfs. weitere Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft befinden.
Für die Aktionärinnen und Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes.
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung und den Anlagen zu den Tagesordnungspunkten
5 und 6 in dieser Einberufung unter 'Weitere Angaben' enthaltenen Hinweise zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung,
zum Zugang zur virtuellen Hauptversammlung und den Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts, für das Verfahren für
die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder durch Briefwahl sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr 2020
Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gem.
§§ 289a, 315a HGB sowie die Erklärung zur Unternehmensführung in der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und
damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im Wege der Einzelentlastung beschließen zu lassen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
im Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln
gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick
auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung
bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken würden.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2019,
Teil I, S. 2637) neu eingeführten § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei
jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Gemäß der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG ist der Beschluss erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu fassen.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 26. April 2021 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses
entspricht den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist Bestandteil dieser Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung und
wird als Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 im Anschluss an die Tagesordnung bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das am 26. April 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene und den Aktionären als Anlage zu Tagesordnungspunkt
5 mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den 31. August 2021 bekanntgemachte Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
§ 113 Abs. 3 AktG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019
(BGBl. 2019, Teil I, S. 2637) neu gefasst. Nach § 113 Abs. 3 AktG neuer Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens
alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Gemäß der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG ist der Beschluss erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu fassen.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist Bestandteil dieser Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung
und wird als Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben.
Die derzeit geltende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich die feste Vergütung des Aufsichtsrats mit einer variablen Komponente
gemessen an der ausgeschütteten Dividende bewährt hat und deshalb beibehalten werden soll. Eine Änderung der entsprechenden
Satzungsregelung erübrigt sich daher aus Sicht der Verwaltung.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist Bestandteil dieser Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung
und wird als Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehenden Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß §
12 der Satzung der Gesellschaft zu bestätigen und das am 26. April 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene und den Aktionären als
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den 31. August 2021 bekanntgemachte Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft zu billigen.
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 - Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung hat in seiner Sitzung am 26. April 2021 das folgende
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder im Sinne von § 87a Abs. 1 AktG beschlossen:
1. |
Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG)
|
Die für ein Geschäftsjahr insgesamt gewährte Vergütung der Vorstandsmitglieder, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
ist nach oben absolut begrenzt ('Maximalvergütung'). Zur Gesamtvergütung des Vorstands der Gesellschaft gehören die Festvergütung und die variable Vergütung, Aufwendungen
für Kranken-, Pflege-, Lebens- sowie Rentenversicherungen, für die D&O-Versicherung, Unfallversicherung sowie weitere Nebenleistungen.
Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die jährliche Maximalvergütung EUR 350.000,00 brutto. Für ordentliche Vorstandsmitglieder
beträgt die jährliche Maximalvergütung EUR 250.000,00 brutto. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Vergütungssystems besteht
der Vorstand der Gesellschaft aus einer Person, die für die Zwecke dieses Vergütungssystems mit einem Vorstandsvorsitzenden
gleichgestellt wird.
Die Vergütungsobergrenzen gelten pro rata temporis bei einem Ein- und Austritt während des laufenden Geschäftsjahres.
2. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 AktG)
|
Gegenstand der Unternehmensstrategie der Gesellschaft und des von ihr geführte Konzerns ist der Erwerb und die Entwicklung
von in Deutschland belegenen Industrie- und Büroimmobilien, um diese anschließend zu vermieten oder als bebaute Grundstücke
weiterzuveräußern. Dabei verfolgt die Gesellschaft eine langfristige und nachhaltige Strategie. Das Vergütungssystem unterstützt
die strategische Ausrichtung der Gesellschaft und des von ihr geführten Konzerns.
Die Vergütung des Vorstands umfasst künftig neben einer fixen Vergütung eine variable Vergütung, der ein dreijähriger Bemessungszeitraum
zugrunde liegt und in bar bei Erreichen bzw. Überschreiten zuvor festgesetzter unternehmensbezogener finanzieller und nichtfinanzieller
Erfolgsziele ausgezahlt wird. Dies ermöglicht eine Incentivierung hinsichtlich spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung
für die operative und/oder strategische Unternehmensentwicklung der Gesellschaft.
Sämtliche Vergütungsbestandteile sowie die jeweilige Gesamtvergütung wurden bzw. werden vom Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit
hin geprüft und auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
3. |
Vergütungsbestandteile und Leistungskriterien für variablen Vergütungsbestandteil (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AktG)
|
Neben der fixen Vergütung kann dem Vorstand vom Aufsichtsrat ein variabler Vergütungsbestandteil gewährt werden.
a) |
Fixe Vergütungsbestandteile
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Die festen Bestandteile der Vergütung des Vorstands umfassen ein festes Jahresgehalt sowie verschiedene Nebenleistungen. Der
Vorstand erhält ein festes Jahresgehalt in zwölf monatlichen Raten, das jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt wird.
Zusätzlich werden dem Vorstand vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt. Die Gesellschaft kann dem Vorstand ein angemessenes
Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Alternativ kann die Gesellschaft dem Vorstand eine monatliche
Car Allowance zur Deckung der Kosten für die Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken (Versicherung,
KfZ-Steuern, Reparaturen, Verbrauchsstoffe etc.) zusagen. Darüber hinaus können jedem Vorstandsmitglied ein Mobiltelefon auch
zur privaten Nutzung, Zuschüsse zu vom Vorstand abgeschlossenen Kranken-, Pflege-, Lebens- sowie Rentenversicherungen gewährt
werden, wobei Höchstbeträge im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung
vereinbart werden. Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung.
b) |
Variabler Vergütungsbestandteil
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Künftig soll dem Vorstand ein variabler Vergütungsbestandteil neben dem fixen Jahresgehalt, der auf einen dreijährigen Bemessungszeitraum
bezogen ist, gewährt werden. Dieser Vergütungsbestandteil soll bei Erreichen bzw. Überschreiten zuvor festgesetzter unternehmensbezogener
finanzieller und nichtfinanzieller Erfolgsziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und/oder strategische Unternehmensentwicklung
der Gesellschaft in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Auszahlung dieses variablen Vergütungsbestandteils wird vom Aufsichtsrat
nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs auf der Grundlage der Ergebnisse der Gesellschaft der Geschäftsjahre während des Bemessungszeitraums,
wie sie in den bis dahin aufgestellten Abschlüssen festgestellt wurden, der sonstigen Geschäftsentwicklung und dem Grad der
Zielerreichung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt und
gezahlt. Bei etwaiger Nichterreichung oder nur teilweisem Erreichen der Erfolgsziele im verbleibenden Bemessungszeitraum werden
bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile gegen etwaige weitere Ansprüchen des Vorstands aufgerechnet oder, falls
dies nicht möglich ist, zurückgefordert.
c) |
Relative Anteile der festen und der variablen Anteile an der Gesamtvergütung
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Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der voraussichtlichen jährlichen Gesamtvergütung ('Gesamtvergütung') stellen sich auf Basis der jeweiligen voraussichtlichen jährlichen Aufwandsbeträge wie folgt dar:
Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile (Jahresgehalt, Nebenleistungen) an der Gesamtvergütung liegt künftig bei 78%
bis 100%. Dabei liegt der Anteil der Nebenleistungen im Regelfall bei 8,5% bis 9% der Gesamtvergütung. Der Anteil der variablen
Vergütung an der Gesamtvergütung liegt bei 0% bis 22% der Gesamtvergütung. Die bei den festen Vergütungsbestandteilen dargestellte
Obergrenze von 100% sowie die bei den variablen Vergütungsbestandteilen dargestellte Untergrenzen von 0% berücksichtigen,
dass bei schlechten Unternehmensergebnissen und einer unbefriedigenden wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft bzw. des von
ihr geführten Konzerns variable Vergütungen auch vollständig ausfallen können.
d) |
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 AktG)
|
Die Vergütung des Vorstands umfasst künftig neben einer fixen Vergütung eine variable Vergütung, der ein dreijähriger Bemessungszeitraum
zugrunde liegt und in bar bei Erreichen bzw. Überschreiten zuvor festgesetzter unternehmensbezogener finanzieller oder nichtfinanzieller
Erfolgsziele ausgezahlt wird. Dies ermöglicht eine Incentivierung hinsichtlich spezifischer Ziele mit wesentlicher Bedeutung
für die operative und/oder strategische Unternehmensentwicklung der Gesellschaft.
Bei der Festlegung der finanziellen Erfolgsziele für den jeweiligen Bemessungszeitraum können die folgenden Erfolgskennzahlen
mit maßgeblicher Bedeutung für die strategische Entwicklung der Gesellschaft herangezogen werden: EBIT (Ergebnis vor Zinsen
und Steuern), Umsatzrentabilität (EBIT zu Umsatzerlösen), Eigenkapitalrentabilität (EBIT zu Eigenkapital) und Gesamtkapitalrentabilität
(EBIT zu Gesamtkapital) sowie erreichte Mietsteigerungen. Zusätzlich können mit Akquisetätigkeiten und Vertragsabschlüssen
nichtfinanzielle Leistungskriterien als Erfolgsziele festgesetzt werden.
Dem entsprechend besteht ein finanzieller Anreiz für den Vorstand, Maßnahmen zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft zu ergreifen.
4. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG)
|
Die Vorstandsanstellungsverträge werden in der Regel für eine kürzere als die höchstens gesetzlich zulässige Frist von fünf
Jahren abgeschlossen. Der Vertrag des amtierenden Vorstands endet am 31. Dezember 2021. Die Vorstandsanstellungsverträge sind
nicht ordentlich kündbar, so dass keine Kündigungsfristen gelten. Aus wichtigem Grund können beide Seiten einen Vorstandsanstellungsvertrag
außerordentlich fristlos kündigen. Der Anstellungsvertrag des Vorstands sieht keine Abfindungsregelungen oder anderweitige
Zusagen über Entlassungsentschädigungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags vor.
Ein Ruhegehalt wird nicht gewährt. Es wird dem Vorstand lediglich ein Zuschuss zur Rentenversicherung gewährt (siehe oben
unter 3., a).
5. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
(§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG)
|
Das Verhältnis der Vorstandsvergütung zu den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wird bei der Festsetzung
des Vergütungssystems nicht berücksichtigt. Dem Aufsichtsrat erscheint es vor dem Hintergrund der Gesellschaftsstruktur, der
sehr geringen Anzahl von Mitarbeitern der Gesellschaft und der jeweiligen Tätigkeitsfelder der Mitarbeiter aus Sicht der Gesellschaft
als sinnvoll, die Vergütung des Vorstands nach seiner persönlichen Tätigkeit zu bemessen und nicht mit den Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer zu vergleichen.
6. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG)
|
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und legt das beschlossene
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der
Vorstandsvergütung führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich, auch anlassbezogen
- zumindest aber alle vier Jahre - durch.
Die für die Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und
Umsetzung sowie bei der Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch
alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung
das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
Der Aufsichtsrat wird das beschlossene Vergütungssystem bei dem Abschluss und der Ausgestaltung künftiger Vorstandsanstellungsverträge
grundsätzlich beachten. In der Regel werden entsprechende Verhandlungen vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem anderen vom
Aufsichtsrat hierzu ermächtigten Aufsichtsratsmitglied geführt. Das Aufsichtsratsplenum beschließt anschließend über den ausverhandelten
Vorstandsanstellungsvertrag.
7. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist (§ 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten Umständen
ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit
einer Abweichung feststellt. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung vom Vergütungssystem notwendig
ist, um den langfristigen Interessen und der Tragfähigkeit der Gesellschaft insgesamt zu dienen oder um ihre Rentabilität
zu gewährleisten. Derartige Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen außergewöhnlichen
Umständen beruhen. Abweichungen sind insbesondere in Wirtschafts- oder Finanzkrisen, einer Pandemie, einer Unternehmenskrise
oder bei erheblichen Änderungen in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategie oder der Wirtschafts- und Vermögenslage
der Gesellschaft zulässig, in denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potentiellen) Vorstandsmitglieder
auf Basis des Vergütungssystems und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse nicht mehr gewährleistet
oder zumindest deutlich beeinträchtigt erscheint. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen
werden kann, sind die Festbezüge (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt) und sonstigen Nebenleistungen (Höhe, Art und
Gewährungszeitpunkt), die variablen Vergütungsbestandteile, einschließlich des Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander,
sowie die Maximalvergütung. Insbesondere kann der Aufsichtsrat für nicht besondere, sondern außerordentliche Leistungen eines
Vorstandsmitglieds mit zukunftsbezogenem Nutzen für die Gesellschaft diesem einen Ermessensbonus gewähren. Gelangt der Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewährung einer variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen
Situation nicht im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewährung einer variablen
Vergütung zugunsten erhöhter Festbezüge vorübergehend auch vollständig verzichten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das
Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen
Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten (Umzugskostenpauschalen) zu gewähren.
Im Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 - Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung hat in seiner Sitzung am 26. April 2021 das folgende
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von § 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG beschlossen:
1. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Gegenstand der Unternehmensstrategie der Gesellschaft und des von ihr geführte Konzerns ist der Erwerb und die Entwicklung
von in Deutschland belegenen Industrie- und Büroimmobilien, um diese anschließend zu vermieten oder als bebaute Grundstücke
weiterzuveräußern. Dabei verfolgt die Gesellschaft eine langfristige und nachhaltige Strategie. Bei der Festlegung der Vergütung
für den Aufsichtsrat wird insbesondere auf eine angemessene und marktübliche Vergütung geachtet, um geeignete Aufsichtsratskandidaten
zu gewinnen. Hierdurch wird zur nachhaltigen Förderung der Unternehmensstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
und des von ihr geführten Konzerns beigetragen.
2. |
Vergütungsbestandteile und Leistungskriterien für variable Vergütungsbestandteile
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Die Vergütung des Aufsichtsrats setzt sich gemäß § 12 der Satzung zusammen aus fixen und aus variablen Vergütungsbestandteilen.
a) |
Fixe Vergütungsbestandteile
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Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der a.a.a. ag besteht gemäß § 12 der Satzung aus einer festen und einer variablen
Vergütung. Die fixe Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied beträgt EUR 7.500,00 netto pro Jahr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält EUR 15.000,00 netto, der stellvertretende Vorsitzende erhält EUR 11.250,00 netto pro Jahr.
b) |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Die erfolgsorientierte Vergütung beträgt EUR 1.000,00 netto für jedes Prozent, um das die von der Gesellschaft an die Aktionäre
ausgeschüttete Dividende 4% des Grundkapitals übersteigt.
c) |
Relative Anteile der festen und der variablen Anteile an der Gesamtvergütung
|
Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der voraussichtlichen jährlichen Gesamtvergütung ('Gesamtvergütung') stellen sich auf Basis der jeweiligen voraussichtlichen jährlichen Aufwandsbeträge wie folgt dar:
Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung liegt bei voraussichtlich 100%. Der Anteil der variablen
Vergütung an der Gesamtvergütung liegt voraussichtlich bei 0%. Die Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren einen Bilanzverlust
ausgewiesen, so dass keine Dividenden ausgeschüttet werden konnten. Dem entsprechend erhielten die Aufsichtsratsmitglieder
in der Vergangenheit keine variable Vergütung. Angesichts des noch immer fortbestehenden Bilanzverlusts von EUR 4.849.713,26
und der zuletzt erwirtschafteten Jahresüberschüsse ist für die vierjährige Dauer dieses Vergütungssystems damit zu rechnen,
dass keine variablen Aufsichtsratsvergütungen ausgezahlt werden.
d) |
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile
|
Der variable Vergütungsbestandteil hat mit der Höhe der an die Aktionäre auszuschüttenden Dividende ein rein finanzielles
Leistungskriterium, dessen Erreichung sich anhand des Grundkapitals in seiner jeweiligen Höhe und der Gesamtdividendenhöhe
der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ermitteln lässt. Damit Dividenden Jahr für Jahr ausgezahlt werden können,
müssen nachhaltig und langfristig entsprechende Gewinne erwirtschaftet werden. Durch die an die Dividendenausschüttung gekoppelte
variable Vergütung werden die Mitglieder des Aufsichtsrats demzufolge incentiviert, die Geschäftsstrategie und die langfristige
Unternehmensentwicklung zu fördern.
e) |
Weitere Vergütungsregelungen
|
Die Vergütungsbestandteile der Aufsichtsratsmitglieder sind zahlbar nach Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das jeweilige Geschäftsjahr beschließt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats im laufenden Geschäftsjahr
aus dem Aufsichtsrat aus, erhält es seine Vergütung zeitanteilig. Neben ihrer Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
Ersatz ihrer Auslagen. Auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer erhalten die Aufsichtsratsmitglieder erstattet.
3. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
Neben den Regelungen der Satzung existieren keine vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrats
und der Gesellschaft.
4. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
(§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG)
|
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
nicht berücksichtigt. Aus Sicht der Verwaltung erscheint dies nicht sinnvoll, weil die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit
gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet und daher ein vertikaler
Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht aussagekräftig ist.
5. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die Hauptversammlung fasst mindestens alle vier Jahre einen Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat. Der entsprechende Beschluss
kann auch die aktuelle Vergütung bestätigen. Wenn die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungssystem nicht billigt,
ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorzulegen. In regelmäßigen
Abständen, spätestens jedoch alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung
der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage
der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich durch. Etwaigen Interessenkonflikten
bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche Entscheidungsbefugnis
über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand
als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle
vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen
und angemessen zu behandeln sind.
Weitere Angaben
1. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien
gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien.
|
2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Gemäß § 1 Absatz 1, 2 und 6 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Dies bringt für den Ablauf der Hauptversammlung sowie die Ausübung
der Aktionärsrechte einige Besonderheiten mit sich. Wir bitten daher unsere Aktionäre um Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Notarin und des Vorstands, ggfs. weiterer
Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Frankfurt
am Main statt.
Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
(Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.
|
3. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft, das unter
http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html |
erreichbar ist ('HV-Portal'), übertragen. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erhalten ihre Login-Daten zum HV-Portal nach frist- und ordnungsgemäßer
Anmeldung und dem Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 5.
|
4. |
Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen
Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung, Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab
diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html |
zugänglich:
* |
Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 1 AktG), einschließlich der in der Einberufung enthaltenen Vergütungssysteme
für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Erläuterung, dass zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden
soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 AktG), und der Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
(§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG),
|
* |
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG,
|
* |
die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie
|
* |
die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung zu verwenden sind.
|
Diese Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
bekannt gegeben. Dort werden auch gefasste Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 sowie die Vergütungssysteme für
die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des jeweiligen Vergütungssystems,
mindestens jedoch für zehn Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
|
5. |
Zugang zur virtuellen Hauptversammlung und Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts (einschließlich Nachweisstichtag
nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)
Zum Zugang zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung gem. § 14 Abs. 2 der Satzung durch einen durch das depotführende Institut
in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes oder durch einen Nachweis gem. § 67c Abs. 3 AktG
nachgewiesen haben und sich spätestens bis Dienstag, den 24. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bzw. der Nachweis gem. § 67c
Abs. 3 AktG muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 10. August 2021, 0:00
Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') beziehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Hinsichtlich solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann
der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes gem. § 14 Abs. 2 der Satzung auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar
sowie von einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) ausgestellt werden; in
diesem Fall muss der besondere Nachweis bestätigen, dass die Aktienurkunden dem Aussteller zu Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung vorgelegen haben.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
sofern sie sich vom Veräußerer nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
dagegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
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a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst
frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden.
Nach frist- und formgerechter Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Login-Daten für
das HV-Portal übersandt.
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder per Briefwahl
Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
(Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.
(a) |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, insbesondere durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären
oder durch sog. Dritte, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen gemäß Ziffer 5 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bitte beachten Sie, dass den vorgenannten Personen im Falle ihrer Bevollmächtigung ebenfalls nur eine Stimmrechtsausübung
durch (Unter-)Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder durch elektronische Briefwahl möglich ist.
Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter benannt, die nach entsprechender Bevollmächtigung Stimmrechte der Aktionäre ausüben.
Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
der Hauptversammlung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter werden von der Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn und soweit
ihnen verbindliche Weisungen für ihr Abstimmungsverhalten erteilt wurden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, der Nachweis der Bevollmächtigung und die
Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären per Post Stimmrechtskarten zugesandt, auf denen eine Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
aufgedruckt sind. Ein Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung.
Vollmachts- und Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter sind im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens Montag,
den 30. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgende Adresse zu senden:
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a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch noch während der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen über das HV-Portal unter
http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html |
erfolgen.
Für einen Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Für die Erteilung von Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die zuletzt abgegebene Erklärung
vorrangig. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar,
welche zuletzt abgegeben wurde, werden die Erklärungen als in folgender Reihenfolge zugegangen angesehen: Postalisch zuerst,
dann per Telefax, dann per E-Mail und zuletzt über das HV-Portal.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft setzt wie erwähnt voraus, dass sich die betreffenden Aktionäre
fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und rechtzeitig den Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen
in Ziffer 5 erbracht haben.
Vollmachten an Intermediäre und gleichgestellte Personen
Die Bevollmächtigung eines Intermediärs, insbesondere eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder von anderen diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen haben diese gemäß § 135 AktG nachprüfbar festzuhalten.
Die Aktionäre werden daher gebeten, sich in einem solchen Fall mit den von § 135 AktG erfassten Personen rechtzeitig abzustimmen.
Bevollmächtigung sog. Dritter
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), sofern nicht ein Intermediär, insbesondere ein Kreditinstitut, oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der
in § 135 Abs. 8 AktG genannten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft
oder gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen.
Übermittlung von Vollmachten, ihren Widerruf bzw. entsprechenden Nachweisen betreffend andere Personen als die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft
Für die Übermittlung von Vollmachten, ihren Widerruf bzw. entsprechender Nachweise stehen die oben unter 'Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft' erwähnten Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
(b) |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
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Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen ('Briefwahl'). Auch hierzu ist es erforderlich, dass sich die betreffenden Aktionäre fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und rechtzeitig
den Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 erbracht haben. Die Briefwahl kann (einschließlich
Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) ausschließlich elektronisch unter Verwendung des von der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html |
angebotenen HV-Portals bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. Die für den Zugang zum HV-Portal
erforderlichen Login-Daten werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandt.
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten weiter berechtigt, durch (Unter-)Bevollmächtigung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Abstimmung teilzunehmen, wobei in diesem Fall bereits erteilte Briefwahlstimmen
auch ohne ausdrücklichen Widerruf als widerrufen gelten.
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, ist stets die zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig. Gehen auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden
die Erklärungen als in folgender Reihenfolge zugegangen angesehen: postalisch zuerst, dann per Telefax, dann per E-Mail und
zuletzt über das HV-Portal.
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7. |
Rechte der Aktionäre
(a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 2.060.000,00 oder - aufgerundet auf
die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den hier maßgeblichen anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien) erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien
sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen durch den Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen
Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Nach §
70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen
Adresse spätestens bis Samstag, den 31. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
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a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Vorstand
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
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Rechtzeitig unter vorstehender Adresse eingegangene Ergänzungsanträge wird die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.
(b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
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Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse
übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126
Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126
AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG).
Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld übermittelt werden, sind sie ausschließlich zu richten an:
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a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Telefax: 069 / 240008-29
E-Mail: info@aaa-ffm.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens Montag, den 16. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz gelten nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge
als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
(c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG bzw. Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
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Gem. § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft
zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 131 Abs. 3 AktG bestehen Auskunftsverweigerungsrechte aus den dort genannten Gründen.
Aufgrund der Sonderregelungen des COVID-19-Gesetzes gilt für das Auskunftsrecht der Aktionäre in diesem Jahr Folgendes:
§ 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz schränkt das Auskunftsrecht der Aktionäre im Falle einer virtuellen Hauptversammlung ein. Den Aktionären
steht lediglich ein Fragerecht zu. Insoweit hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen der
Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, also spätestens bis Sonntag, den 29. August
2021, 24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html |
einzureichen sind.
Das Fragerecht steht nur solchen Aktionären zu, die sich zu der Hauptversammlung gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 5 angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie Fragen in der virtuellen Hauptversammlung beantwortet werden,
insbesondere kann der Vorstand Fragen zusammenfassen. Die Beantwortung der Fragen wird in der virtuellen Hauptversammlung
anonym, das heißt ohne Angabe des Namens und des Wohnorts des betreffenden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten erfolgen.
(d) |
Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll
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Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter
ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über
das HV-Portal unter
http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html |
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt
werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen hierfür aber nicht zur Verfügung.
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8. |
Datenschutzhinweise für Aktionäre
Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung
haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter
http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html |
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Frankfurt am Main, im Juli 2021
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Der Vorstand
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