Zulassungsfolgepflichten: Henkel AG & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Montag, 05.03.2018 13:45 von DGAP - Aufrufe: 431

DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Henkel AG & Co. KGaA / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Henkel AG & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 05.03.2018 / 13:43 Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Henkel AG & Co. KGaA Düsseldorf

WKN: 604840 / ISIN: DE0006048408 WKN: 604843 / ISIN: DE0006048432

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Long-Term Incentive Plan 2020+/ Ankündigung

Gemäß dem vom Vorstand der Henkel AG & Co. KGaA am 26. Januar 2017 beschlossenen Long-Term Incentive Plan 2020+ ('LTI Plan 2020+') erhalten die nach den jeweiligen Plan-Bedingungen berechtigten Führungskräfte der Henkel AG & Co. KGaA bzw. Führungskräfte der mit der Henkel AG & Co. KGaA verbundenen Unternehmen ('Henkel') für jeden Performance Cycle HenkelVorzugsaktien, ISIN DE 0006048432 ('Vorzugsaktien'), gewährt, vorausgesetzt die betreffenden Plan-Bedingungen sind erfüllt.

Die hierzu benötigten Vorzugsaktien sollen in einem ersten Schritt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG von Henkel über die Börse erworben werden. Der Rückkauf dient ausschließlich dem Zweck der Zuteilung von Vorzugsaktien an die gemäß den jeweiligen Bedingungen des LTI Plan 2020+ für den Performance Cycle 2017-2020 teilnahmeberechtigten Führungskräfte von Henkel und damit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Belegschaftsaktienprogramm oder anderen Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter oder Angehörige der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane (Rückerwerb i.S.v. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG, Art. 5 Abs. 2 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 596/2014).

Im Zeitraum vom 6. März 2018 bis zum 23. März 2018 sollen daher Vorzugsaktien im Wert von bis zu 33.376.417,92 EUR ohne Erwerbsnebenkosten ('Investitionsbetrag') zurückgekauft werden. Dies entspricht bei einem Kurswert von derzeit ca. 106,80 EUR je Vorzugsaktie (XETRA-Schlusskurs vom 2. März 2018) insgesamt ca. Stück 312.514 Vorzugsaktien. Soweit der Rückkauf zu hiervon abweichenden Kursen durchgeführt wird, ändert sich die Anzahl der zurückgekauften Vorzugsaktien (bei gleichbleibendem Investitionsbetrag) entsprechend. Jedoch darf die Zahl der im Zuge des Aktienrückkaufs zu erwerbenden Vorzugsaktien Stück 375.016 Vorzugsaktien (ca. 0,21% der ausgegebenen Vorzugsaktien) nicht übersteigen. Unmittelbar nach Abschluss des Rückkaufs erfolgt die Zuteilung, d.h. die Übertragung der Vorzugsaktien an die teilnahmeberechtigten Führungskräfte; insoweit ergeben sich keine Auswirkungen auf die Anzahl der dividendenberechtigten Vorzugsaktien.

Mit der Durchführung des Rückkaufs wird eine Bank beauftragt, die innerhalb des vorgenannten Zeitraums selbstständig ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Henkel AG & Co. KGaA, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und eine andere Bank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und wieder aufgenommen werden.

Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erfolgen. Er erfolgt im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung und Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen. Entsprechend dieser Regelungen darf u.a. der jeweilige Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) für die zurück zu erwerbenden Aktien den Kurs des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder, sollte dieser höher sein, den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, nicht überschreiten. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase, und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert. Die Bank darf ferner an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Die Transaktionen werden in einer den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.

Zudem wird die Henkel AG & Co. KGaA über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.henkel.de/ir bzw. www.henkel.com/ir regelmäßig informieren.

Düsseldorf, 5. März 2018

Henkel AG & Co. KGaA

Der Vorstand


05.03.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Henkel AG & Co. KGaA
Henkel Str. 67
40191 Düsseldorf
Deutschland
Internet: www.henkel.de
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

660351  05.03.2018 

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