Zulassungsfolgepflichten: Godewind Immobilien AG: Aktienrückkauf

Donnerstag, 13.12.2018 07:40 von DGAP - Aufrufe: 148

DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Godewind Immobilien AG / Aktienrückkauf Godewind Immobilien AG: Aktienrückkauf 13.12.2018 / 07:35 Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bekanntmachung nach Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

Erwerb eigener Aktien

Frankfurt am Main, den 13. Dezember 2018 - Der Vorstand der Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main (ISIN DE000A2G8XX3) ('Gesellschaft'), hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen und durchzuführen. Im Rahmen dieses Aktienrückkaufprogramms sollen bis zu 1.500.000 Aktien der Gesellschaft (das entspricht rund 1,38 % des Grundkapitals) zurückgekauft werden. Das maximale Volumen des Aktienrückkaufprogramms (Anschaffungskosten ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt insgesamt 5,25 Mio. EUR. Der Rückkauf wird ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erfolgen.

Mit dem Rückkaufprogramm macht die Gesellschaft vollumfänglich von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 20. Februar 2018 erteilten Ermächtigung Gebrauch, nach der bis zum 19. Februar 2023 Aktien in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft erworben werden dürfen. Der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei einem Erwerb über die Börse den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Von der Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht und die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien kommen alle nach der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 zulässigen Zwecke in Betracht, einschließlich der Veräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (a) gegen Barzahlung, sofern der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht wesentlich unterschreitet, und (b) gegen Sachleistung; die Aktien können auch eingezogen werden.

Der Rückkauf wird in einem Zeitraum vom 14. Dezember 2018 (erster möglicher Erwerbstag) bis spätestens zum 29. März 2019 (letzter möglicher Erwerbstag) durchgeführt werden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit zu unterbrechen, einzustellen oder nach Ablauf des letzten möglichen Erwerbstags aufgrund einer neuen Beschlussfassung und entsprechender Ankündigung auch darüber hinaus fortzusetzen.

Der Aktienrückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts abgewickelt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das beauftragte Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Rückkäufe in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Februar 2018, der sog. 'Safe Harbour'-Regelungen gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 MAR in Verbindung mit Art. 2 bis Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 ('Delegierte VO') abzuwickeln.

Entsprechend der Delegierten VO darf unter anderem kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Informationen zu den mit dem Rückkauf zusammenhängenden Geschäften werden entsprechend Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten VO spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft entsprechend Art. 2 Abs. 3 der Delegierten VO die bekannt gegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://www.godewind-ag.com) in der Rubrik 'Investoren' im Bereich 'Aktien' unter dem Menüpunkt 'Aktienrückkauf' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben


13.12.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Godewind Immobilien AG
Taunusanlage 8
60329 Frankfurt am Main
Deutschland
 
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