Warum Bayer und Syngenta vor Gericht scheiterten

Donnerstag, 17.05.2018 16:46 von WirtschaftsWoche - Aufrufe: 312

Im April hat die Europäische Union den Einsatz von bienenschädlichen Pestiziden von Bayer (Bayer Aktie) und Syngenta auf den Feldern verboten. Vor dem Europäischen Gerichtshof kassierten die Unternehmen nun die nächste Niederlage.

Schon 2013 hatte die EU den Herstellern Bayer und Syngenta den Einsatz der mutmaßlich bienenschädlichen Pestizide, sogenannter Neonikotinoide, für einige Anwendungen auf den Feldern verboten. Gegen dieses Teilverbot  klagten Bayer und Syngenta - und beriefen sich unter anderem darauf, dass die Präparate ja behördlich zugelassen seien. Die beiden Hersteller warfen der Kommission zudem vor, keine Daten berücksichtigt zu haben, die zeigen, dass die fraglichen Wirkstoffe kein unannehmbares Risiko für die Bienen darstellten. So steht es in einer Klageschrift.

Die Europäische Lebensmittelbehörde Efsa war da allerdings schon zu dem Schluss gekommen, dass die drei Pestizid-Wirkstoffe - Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam - für die Bienen schädlich seien. Vor wenigen Wochen bestätigte die Efsa ihre Erkenntnisse noch einmal.

Die Wirkstoffe gelten als mitverantwortlich für das Insektensterben. Die Mittel schädigen Bienen auch schon bei der Berührung mit kleinsten Dosen, sagt etwa der Berliner Bienenforscher Randolf Menzel: „Das Gedächtnis wird beeinträchtigt, sie können sich an Gelerntes nicht mehr erinnern, ihre Navigation ist gestört“. Forscher sprechen auch vom „Bienen-Alzheimer-Syndrom“.

Auf der Grundlage etlicher Studien verbot die EU Ende April die Anwendung der drei Mittel im Freien. Nun erklärte der Europäische Gerichtshof auch  das 2013 verhängte Teilverbot gegen die Hersteller Bayer und Syngenta für rechtens.Grund zur Freude hatte lediglich die BASF, die gegen Einschränkungen beim Einsatz ihres Pestizids Fipronil geklagt hatte. Der Gerichtshof gab der BASF (BASF Aktie) nun recht. Die EU-Kommission habe die Folgen des Insektizid-Einsatzes für die Bienenpopulationen nicht ausreichend untersucht, hieß es zur Begründung.

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