KÖLN (dpa-AFX) - Das Bundesverteidigungsministerium hat in einem Streit um die finanzielle Abwicklung des Bundeswehr-IT-Projekts "Herkules" eine juristische Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht Köln wies nach eigenen Angaben vom Dienstag die Berufung des Ministeriums gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn zurück. Das Verfahren drehte sich um die Frage, in welcher Höhe der Bund Ausgleichszahlungen an die Projekt-Miteigner Siemens (Siemens Aktie)
Das von 2006 bis 2016 laufende Projekt hatte sich nach Angaben des Gerichts die vollständige Ausstattung der Bundeswehr mit moderner IT-Infrastruktur im nichtmilitärischen Bereich zum Ziel gesetzt. Milliarden-Verträge wurden unterzeichnet. Die Umsetzung erfolgte durch Projektgesellschaften. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit übernahm die Bundesrepublik die von Siemens und IBM gehaltenen Anteile an diesen Gesellschaften.
Für diese Übernahme muss der Bund nach Angaben des OLG Ausgleichszahlungen leisten, zu denen Bewertungsgrundsätze vereinbart worden seien. Über deren Geltung und Auslegung sei allerdings der Streit entbrannt. Die Bundesrepublik klagte auf Feststellung einer bestimmten Vertragsauslegung.
Das OLG erklärte nun aber, dass die damals vereinbarten Regelungen klar und eindeutig seien. Es gebe keinen Raum für eine Anpassung. Die konkrete Höhe der Ausgleichszahlungen müsse nun anhand der im Urteil festgestellten Grundsätze ermittelt werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Das Verteidigungsministerium will sich erst äußern, wenn ihm das Urteil vorliegt./idt/DP/stw
Kurzfristig positionieren in Siemens AG | ||
UM15AK
| Ask: 1,46 | Hebel: 21,85 |
mit starkem Hebel |
Zum Produkt
| |
UM0VHT
| Ask: 3,15 | Hebel: 7,05 |
mit moderatem Hebel |
Zum Produkt
| |
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.