Nach Angaben einer Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums soll es aber Ausnahmen geben. Der Staat, der einen Führerschein ausgestellt hat, "muss die unionsweite Wirkung eines Fahrberechtigungsverlusts nicht anordnen, wenn das jeweilige schwere Verkehrsdelikt im Aussteller-Mitgliedstaat nicht zu einem Fahrberechtigungsverlust führen würde", hieß es. Bevor die Regeln in Kraft treten können, müssen sie noch mit dem Europaparlament final ausgehandelt werden./mjm/DP/ngu
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