Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Montag, 01.03.2021 08:34 von | Aufrufe: 296

Urteil: Antrag auf Arbeitslosengeld vollständig lesen

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). ©unsplash.com

CELLE (dpa-AFX) - Ein Arbeitsloser kann sich nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht auf Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen, wenn er den Empfang des entsprechenden Merkblatts bestätigt hat. Das teilte das Gericht am Montag in Celle zu dem Urteil vom 25. Januar mit (Az. L 11 AL 15/19). Gegen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes könne nicht mit Unkenntnis der Meldepflicht argumentiert werden. Diese ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung per Unterschrift bestätige. Das gelte auch bei einem Online-Antrag. Erfolge trotzdem keine Mitteilung, handele der Betroffene grob fahrlässig.

Geklagt hatte ein 44 Jahre alter Berufskraftfahrer aus Bremen, der zu Weihnachten 2016 arbeitslos wurde. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er nach Angaben des Gerichts kurz darauf einen Antrag auf Arbeitslosengeld im Internet. Dabei bestätigte er, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.

Im Februar 2017 nahm er den Angaben zufolge eine einwöchige, unbezahlte Probearbeit bei einem Logistikunternehmen an, teilte es der Agentur für Arbeit aber nicht. Zu einer Anstellung kam es wegen ungünstiger Arbeitszeiten nicht. Nachdem die Agentur von der Probearbeit erfahren hatte, forderte sie das Arbeitslosengeld zurück. Die Rückforderung betraf auch die Folgezeit, daher summierte sich der Betrag auf rund 5000 Euro. Der Mann argumentierte, eine unbezahlte Probearbeit könne nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden. Über eine unterlassene Mitteilung habe er sich keine Gedanken gemacht, ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Bundesagentur. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfalle auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden, weil der Betroffene der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe./tst/DP/eas


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