SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Siege in Anfechtungsklagen bei carpevigo

Freitag, 15.02.2019 14:40 von DGAP - Aufrufe: 201

DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB / Schlagwort(e): Anleihe/Rechtssache SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Siege in Anfechtungsklagen bei carpevigo 15.02.2019 / 14:37 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


CARPEVIGO AG- Beschlüsse der Anleihegläubiger vom 22. Juni 2016 und Bestätigungsbeschlüsse vom 20. November 2017 sind vom Landgericht München II für nichtig erklärt worden!

- Zum Umfang der Befugnisse des gemeinsamen Vertreters

Die Carpevigo AG hatte bereits im Jahr 2007 Anleihen in zwei Tranchen emittiert. Die 2. Tranche hatte einen Nominalwert von 15 Millionen Euro und eine Endfälligkeit bis 9. Juli 2013. Am 18. Juli 2013 wurde die Endfälligkeit auf den 30. Juni 2016 verschoben und Herr Rechtsanwalt Franz Wagner zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Mit der Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters zur Begleitung der Sanierung im Jahr 2013 war zugleich beschlossen worden, dass "der einzelne Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht mehr befugt" sei.

Umfang und Inhalt dieser "Entrechtung" der Anleihegläubiger war und ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren.

Kurz vor Ablauf der verlängerten Laufzeit wurde ein weiteres Mal zur Versammlung der Anleihegläubiger eingeladen. Wieder sollte die Laufzeit der Anleihe verschoben werden. Beabsichtigt war, dass der gewählte gemeinsame Vertreter allein hierzu abstimmen sollte. Die Anleihegläubiger sollten aufgrund der Übertragung ihrer Befugnisse nicht selbst abstimmen können. Der Widerstand der Anleihegläubiger auf der Versammlung war so groß, dass der gemeinsame Vertreter nicht abstimmte. Es wurde zu einer sog. Zweiten Versammlung geladen. Diesmal wurde über jeden Tagesordnungspunkt zweimal abgestimmt: Einmal stimmte der gemeinsame Vertreter ab, und einmal stimmten die Anleihegläubiger ab. Es wurde beschlossen, dass der Zins der Anleihe sinken sollte und die Laufzeit der Anleihe sollte bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Die Beschlüsse dieser Versammlung waren Gegenstand des Rechtsstreits 1 HK 3131/16 des Landgerichts München II. Erstaunlich in diesem Kontext war, dass sich das Gericht zu der Frage erklären musste, ob die Anfechtungsklage überhaupt von den Anleihegläubigern geführt werden durfte, oder aber der gemeinsame Vertreter hierzu allein berechtigt gewesen sein soll. Zutreffend hat das Gericht festgestellt, dass im Zweifel nicht anzunehmen sei, dass sich die Anleihegläubiger hätten praktisch vollkommen rechtlos stellen wollten. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 sind die Beschlüsse für nichtig erklärt worden.

Dieses Ergebnis hatte die Emittentin antizipiert, und aus diesem Grund hatte die Emittentin bereits am 20. November 2017 ein weiteres Mal zur Gläubigerversammlung eingeladen. Es sollten die bisher gefassten Beschlüsse bestätigt werden bzw. die Fehler sollten behoben werden. Diesmal durften die Anleihegläubiger selbst abstimmen.

Besonderheit war, dass bei der Abstimmung der Versammlungsleiter 1820 Stimmen von Anleihegläubigern nicht zählte, da diese gegen die Bestätigung abgestimmt hatten. Begründet wurde dies erst in der Anfechtungsklage damit, dass es sich um "räuberische Anleihegläubiger" gehandelt habe. Mit den verbleibenden Stimmen erreichte die Versammlung die vermeintliche Mehrheit, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, dass hiervon 1700 Stimmen auf eine Gesellschaft entfielen, die unter der Geschäftsführung des Vorstandes der Carpevigo AG stand!

Nunmehr hat auch die zweite Kammer des Landgerichts München II diese Beschlüsse für nichtig erklärt. Auch hier hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob der gemeinsame Vertreter allein berechtigt gewesen sein soll, die Beschlüsse anzufechten. Zutreffend folgte auch hier das Gericht der Auffassung, dass im Zweifel nicht anzunehmen sei, dass sich die Anleihegläubiger praktisch vollkommen rechtlos stellen wollten.

Rechtsanwältin Dr. Schmidt-Morsbach meint hierzu: "Die Anleihegläubiger sollten nach Auffassung der Emittentin in der Anleihegläubigerversammlung nicht selber abstimmen können. Dieser völlig abwegigen Rechtsmeinung setzte die Carpevigo AG in der Verteidigung gegen die Anfechtungsklagen die Krone auf. Die Anleihegläubiger sollten diese Beschlüsse auch nicht anfechten dürfen. Mit den vorliegenden Urteilen kann ein vorläufiger Schlussstrich unter dieses absurde Theater gezogen werden."

Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Fraglich ist, wie es nun weitergehen soll. Mit den nichtigen Beschlüssen sind die Anleihen somit seit dem 1. Juli 2016 fällig und mit 9% zu verzinsen. Eigentlich ein Grund sofort zu klagen und auf Zahlung zu bestehen. Diesen Anspruch haben auch Anleihegläubiger bereits gerichtlich verfolgt. Das Gericht hat aber erstinstanzlich festgestellt, dass die Anleihegläubiger aufgrund der "umfassenden Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters" nicht zur Geltendmachung dieser Forderung berechtigt seien.

Rechtsanwältin Dr. Schmidt-Morsbach meint hierzu: Die Auffassung des Gerichts ist unseres Erachtens nicht haltbar. Eine Auslegung des Beschlusses ergibt keine derartig weitreichende Ermächtigung. Dies würde die Anleihegläubiger faktisch rechtlos stellen. Kein Anleihegläubiger der Carpevigo AG wollte bereits im Jahr 2013 darauf verzichten, seine später fällig werdenden Ansprüche auf Rückzahlung der Anleihe gerichtlich durchzusetzen. Wir werden dieses Urteil nicht rechtskräftig werden lassen. Wir sind sehr zuversichtlich, dass die aus unserer Sicht zwingende Auslegung bestätigt werden wird."

Erreichbar für ergänzende Auskünfte:

- Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Tel. 030-3276170, mail: schmidt-morsbach@ssma.de;


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