Privaten Krankenkassen droht eine weitere Prozesslawine wegen Beitragserhöhungen

Mittwoch, 10.10.2018 10:55 von Handelsblatt - Aufrufe: 315

In über 50 Fällen wurden inzwischen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherer für nichtig erklärt. Nun wartet die Branche auf das Urteil des BGH.

Seit über einem Jahr gibt es Gerichtsentscheidungen, die für wachsende Unruhe bei den privaten Krankenversicherern (PKV) sorgen. Denn jedes Mal geht es um Klagen gegen Beitragserhöhungen. Und nahezu jedes Mal verlieren die Unternehmen und werden verurteilt, zu viel erhaltene Beitragszahlungen samt Zinsen und Prozesskosten zurückzuerstatten.

Die Begründung in allen Fällen: Der Treuhänder, der von der Krankenkasse für die Überprüfung der Zulässigkeit der Prämienerhöhung bestellt wurde, hat die im Gesetz geforderte Unabhängigkeit nicht.

„Wir haben inzwischen über 50 Urteile von Landgerichten erwirkt. Keinen Prozess haben wir verloren“, schildert Knut Pilz von der Rechtsanwaltskanzlei Pilz Wessner & Partner in Berlin die Situation.

Die Kanzlei hat bisher die meisten Verfahren gegen Prämienerhöhungen angestrengt. Ihre Mandanten sind in der Mehrheit Versicherte zwischen Mitte und Ende 50. Bevor sie sich zur Klage entscheiden, haben sie bereits mehrfach den Krankenversicherungstarif bei ihren Unternehmen gewechselt, um Beitragserhöhungen auszuweichen.

Viele hätten, so Pilz, bereits Selbstbehalte von 2000 und 2500 Euro im Jahr vereinbart und müssten trotzdem die nächste Prämienerhöhung fürchten. Er kündigt weitere zig Gerichtsentscheidungen für die nahe Zukunft an, die seiner Einschätzung nach überwiegend zugunsten der Kläger ausfallen dürften.

Für die PKV-Branche sind das ernüchternde Aussagen. Denn der PKV-Verband hatte noch Ende August die Erwartung geäußert, dass die Prozesslawine gegen Prämienerhöhungen bald ins Leere laufen würde.

Grund war eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20.8.2018 (AZ: ( U 57/18). Das Gericht kam im Gegensatz zu allen anderen vorher ergangenen Entscheidungen zu dem Schluss, dass es auf die Unabhängigkeit des Gutachters gar nicht ankommt.

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