OLG stärkt Kartellamt und Verbraucherrechte

Donnerstag, 06.04.2017 17:41 von Handelsblatt - Aufrufe: 526

Preissuchmaschinen sind online ein gern genutztes Instrument zum Geldsparen. Manchen Herstellern sind sie deshalb ein Dorn im Auge. Ein Düsseldorfer Gerichtsurteil dürfte Verbraucher nun freuen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel den Rücken gestärkt. Der 1. Kartellsenat bestätigte eine Grundsatzentscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der sie dem Sportschuhhersteller Asics untersagt hatte, seinen Vertragshändlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten. Das teilte am Donnerstag ein Gerichtssprecher mit.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung. „Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen“, betonte der Wettbewerbshüter. Außerdem seien sie gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb sei es für das Kartellamt wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten.

Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis vor gut zwei Jahren seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Verbote dienten „vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs“. Die Behörde untersagte sie deshalb. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Doch wurde die Beschwerde vom Gericht abgewiesen.

Schon in einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch hatte der Kartellsenat erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Preissuchmaschinen-Verbots in den Asics-Verträgen erkennen lassen. Das Verbot stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, betonte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen. Ihnen werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten.

Asics-Anwalt Ingo Brinker betonte vor Gericht, es gehe dem Unternehmen um den „legitimen Schutz eines Premium-Markenimages“ und der damit verbundenen Beratungsqualität. Dies lasse sich mit Preissuchmaschinen nicht vereinbaren.

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