Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Donnerstag, 21.03.2019 18:05 von | Aufrufe: 200

KORREKTUR/EuGH: Direkte Vergabe von Verkehrsverträgen nicht ohne Weiteres

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). ©pixabay.com

(Leadsatz neu formuliert und neuer zweiter Absatz mit Erläuterung des Gerichtssprechers ergänzt. Damit wurde klargestellt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf über die konkreten Fälle noch zu entscheiden hat.)

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Kommunen dürfen Aufträge für den regionalen Busverkehr nicht ohne Weiteres ohne Ausschreibung vergeben. Dies geht aus einem Urteil des EU-Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Donnerstag hervor. Demnach ist die maßgebliche EU-Verordnung für die Direktvergabe von öffentlichen Verkehrsverträgen in diesen beiden Fällen nicht anwendbar. (Rechtssachen C-266/17 und C-267/17)

Zwei Landkreise in Nordrhein-Westfalen wollten in den Jahren 2015 und 2016 Verkehrsverträge für den regionalen Busverkehr direkt an öffentliche Unternehmen vergeben. Dagegen klagten private Busbetreiber. Wie ein EuGH-Sprecher erläuterte, muss nun das damit befasste Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden, ob die gültigen Kriterien für die Auftragsvergabe erfüllt wurden oder nicht.

Das Oberlandesgericht hatte dem EuGH die Fälle mit der Frage vorgelegt, ob die Direktvergabe der Busverkehre, die jeweils nicht in Form einer Konzession erfolgen sollte, mit EU-Recht vereinbar sei.

In dem einem Fall aus dem Jahr 2015 wollte der Rhein-Sieg-Kreis für zehn Jahre einen Auftrag über mehrere Millionen Kilometer an das öffentliche Unternehmen Regionalverkehr Köln GmbH vergeben. In dem zweiten Fall von 2016 plante der Kreis Heinsberg einen vergleichbaren Direktauftrag an die Westverkehr GmbH.

Der EU-Gerichtshof stellte fest, dass in beiden Fällen die allgemeinen Vergaberichtlinien anzuwenden seien. Das spezielle EU-Regelwerk, das eine Direktvergabe ausnahmsweise erlaube, gelte lediglich für Aufträge des Eisenbahn- und U-Bahn-Verkehrs.

## Berichtigung

- Leadsatz neu formuliert und neuer zweiter Absatz mit Erläuterung

des Gerichtssprechers ergänzt. Damit wurde klargestellt, dass das


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Oberlandesgericht Düsseldorf über die konkreten Fälle noch zu

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