In der Bundesnotarordnung ist geregelt, dass das Notarsamt automatisch mit dem Ende des Monats erlischt, in dem der Notar oder die Notarin das 70. Lebensjahr vollendet. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Altersgrenze nicht mehr verhältnismäßig sei. Die Regel könne ihren ursprünglichen Zweck einer geordneten Altersstruktur des Notariats nicht mehr erfüllen, da es für Anwaltsnotarstellen inzwischen nicht mehr genügend Bewerber gebe. Ein Eilantrag des Mannes war 2023 in Karlsruhe bereits erfolglos geblieben./jml/DP/jha
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