HV-Bekanntmachung: FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2022 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Montag, 25.04.2022 15:05 von DGAP - Aufrufe: 366

DGAP-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2022 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 25.04.2022 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


FORIS AG Bonn WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 1. Juni 2022

Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2022 (Formale Angabe gemäß DVO: 0c2d952649baec11812d005056888925)
2. Art der Mitteilung Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0005775803
2. Name des Emittenten FORIS AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 1. Juni 2022 (Formale Angabe gemäß DVO: 20220601)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn
5. Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date) 11. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20220510; 22:00 Uhr (UTC))
6. Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL) https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2022

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)

Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2022

Überblick über die Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

TOP 5

Aufsichtsratswahl

TOP 5.1

Herr Dr. Christian Rollmann

TOP 5.2

Herr Peter A. Börsch

TOP 5.3

Herr Olaf Wilcke

TOP 6

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2021

TOP 7

Ermächtigung zu Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie zu Tagesordnungspunkt 7 haben verbindlichen Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder 'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, 1. Juni 2022, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2022 ein (Einlass ab 11:30 Uhr MESZ).

Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstr. 1a, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

TOP 5

Aufsichtsratswahl

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neuwahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat durch die diesjährige Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die ausschließlich von den Anteilseignern gewählt werden. Es gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen für die Aufsichtsratswahl und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

Der amtierende Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung Wahlvorschläge für die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder vor. Diese beruhen auf sorgfältigen Erwägungen des Gesamtgremiums, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Berücksichtigung der Besonderheiten und spezifischen Belange der Gesellschaft sowie der Größe des Aufsichtsgremiums. Hierbei wurden auch die neuen gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf Erfahrungen auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung berücksichtigt. Aktuell steht aus Sicht des Aufsichtsrats hier u.a. die Kontinuität und Erfahrung des Gesamtgremiums im Fokus. Um jedoch eine hinreichende Flexibilität für künftige Neuausrichtungen in der Aufsichtsratsarbeit zu gewährleisten, soll die Bestelldauer dahingehend beschränkt sein, dass die Aufsichtsratsmitglieder bis zu der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr nach der Bestellung befindet, wobei das laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Damit liegt die Bestelldauer aller Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen erkennbar unter der gesetzlichen Höchstfrist.

Nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats sollen sämtliche aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats, d.h. Herr Dr. Christian Rollmann, Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke, wieder gewählt werden. Hierbei sieht der Aufsichtsrat eine einheitliche Amtszeit aller drei Mitglieder bis zu der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr entscheidet, wobei das aktuell laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Amtszeitende wäre damit das Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.

Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Christian Rollmann im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird.

Der Aufsichtsrat hat sich vorab bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand bewältigen können.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl wie folgt über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen:

TOP 5.1

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.

 

Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

Persönliche Angaben:

Name: Dr. Christian Rollmann
Nationalität: deutsch
Ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt in Einzelkanzlei
Wohnhaft in: Bonn
Geboren am: 20.November 1959

Ausbildung

1978 Abitur, Gymnasium Hammonense 1657
1987 - 1984 Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Göttingen
1984 Erste Juristische Staatsprüfung, Universität Göttingen
1985 Promotionsstipendium der Claussen-Stiftung im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft
1985 Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Steuerrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt
1986 Promotion zum 'Dr. jur.' aufgrund der Dissertation 'Die Universität als Wirtschaftsunternehmen'
1987/88 Wahlstation bei Rechtsanwalt Marvin M. Wodlinger, Millville, New Jersey, USA
1988 Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt
1989 Zweite Juristische Staatsprüfung, OLG Celle

Zusatzqualifikationen

1988 Examensrepetitor im Öffentlichen Recht für Alpmann & Schmidt in Gießen
1995 - 2001 Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes in Köln für das Fach Öffentliches Recht

Beruflicher Werdegang

1984 - 1986 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. H. Ebersbach
1986 - 1987 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. Chr. Starck, Arbeitsgemeinschaftsleiter 'Öffentliches Recht für Anfänger'
1989 - 2005 Rechtsanwalt in der Kanzlei Neukirchen, Thiele, Dr. Rollmann, Küpper in Bonn
1991-1998 Geschäftsführer der Deutschen Anwalt Akademie GmbH in Bonn
1998 - 2009 Vorstand der FORIS AG (2002-2009 als Alleinvorstand)
Ab 2009 Vorsitzender des Aufsichtsrats der FORIS AG
2009 Gründungsgesellschafter der Max and Mary AG
Ab 2005 Rechtsanwalt in Einzelkanzlei

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

-

Max und Mary AG (Aufsichtsratsvorsitz)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

-

keine

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Herr Dr. Christian Rollmann ist wesentlicher Aktionär. Zudem ist er seit 2009 Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft und war zuvor Vorstand der FORIS AG. Mit Blick auf die Beteiligungsstruktur und die Expertise von Herrn Dr. Rollmann erachtet es der Aufsichtsrat für sinnvoll, dass Herr Dr. Rollmann Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzender des überwachenden Aufsichtsrates ist.

TOP 5.2

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Peter A. Börsch, Gründer / Inhaber / Geschäftsführer CMC Change Management Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.

Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

Persönliche Angaben:

Name: Peter A. Börsch
Nationalität: deutsch
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer CMC Change Management Consulting
Wohnhaft in: Köln
Geboren am: 11. Januar 1961

Ausbildung

1973 - 1980 Maximilian Kolbe-Gymnasium, Köln Porz (zzgl. diverse Praktika und Auslandsaufenthalte)
1980 - 1981 Wehrdienst, Rheine + Wesel (inklusive diverser Aushilfstätigkeiten und Sprachaufenthalte)
1981 - 1985 European Business School, Oestrich-Winkel + London + Paris (inclusive diverse Praktika im In- und Ausland) Abschluss: Diplom-Betriebswirt

Beruflicher Werdegang

1985 - 1989 IBM-Deutschland GmbH, Stuttgart + Sindelfingen Controlling + Anwendungsentwicklung
1989 - 1994 IBB Internationale Betriebsberatung GmbH, Karlsruhe + Wien + Köln Junior Berater + Senior-Berater
Seit 01/1990 MBW Mittelstandsberatung GmbH, Köln (je 50% Sparkasse KölnBonn+CMC) Initiator/Gründer + Geschäftsführer
Seit 07/1994 CMC Change Management Consulting, Köln (als Partner mit Jens Jung) Gründer/Inhaber + Geschäftsführer
Seit 2018 Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG

Expertise

Rechnungswesen/ Controlling Im Rahmen der ersten Berufserfahrungen, der Beratungstätigkeit (als ausgelagerte Controlling-Abteilung in den unterschiedlichsten Unternehmensphasen) und der eigenen unternehmerischen Tätigkeit
Finanzierungen/ Investitionen Im Rahmen der banknahen Beratungstätigkeit (von Standardfinanzierungen bis hin zu Sanierungsfällen) und Beiratstätigkeit (inklusive Management-Buyouts und Gesellschafterrestrukturierungen)
Organisations-/IT- Entwicklung Im Rahmen der ersten Berufserfahrungen, der Beratungstätigkeit (als ausgelagerte Organisationsabteilung im Finanzdienstleistungsbereich) und auch diverser Projektsteuerungsaufgaben

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

-

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

*

Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz)

*

Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen (Beiratsvorsitz)

*

DBH GmbH, Düsseldorf (Beiratsvorsitz)

*

H.W. Schmitz-Gruppe, Andernach (Beiratsmitglied)

*

C+S Service GmbH, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz)

*

Hüttemann Holzfachzentrum GmbH (Beiratsvorsitz)

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Zwischen Herrn Börsch und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig anzusehen.

TOP 5.3

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Olaf Wilcke, Chief Sales Officer Katjes International GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu wählen.

Angaben über den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten

Persönliche Angaben:

Name: Olaf Wilcke
Nationalität: deutsch
Ausgeübter Beruf: Chief Sales Officer, Katjes International GmbH & Co. KG
Wohnhaft in: Bonn
Geboren am: 11.Mai 1958

Ausbildung

1979 Abitur
1979 - 1981 Coutinho, Caro & Co., Hamburg Ausbildung zum Außenhandelskaufmann: Außenhandelskaufmann
1981- 1984 Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie (DAV), Bremen, Madrid, Oxford Abschluss Studium der Betriebswirtschaftslehre: Betriebswirt

Zusatzqualifikationen

  Ausbildereignungsprüfung

Beruflicher Werdegang

1984 - 1986 Bremer Lagerhaus Gesellschaft, Bremen Sachbearbeiter Vertrieb / Import
1986 - 1996 British - American Tabacco (Germany) GmbH, Hamburg, Brüssel, Rom Junior Area Manager / Area Manager Vertrieb international Senior Product Manager / Group Brand Manager Marketing Regional Director / Geschäftsführer Vertrieb und Marketing
1997 - 1998 Melitta Kaffee GmbH, Bremen Bereichsleiter Marketing Deutschland und Export
1998 - 2005 Intersnack Knabbergebäck GmbH, Köln Leiter Business Development
2005 - 2009 Zentis GmbH & Co. KG, Aachen Director International Brands & Export Handel
2010 - 2019 Alfred Ritter GmbH & Co. KG, Waldenbuch Geschäftsführer Vermarktung International Seit 2019 Katjes International GmbH & Co.KG Chief Sales Officer
Seit 2009 Stellvertretender Aufsichtsratsvorstitzender der FORIS AG

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

-

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

-

Vorstand bei German Sweets (Unterorganisation des BDSI - Bund der deutschen Süßwarenindustrie), Bonn

Persönliche und geschäftliche Beziehungen

Zwischen Herrn Wilcke und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Auch unter Berücksichtigung der Amtsdauer von Herrn Wilcke (Ziffer C.7 des DCGK), wird Herr Wilcke aus Sicht des amtierenden Aufsichtsrates als unabhängig erachtet. Seine unabhängige und kritisch würdigende Ausübung der Überwachungstätigkeit sieht der Aufsichtsrat als gegeben an.

TOP 6

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2021

In diesem Jahr wurde von der FORIS AG erstmals ein Vergütungsbericht nach Maßgabe von § 162 Aktiengesetz erstellt und durch den Abschlussprüfer geprüft. Dieser Vergütungsbericht betrifft das Geschäftsjahr 2021.

Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung gemäß § 120a Aktiengesetz den in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegebenen, gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2021 erstellten und von dem Abschlussprüfer Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dornbachstr. 1a, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der FORIS AG vor.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der FORIS AG für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.

Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2021 (Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)

VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG Gemäß § 162 AktG

Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze des Vergütungssystems für das vergangene Jahr.

Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.

1.

Vorstandsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG

Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 1 AktG)

Das Vergütungssystem für den Vorstand der FORIS AG soll dazu dienen, die einzelnen Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Es soll sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens und den Anteil des Vorstands hieran berücksichtigen. Es sollen Anreize für eine Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung gesetzt werden. Das Vorstandsvergütungssystem ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der FORIS AG.

Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße und am wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, der Leistung des Gesamtvorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

-

einer Festvergütung als Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen Vergütung, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird,

-

einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich am periodischen Konzernergebnis bemisst und unter der Voraussetzung, dass ein positives Ergebnis erzielt wird, jährlich ausgezahlt wird,

sowie

-

Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz; diese Nebenleistungen ergänzen die anderen Vergütungsbestandteile.

Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung wie folgt zusammen:  

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Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:

-

Der Festvergütung wird mit Blick auf Unternehmensgröße und Organisation der Gesellschaft sowie in Bezug auf die Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Sie bildet zugleich auch den Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Maximalvergütung, weil die erfolgsabhängige Vergütung durch die Höhe der Festvergütung gedeckelt wird und diese nicht übersteigen kann.

-

Aufgrund der Unternehmensgröße und der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Jahresergebnis ist der variable Vergütungsanteil im Verhältnis zur Festvergütung derzeit eher von untergeordneter Bedeutung und zugleich einfach und prägnant ausgestaltet. Maßgeblicher Faktor der erfolgsabhängigen Vergütung ist das jährliche Konzernergebnis vor Steuern. Hiervon wird prozentual die variable Vergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds abgeleitet. Im Einzelfall kann bei Erreichen eines Schwellenwertes eine zusätzliche Pauschalzahlung erfolgen. Weitere variable Vergütungsbestandteile werden nicht gewährt.

-

Die Nebenleistungen haben ebenfalls eine lediglich nachgeordnete Bedeutung. Der Umfang der Nebenleistungen ist mit Blick auf die Gesamtvergütung stark begrenzt. Sie werden unabhängig von konkreten Leistungsdaten gewährt und ergänzen die weiteren Vergütungskomponenten in angemessener Weise.

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Daten zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen des Unternehmens, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem herzustellen.

Maximalvergütung

Die Maximalvergütung des Vorstands orientiert sich, wie bereits ausgeführt, an der mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Festvergütung. Der variable, am Konzernergebnis bemessene Anteil der Vergütung kann, abhängig vom tatsächlichen Konzernergebnis, maximal die Höhe der jeweiligen Festvergütung erreichen. Hinzuzurechnen sind die in Summe geringfügigen Nebenleistungen. Die Maximalvergütung beträgt somit insgesamt rund 420 TEUR je Vorstand.

Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable Vergütungskomponente ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine Rückforderung ist nicht vorgesehen.

Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung

Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird, sowie durch die Feststellung des jeweiligen Konzernergebnisses, von welchem die variable Vergütung abgeleitet wird. Die grundsätzliche Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem Bestellungszeitraum.

Der Vertrag mit Herrn Professor Dr. Hanns-Ferdinand Müller hat ebenso wie der Vertrag mit Herrn Frederick Iwans eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.

Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen angepasst werden.

Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung der Dienstverträge aus wichtigem Grund.

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Dienstverhältnisse enthalten die Vorstandsdienstverträge keine Regelungen zu Abfindungszahlungen.

Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vereinbart.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.

Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen. Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.

Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut der Hauptversammlung vorgelegt.

Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht verwendeten Begrifflichkeiten 'geschuldet' und 'gewährt' erläutert.

Geschuldet

Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.

Gewährt

Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zuflusszeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die 'gewährte Vergütung' derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.

Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.  

Vergütung der Arbeitnehmer

Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 AktG Abs. 1 wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum Stichtag am 31.12.2021 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 27 Mitarbeitern.

Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

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Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung an die Vorstände setzt sich jeweils aus einer Festvergütung sowie aus Nebenleistungen zusammen. Die genannten Werte sind Brutto-Werte. Da sich das Konzernergebnis im Jahr 2021 auf -1.782 TEUR beläuft und somit negativ ausfällt, entfällt der Anspruch auf die dienstvertraglich vereinbarte variable Vergütung. Die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Herrn Iwans belief sich auf 211 TEUR und die von Herrn Prof. Dr. Müller auf 213 TEUR. Der Unterschied beruht auf dem Eintrittsdatum von Herrn Iwans erst im Laufe des Monats Januar 2021.

Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung, die wie vorstehend erläutert ermittelt wurde, belief sich im Geschäftsjahr 2021 auf 67 TEUR.

Zum Vergleich mit dem Vorjahr eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2020.  

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1 Beginn der Vorstandstätigkeit zum 4. Januar 2021.

2 Beendigung der Vorstandstätigkeit zum 31. Dezember 2020.

Die für das Geschäftsjahr 2020 gewährte Gesamtvergütung an das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller belief sich auf 213 TEUR und setzte sich aus einer Festvergütung sowie aus Nebenleistungen zusammen. Die gewährte Gesamtvergütung von dem früheren Vorstandsmitglied Herr Dr. Knoop, dessen Dienstvertrag zum 31.12.2020 endete, umfasste 179 TEUR.

Aufgrund des im Geschäftsjahr 2020 erzielten, negativen Konzernergebnisses in Höhe von - 1.411 TEUR entfiel entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen der Anspruch auf die variable Vergütung. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung belief sich im Geschäftsjahr 2020 auf 59 TEUR und wurde auf der gleichen Grundlage ermittelt wie im Geschäftsjahr 2021. Für das Geschäftsjahr 2020 sind hierdurch die Daten von 22 Mitarbeitern eingeflossen.

Vertikalvergleich über die gewährte Vergütung des Vorstands, die Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung im Geschäftsjahr 2021 und Vorjahr (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)

Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden.

Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr 2020 beschränkt.  

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3 Beginn der Vorstandstätigkeit zum 4. Januar 2021.

Im Vergleich zur Vorstandsvergütung 2020 hat sich die Vergütung für das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller nicht verändert. Herr Iwans nahm seine Vorstandstätigkeit erst im Geschäftsjahr 2021 auf, sodass hier kein Vergleich aufzuzeigen ist.

Die Ertragskraft des Unternehmens hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 26% verschlechtert. Die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 14% erhöht.

Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2021 gewährten Vergütungskomponenten an der für die einzelnen Vorstandsmitglieder gewährten Gesamtvergütung:

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Die relative Zusammensetzung der Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2021 war bei beiden Vorständen gleich. In beiden Fällen machte die Festvergütung einen relativen Anteil von 95,7% und die Nebenleistung einen Anteil von 4,3% an der gewährten Gesamtvergütung aus.

Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG

Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der FORIS AG und die konkrete Darstellung der geschuldeten und gewährten Vergütung im Jahr 2021 - mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung - wird nachfolgend auf die zusätzlichen Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.

Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)

Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.

Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 wurde keine variable Vergütung gewährt, eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen.

Abweichungen vom Vergütungssystems des Vorstands (§ 162 Absatz 1, Nr. 5 AktG)

Eine Abweichung von dem vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung 2021 bestätigten Vergütungssystem des Vorstands ist im zurückliegenden Jahr nicht erfolgt.

Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 (§ 162 Absatz 1, Nr. 6 AktG)

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems gemäß § 120a Absatz 4 AktG wird dem Grunde nach berücksichtigt. Die Hauptversammlung hat den Vorschlag des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei einer Stimmabgabe für 804.059 Aktien mit 685.892 Ja-Stimmen gegen 118.167 Nein-Stimmen in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2021 angenommen. Im Nachgang zu dieser Beschlussfassung erfolgte keine Anpassung des Vergütungssystems und keine Anpassung der konkreten Vergütungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern.

Einhaltung festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 1, Nr. 7 AktG)

Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung beträgt für das Vorstandsmitglied Herr Prof. Dr. Müller 213 TEUR und für das Vorstandsmitglied Herrn Iwans 211 TEUR. Damit liegt die gewährte Gesamtvergütung unter der für beide Vorstände geltenden Maximalvergütung von jeweils 420 TEUR.

Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)

Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder zugesagt oder gewährt worden.

Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 hat keines der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)

Für das Geschäftsjahr 2021 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

2.

Aufsichtsratsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Aufsichtsratvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG

Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Der dreiköpfige Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand der FORIS AG. Er ist im Rahmen dieser Aufgabe in wichtige operative und strategische Themen der Unternehmensführung eingebunden. Effektives Handeln ist hierbei wesentliche Voraussetzung für die strukturierte und erfolgreiche Arbeit des Aufsichtsrats. Dabei soll auch entsprechend dem Grundsatz 24 des aktuellen DCGK darauf geachtet werden, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie zur Lage der Gesellschaft steht.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung 2021 ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.

Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Dies setzt zahlreiche Zusammenkünfte und Besprechungen voraus, die nicht allein im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen pro Jahr erledigt werden können. Im Interesse der Gesellschaft soll aber nicht jede mehrstündige Sitzung jeweilig mit einem Sitzungsgeld verbunden sein, sondern durch eine angemessene Fixvergütung insgesamt abgegolten werden.

Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG in der aktuellen Fassung mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Hierbei kann die Hauptversammlung die bestehenden Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats entweder bestätigen oder ändern.

Eine solche Änderung wurde zuletzt durch die Hauptversammlung 2021 beschlossen. Zuletzt hatte die Hauptversammlung 2014 über die Vergütung entschieden.

Überblick über die einzelnen Komponenten der Aufsichtsratsvergütung

Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.

a)

Grundvergütung

Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000 EUR.

b)

Funktionszuschlag

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst.

Fälligkeit

Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 mit Ablauf der Hauptversammlung 2021 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2021 mit Blick auf die Hauptversammlung 2022.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrats existieren nicht.

Geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den Geschäftsjahren 2021 und 2020

Übersicht geschuldete Vergütung (Grundvergütung und Funktionszuschlag)

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4 Für das Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat geändert. Die Gesamtvergütung bemisst sich fortan aus einer festen Vergütung sowie einem Funktionszuschlag für den Aufsichtsratsvorsitzenden.

5 Im Jahr 2020 galt das alte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das neben einer festen Vergütung ein Sitzungsgeld für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorsah.

Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beläuft sich auf insgesamt 105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herr Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag in Höhe von 15 TEUR.

Die im Jahr 2021 gewährte, d.h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, entsprach aufgrund der vorstehend beschriebenen Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung der für das Jahr 2020 geschuldeten Vergütung.

Vertikalvergleich über die geschuldete Gesamtvergütung des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2021 und 2020

Für den Vergleich der geschuldeten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden.

Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr 2020 beschränkt.  

220412024178_00-6.jpg

Die geschuldete Aufsichtsratvergütung hat sich im Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Vorjahr um 12 % je Mitglied verringert. Dies erfolgte im Rahmen des von der Verwaltung vorgelegten und durch die Hauptversammlung beschlossenen Aufsichtsratsvergütungssystems.

Bonn, den 28. März 2022

FORIS AG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
Frederick Iwans               Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller               Dr. Christian Rollmann
 

VERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS

An die FORIS AG, Bonn

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der FORIS AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Bad Homburg, den 28. März 2022

Dornbach Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Jochen Ball Wirtschaftsprüfer gez. Roman Brinskelle Wirtschaftsprüfer
 
TOP 7

Ermächtigung zu Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die aktuelle Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft mit Wirkung zum 22.07.2022 aus. Damit künftig wieder die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien zum Zwecke der Einziehung im rechtlich zulässigen Umfang besteht, soll ein entsprechender Beschluss zur Ermächtigung des Vorstands gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2027 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil von bis zu insgesamt zehn vom Hundert am zum Zeitpunkt der Ermächtigung bestehenden Grundkapital zu erwerben. Ist das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den geringeren Wert abzustellen. Als Zweck ist der Handel mit eigenen Aktien ausgeschlossen. Der Erwerb soll der Einziehung eigener Aktien dienen. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % übersteigen und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse).

b)

Der Erwerb kann auch mittels öffentlicher Kaufangebote erfolgen. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots nicht um mehr als 10% überschreiten und nicht um mehr als 20% unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Darüber hinaus kann das Volumen des Erwerbs im Sinne von lit. b) begrenzt werden. Sofern das Kauf- oder Tauschangebot überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Auch kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgenommen werden Die öffentlichen Kaufangebote können weitere Bedingungen vorsehen.

c)

Der Vorstand wird ferner bis zum 31. Mai 2027 ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden.

d)

Die Ermächtigungen zu lit. a), b) und c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7

Unter Tagesordnungspunkt 7 wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Ist das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den geringeren Wert abzustellen. Die Ermächtigung soll bis zum 13. Mai 2027 gelten.

Durch diese Ermächtigung sollen insbesondere Aktienrückkäufe und -einziehungen ermöglicht werden, die neben der Dividenden- und der Wachstumsstrategie ein wichtiger Bestandteil des Kapitalmanagements der Gesellschaft sind.

Der Erwerb über die Börse kann auch im Rahmen eines strukturierten Rückkaufprogramms durchgeführt werden.

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb und der Veräußerung über die Börse auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen.

So soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei dieser Variante können die Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis sie diese andienen möchten.

Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, hat der Erwerb nicht nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis der angedienten Aktien zu erfolgen. Dies dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden (Mindestzuteilung).

Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Dies führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals. Abweichend hiervon wird der Vorstand aber auch ermächtigt, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Von der vorgenannten Verwendungsmöglichkeit kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben:

Aktionäre müssen sich spätestens zum Mittwoch, 25. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle

 

FORIS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung - also am Mittwoch, 11. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), (sogenannter 'Record Date', nachfolgend 'Nachweisstichtag') - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden.

Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz).

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig.

Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen hierfür zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen

 

FORIS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de FORIS AG

Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 30. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung. Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2022

eingesehen werden.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 231.739 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 1. Mai 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:

 

FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

 

FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 53113 Bonn E-Mail: vorstand@foris.com

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen

im Bereich 'Für Aktionäre' unter der Rubrik 'Hauptversammlungen' unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.634.774,00 EUR, eingeteilt in 4.634.774 Stückaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.634.774.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen

Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung

Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft

https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/finanzberichte-und-publikationen.html

zugänglich und liegen auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20, 53113 Bonn, zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.

Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft

https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen

zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse

https://www.foris.com/fuer-aktionaere/investor-relations/hauptversammlungen

bekannt gegeben.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt 'Weitere Angaben zur Einberufung' sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

vorstand@foris.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

 

FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Bonn, im April 2022

Der Vorstand

 

Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.


25.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: FORIS AG
Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20
53113 Bonn
Deutschland
E-Mail: vsek@foris.com
Internet: https://www.foris.com/
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1334555  25.04.2022 

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24.04.24 - ARIVA.DE Redaktion