HV-Bekanntmachung: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitu

Mittwoch, 13.06.2012 15:10 von DGAP - Aufrufe: 270

DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 13.06.2012 / 15:06
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a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juli 2012, um 14:00 Uhr, im Hotel Sheraton Frankfurt Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB), des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2011 Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das Geschäftsjahr 2012 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. 5. Neuwahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der Hauptversammlung der a.a.a aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung am 24. Juli 2012 endet die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dipl.-Kfm. Werner Uhde, Bad Soden, Rechtsanwalt, Herrn Günter Rothenberger, Frankfurt am Main, Geschäftsführer der Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH, Frankfurt am Main, und Herrn Matthias Hünlein, Frankfurt am Main, Relationsship Manager, Tishman Speyer, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, erneut in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Zum Zeitpunkt der Einberufung bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten wie unter (1) aufgeführt, bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wie unter (2) aufgeführt: Werner Uhde (1) Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart PITTLER Maschinenfabrik AG, Langen Deutsche Immobilien Holding AG, Bremen (2) Keine Günter Rothenberger (1) Diskus Werke AG, Frankfurt am Main, PITTLER Maschinenfabrik AG, Langen (2) Keine Matthias Hünlein (1) Deutsche Wohnen AG, Frankfurt am Main (2) Keine. 6. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung eine fixe und eine variable Vergütung. Aufgrund des gestiegenen Umfangs der Verantwortung und des tatsächlichen Arbeitsaufwands der Aufsichtsratsmitglieder soll die fixe Vergütung von gegenwärtig EUR 6.000,00 auf EUR 7.500,00 erhöht werden. Die variable Vergütung bleibt unverändert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll wie bisher das Doppelte der festen und variablen Vergütung, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen und variablen Vergütung erhalten. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats auch weiterhin einen Ersatz ihrer Auslagen und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu ändern: 'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält a) eine feste Vergütung von EUR 7.500,- für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, b) eine erfolgsorientierte Vergütung von EUR 1.000,- für jedes Prozent, um das die von der Gesellschaft an die Aktionäre ausgeschüttete Dividende 4 % des Grundkapitals übersteigt. Die Vergütung ist zahlbar nach Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das jeweilige Geschäftsjahr beschließt. Die vorstehende Regelung gilt erstmalig für die für das Geschäftsjahr 2012 zu zahlende Vergütung.' 7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. August 2007 beschlossene Genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung in Höhe von EUR 20.600.000,00 läuft am 27. August 2012 aus. Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung einzuräumen, soll das bestehende Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20.600.000,00, d.h. 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals, geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: (a) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in seiner bisherigen Fassung und die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 27. August 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 20.600.000,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgend unter lit. (b) und (c) vorgesehenen Ermächtigung aufgehoben. (b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. Juli 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 20.600.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats a) Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; b) das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände erfolgt; c) das Bezugsrecht der Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag auszuschließen, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung sowie des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der dem Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, der möglichst zeitnah zur Platzierung der Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird, sobald die unter lit. (a) vorgeschlagene Aufhebung des in § 4 Abs. 2 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals im Handelsregister eingetragen ist, wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. Juli 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 20.600.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats a) Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; b) das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände erfolgt; c) das Bezugsrecht der Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag auszuschließen, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung sowie des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, der möglichst zeitnah zur Platzierung der Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. (a) vorgeschlagene Aufhebung des in § 4 Abs. 2 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals dergestalt zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, dass gesichert ist, dass im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung der Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 2 der Satzung die beschlossene Schaffung des neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 20.600.000,00 mit der entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehenden lit. b) und lit. c) ins Handelsregister eingetragen wird. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung als herrschende Gesellschaft plant, mit der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 29235, als abhängiger Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und der Gesellschafterversammlung der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, dass die Hauptversammlung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH zustimmt. Der Gewinnabführungsvertrag und die Gründe für dessen Abschluss sind im gemeinsamen Bericht des Vorstands der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH näher erläutert und begründet. Der gemeinsame Bericht liegt vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und ist ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft http://www.aaa-ffm.de zugänglich. Darüber hinaus wird er in der Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift übersendet. Da sich das gesamte Stammkapital der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH in der Hand der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung befindet, ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer entbehrlich. Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH enthält die folgenden Bestimmungen: Vorbemerkung Die GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH (nachstehend 'GVW GmbH' genannt) steht unmittelbar im alleinigen Anteilsbesitz der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung (nachstehend 'a.a.a. ag' genannt). Mit dem Gewinnabführungsvertrag soll zwischen der a.a.a. ag und der GVW GmbH eine ertragssteuerliche Organschaft begründet werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt: § 1 Gewinnabführung 1. Die GVW GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 und unter entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung an die a.a.a. ag abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils anzuwendenden Fassung nicht überschreiten. 2. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 3 - der ohne die Gewinnabführung entstehende handelsrechtliche Jahresüberschuss gemindert um einen bestehenden Verlustvortrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 3. Die GVW GmbH kann mit Zustimmung der a.a.a. ag Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der a.a.a. ag aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. 4. Die Fälligkeit der Gewinnabführung entsteht jeweils mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der GVW GmbH. § 2 Verlustübernahme 1. Die a.a.a. ag ist entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 2. Der Anspruch der GVW GmbH auf Ausgleich des zu übernehmenden Verlustes wird jeweils mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der GVW GmbH fällig. § 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer 1. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der a.a.a. ag. und der Gesellschafterversammlung der GVW GmbH. Er wird mit der Eintragung in das Handelsregister der GVW GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 (00:00 h). 2. Dieser Gewinnabführungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2017 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. 3. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, diesen Gewinnabführungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Veräußerung oder Einbringung von sämtlichen Anteilen oder von Anteilen an der GVW GmbH, die mehr als 50 % am Stammkapital verkörpern, oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Parteien oder die Umwandlung der GVW GmbH in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft im Sinne von § 14 KStG sein kann. 4. Erfolgt die Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister erst nach dem 31. Dezember 2012, so gilt der Vertrag erst ab dem Beginn desjenigen Kalenderjahres, in welchem er in das Handelsregister der GVW GmbH eingetragen wird. In diesen Fällen kann der Vertrag abweichend von § 3 Abs. 2 von beiden Vertragsparteien erstmals nach Ablauf von fünf vollen Zeitjahren seit der Wirksamkeit des Vertrags, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, schriftlich gekündigt werden. 5. Wenn der Vertrag endet, hat die a.a.a. ag den Gläubigern der GVW GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. § 4 Schlussbestimmungen 1. Änderung und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. 2. Dieser Vertrag ist unter Berücksichtigung der §§ 14, 17 KStG in ihrer jeweils anzuwendenden Fassung auszulegen. Für den Fall der Änderung der rechtlich bedeutenden Vorschriften (einschließlich der Verwaltungsvorschriften) oder der Rechtsprechung, verpflichten sich die Parteien, diesen Vertrag entsprechend anzupassen. 3. Sollten einzelne Bestandteile des Vertrages entweder beim Abschluss bereits unwirksam oder nicht durchführbar sein oder es später werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll eine wirksame treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages in Kenntnis der Unwirksamkeit gewollt haben würden. Das Gleiche gilt bei Regelungslücken innerhalb des Vertrages. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 Der Vorstand erstattet der für den 24. Juli 2012 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen: Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. August 2012 durch Ausgabe neuer Aktien um bis zu EUR 20.600.000,00 zu erhöhen und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere gemäß §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, auszuschließen (Genehmigtes Kapital). Das Genehmigte Kapital läuft am 27. August 2012 aus. Damit die Gesellschaft bei ihrer Finanzierung hinreichend flexibel bleibt, soll das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20.600.000,00, d.h. 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals, geschaffen werden. Daneben soll der Vorstand die Möglichkeit haben, sich am Markt eventuell bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu ergreifen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch Barkapitalerhöhung steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann hierbei auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Das Bezugsrecht der Aktionäre soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden können: Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer Emission. Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie sonstiger Vermögensgegenstände (z.B. Immobilien) schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen bzw. sonstige Vermögensgegenstände erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Ohne Bezugsrechtsausschluss wären die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht erreichbar. In einem solchen Fall wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei wird der Vorstand der Gesellschaft den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Zuletzt soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also nach Möglichkeit weniger als 3 %, keinesfalls aber mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen darf. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand der nächsten Hauptversammlung darüber berichten. Weitere Angaben 1. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 2. Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft http://www.aaa-ffm.de zugänglich: * Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 1 AktG) einschließlich der darin enthaltenen Erläuterung, dass zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 AktG) und der darin enthaltenen Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG), * weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, * die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, * der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6, * folgende Unterlagen zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß Tagesordnungspunkt 7: - der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH, - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und der Geschäftsführung der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH zu dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrags, - die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung für die letzten drei Geschäftsjahre, - die Jahresabschlüsse der GVW Grundstücksverwaltung Wächtersbacher Str. 83 GmbH für die letzen drei Geschäftsjahre. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift übersendet. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.aaa-ffm.de bekannt gegeben. 3. Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen durch das depotführende Institut in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens bis zum 17. Juli 2012, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 3. Juli 2012, 0:00 Uhr MESZ ('Nachweisstichtag'), beziehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) ausgestellt werden; in diesem Fall muss der besondere Nachweis bestätigen, dass die Aktienurkunden dem Aussteller zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also dem 3. Juli 2012, 0:00 Uhr (MESZ), vorgelegen haben. Eine vorherige Einreichung bei der den Nachweis ausstellenden Stelle ist daher erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 17. Juli 2012, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse zugehen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung c/o Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA Kaiserstraße 24 60311 Frankfurt am Main Telefax: 069 / 2161 - 1616 E-Mail: hv-service@hauck-aufhaeuser.de Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihre depotführenden Institute anfordern, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und Weiterleitung des Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. 4. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. (a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern nicht ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend, möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail (Eingang bei den angegebenen Adressen möglichst bis 23. Juli 2012, 16:00 Uhr (MESZ)) werden die Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter 4.c) angegebenen Adressen zu verwenden. Gleiches gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Widerruf, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Später eingegangene Vollmachten, Widerrufe und Nachweise können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt. (b) Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigten rechtzeitig über ein mögliches Formerfordernis abzustimmen. (c) Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA als Stimmrechtsvertreter benannt. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie verbindliche Weisungen für das Abstimmungsverhalten des Stimmrechtsvertreters enthält. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aaa-ffm.de zur Verfügung. Die ausgefüllten Vollmachts- und Weisungsvordrucke wie auch ein etwaiger Widerruf einer an den Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht sind bis zum 23. Juli 2012, 16:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail an die entsprechende nachfolgende Adresse zu senden: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung c/o Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA Kaiserstraße 24 60311 Frankfurt am Main Telefax: 069 / 2161 - 1616 E-Mail: hv-service@hauck-aufhaeuser.de. Unabhängig hiervon kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auch noch in und während der Hauptversammlung bevollmächtigt werden, indem der Aktionär das ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular an der Ausgangskontrolle abgibt. 5. Rechte der Aktionäre (a) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 2.060.000,00 oder - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens bis zum 23. Juni 2012, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung Vorstand Gutleutstraße 175 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 / 240008-29. Rechtzeitig unter vorstehender Adresse eingegangene Ergänzungsanträge wird die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aaa-ffm.de zugänglich gemacht. (b) Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu Tagesordnungspunkt 4 (Wahl des Abschlussprüfers) und zu Tagesordnungspunkt 5 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat) zu machen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld übermittelt werden, sind sie ausschließlich zu richten an: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung Gutleutstraße 175 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 / 240008-29 E-Mail: info@aaa-ffm.de. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Bis spätestens 09. Juli 2012, 24:00 Uhr (MESZ) unter der vorstehenden Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter http://www.aaa-ffm.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Bei Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat kann eine Veröffentlichung außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person(en) sowie Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Der Wahlvorschlag soll auch Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthalten. (c) Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter außerdem das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; soweit angemessen, ist er insbesondere ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den Schluss der Debatte anzuordnen. (d) Nähere Erläuterungen Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aaa-ffm.de zur Verfügung. Frankfurt am Main, im Juni 2012 Der Vorstand
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13.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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173861 13.06.2012
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