Gold ist nicht gleich Gold

Sonntag, 30.04.2017 12:00 von WirtschaftsWoche - Aufrufe: 274

Die unklare Rechtslage bei der Besteuerung von Gold-Papieren schadet Anlegern. Bei welchen Produkten Ärger mit dem Finanzamt droht.

Anleger mit akuter Steuerallergie kennen ein wirksames Hausmittel: Gold (Goldkurs). Nach Ablauf der Spekulationsfrist von zwölf Monaten können sie Gewinne mit Barren oder Münzen steuerfrei einstreichen. Die 2009 eingeführte Abgeltungsteuer greift hier nicht.

Doch es kommt auf Dosis und Art der Verabreichung an. Für Zertifikate, deren Anteile nur mit physischem Gold hinterlegt sind, müssen Anleger oft Abgeltungsteuer zahlen. Die Ausnahme von der Ausnahme bildet Xetra-Gold, eine Inhaberschuldverschreibung der Deutschen Börse. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2015 entschieden, dass Gewinne mit Xetra-Gold analog zu physischem Gold zu besteuern sind (VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Die Gründe seien, dass das Zertifikat zu 95 Prozent mit physischem Gold hinterlegt sei, Anleger ihre Anteile jederzeit in Goldbarren eintauschen könnten und eine Rückgabe der Anteile an den Emittenten gegen Geld ausgeschlossen sei. Dass Anleger Xetra-Gold an der Börse verkaufen und so zu Geld machen können, sei dagegen nicht steuerschädlich, so der BFH.

Nach den beiden BFH-Urteilen hofften viele Anleger, dass das Steuerprivileg auch für ähnlich gestrickte Zertifikate gilt, beispielsweise Euwax Gold, ebenfalls eine Inhaberschuldverschreibung. „Zwischen diesen beiden Zertifikaten gibt es jedoch gravierende Unterschiede in den Emissionsprospekten“, sagt Nils Meyer-Sandberg, Steuerberater der Kanzlei BRL in Hamburg. Bei Euwax Gold gebe es, anders als bei Xetra-Gold, ein ordentliches Kündigungsrecht. Eine Rückgabe gegen Geld sei möglich. Es gebe daher Zweifel, ob die BFH-Urteile auf Euwax Gold übertragbar seien.

Auch Fonds steuerpflichtig

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