General Standard | Eyemaxx kann 1,512 Mio EUR Zinsen nicht zahlen. Wird § 17InsO relevant?

Dienstag, 26.10.2021 08:52 von Nebenwerte-Magazin.com - Aufrufe: 456

Wir fragten am 19.10.2021: „Eyemaxx Real Estate AG (ISIN: DE000A0V9L94) – noch immer ohne Geschäftsbericht für das Jahr 01.11.2019-31.10.2020. Und es fragt sich wie lange die Aktionäre und die Inhaber der drei ausstehenden Anleihen noch im Dunkeln „tapsen“ müssen. Mittlerweile ist das Folgegeschäftsjahr fast abgeschlossen und keiner weiss „WIE SCHLECHT 2019/2020  WIRKLICH WAR“ – fragt sich ob hier nicht alle überschrittenen Fristen zu Konsequenzen führen können oder müssten.“ Unser Beitrag hiess: „DIV | publity sortiert sich neu – GORE weg, PREOS anders. „wunderbare Geldvermehrung“. Eyemaxx, Northern Data, PREOS und publity – Geduldsspiel Teil 3.
Kursgemetzel

Die Aktie der Eyemaxx ist nun ein wildes Spekulationsobjekt: Seit es gestern rund 70 % runterging bis auf rund 1,00 EUR ,geht es heute hoch – mal 30 %, dann wieder „nur“ 17 % – ernsthafte Anlageentscheidungen scheinen reiner Spekulation gewichen zu sein. Und die Anleihekurse? Die leidende 2023er Anleihe – mit einem Nominalvolumen von 55 Mio EUR – handelt heute bei 17 %. Die bis 2024 laufende Anleihe – mit einem Nominalvolumen von 50 Mio EUR – ebenfalls in dieser Region. Die Anleihe,die bis 2025 laufen soll, Volumen 30 Mio EUR, handelt immerhin noch bei rund 47 %. Der Unterschied: Diese Anleihe soll besichert sein. Wie werthaltig wird sich zeigen.

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§17 InsO – relevant?

Bevor wir zur gestrigen Ad-hoc wegen „Fehlender Zahlunsgfähigkeit von fälligen Anleihezinsen“ kommen muss man sich vorab die Frage stellen: Wie geht es weiter bei Eyemaxx? Vielleicht hilft ein Blick ins Gesetz weiter: Laut §17 Insolvenzordnung ist die Zahlungsunfähigkeit ein Grund ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Es heisst konkret: § 17 Zahlungsunfähigkeit – (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) 1. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.  2. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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