Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte 2023 der Klage des ursprünglichen Eigentümers - der erst nach dem Zuschlag von der Versteigerung erfahren hatte - weitestgehend stattgegeben und die betroffenen Eheleute W. verurteilt, binnen eines Jahres das Haus abzureißen und das Grundstück zu räumen. Sie sollten eine Grundschuld über 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten löschen und dem Eigentümer 6.000 Euro für die Grundstücksnutzung zahlen.
Muss die Familie das Haus abreißen?
Das betroffene Ehepaar legte gegen das Urteil Revision ein, der Fall landete am BGH. Nach vorläufiger Einschätzung gehe auch der Fünfte Zivilsenat davon aus, dass die Familie durch die Aufhebung des Zuschlags 2014 das Grundstück endgültig verloren habe, sagte die Vorsitzende Richterin, Bettina Brückner, in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Da dieser Beschluss rechtskräftig sei, komme es auch nicht darauf an, ob der Zuschlag damals zu Recht aufgehoben wurde - woran Familie W. zweifelt.
In zwei Punkten waren die Richterinnen und Richter aber anderer Ansicht als ihre Kolleginnen und Kollegen in Brandenburg. So könnte der Kläger wohl keinen Anspruch darauf haben, dass Familie W. ihr Haus auf eigene Kosten abreißt, sowie auf Löschung der Grundschuld. Das Paar müsse das Eigentum herausgeben - aber "so, wie es jetzt ist", fasste deren Anwalt zusammen. Der Kläger müsste ihnen dann womöglich sogenannten Verwendungsersatz für das Haus zahlen./jml/DP/stw
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