LUXEMBURG (dpa-AFX) - Flugpassagiere mit Umsteigeverbindungen haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, wenn sie am Zielort mit drei Stunden oder mehr Verspätung ankommen. Mit diesem Urteil präzisierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag bestehendes EU-Verbraucherrecht und eigene Rechtsprechung.
Das höchste EU-Gericht äußerte sich zu einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Ehepaar und der Fluggesellschaft Air France-KLM vor dem Bundesgerichtshof. Die Ehefrau war von Bremen über Paris und Sao Paulo nach Asunción im südamerikanischen Paraguay geflogen. Weil sich der Abflug in Bremen um fast zweieinhalb Stunden verzögerte, verpasste sie den Anschluss in Paris und auch in Brasilien und kam schließlich mit elf Stunden Verspätung am Zielort an.
Flugpassagiere können sich bei Flugstreichungen oder starken Verspätungen auf eine EU-Verordnung berufen. Die Fluggesellschaft muss dem Kunden je nach Flugstrecke bis zu 600 Euro Entschädigung zahlen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das EU-Gericht stellte klar, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nur die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Die Entschädigung hänge nicht von einer Verspätung beim Abflug ab.
Nach EU-Verbraucherrecht halbieren sich Entschädigungen bei Flugverspätungen, wenn ein zeitnaher Ersatzflug möglich ist. Außerdem entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn "außergewöhnliche Umstände" - wie extreme Wetterverhältnisse und in der Regel auch Streik - zu einem Flugausfall führen. Darauf wies auch das Gericht hin./cb/DP/edh
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