Mit dem Gutachten soll geklärt werden, ob zum Zeitpunkt der Impfung der Frau vor der Gefahr einer speziellen Form von Thrombose hätte gewarnt werden müssen. Die mittlerweile 34 Jahre alte Klägerin hatte sich im März 2021 mit dem Covid-19-Vakzin "Vaxzevria" von Astrazeneca impfen lassen und danach eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten. Sie kam in ein Koma und verlor letztlich einen Teil ihres Darms. In dem Zivilverfahren fordert sie von dem britisch-schwedischen Unternehmen Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Zuvor hatte die Frau auf Hof bereits mit einer Auskunftsklage gegen Astrazeneca Erfolg. Das Unternehmen hatte sich zunächst geweigert, umfangreiche Unterlagen zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin fordert von Astrazeneca mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld sowie 17.200 Euro für einen Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen. Die Anwälte von Astrazeneca schlossen einen Vergleich mit der Frau bislang aus und verwiesen auf eine Entscheidung des Landgerichts Hof. Dieses hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, da es weder einen Produktfehler noch einen Informationsfehler im Zusammenhang mit dem Impfstoff feststellen konnte. Dagegen legte die Frau Berufung ein.
Bis das nun zu erstellende Gutachten vorliegt, sollen nach Gerichtsangaben mindestens sechs Monate vergehen. Eine verlässliche Zeitangabe sei aber nicht möglich, sagte der Gerichtssprecher. Weitere Termine sind bis dahin nicht mehr geplant./ses/DP/ngu
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.