Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Mittwoch, 14.11.2018 05:49 von | Aufrufe: 293

BGH verhandelt über Kündigungsschutz für langjährige Mieter

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). pixabay.com https://pixabay.com

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Nach 37 Jahren in ihrer Wohnung sollen Mieter aus Bochum ausziehen - vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wehren sie sich am Mittwoch (10.00 Uhr) gegen die Kündigung. Das Haus hatte bis 2012 der Stadt gehört, dann wurde es verkauft. Im Kaufvertrag steht: "Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis." Trotzdem hat ihnen der neue Eigentümer gekündigt. Für diesen Fall hat sich die Stadt ein Wiederkaufsrecht vorbehalten.

Amts- und Landgericht haben wegen dieser Regelung die Räumungsklage abgewiesen. Dagegen haben die Vermieter Revision eingelegt - sie sind der Ansicht, dass sich die Mieter auf die Klausel im Kaufvertrag nicht berufen können. Die Karlsruher Richter können ihr Urteil am selben Tag oder erst später verkünden. (Az. VIII ZR 109/18)

Hintergrund ist nach Auskunft eines Stadtsprechers, dass die Immobilie zusammen mit einigen anderen in den 1970er Jahren von einem Bergwerksverein erworben wurde. Die dort lebenden Bergleute hätten lebenslanges Wohnrecht gehabt, das habe die Stadt übernommen. Die Klausel stehe nicht standardmäßig in Immobilienkaufverträgen.

Anders als Mieter können Vermieter prinzipiell nicht grundlos kündigen. Ein anerkannter Grund ist klassischerweise Eigenbedarf, also dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für Angehörige benötigt. Das Gesetz erlaubt auch die Kündigung, wenn der Vermieter andernfalls "an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert" wäre. Beide Möglichkeiten hat die Stadt ausdrücklich in der Klausel im Kaufvertrag untersagt.

Die Eigentümer hier versuchen es über ein Sonderkündigungsrecht, das nur für Häuser mit zwei Wohnungen gilt, in denen der Vermieter mit wohnt. In diesem Fall braucht es keinen Kündigungsgrund./sem/DP/zb


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