Im ersten Fall sollte die Klägerin Kosten für die Sanierung eines Garagendachs mittragen - obwohl ihr darin gar kein Stellplatz zusteht. Die Gemeinschaft hatte beschlossen, die Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen. Bislang hatten nur die berechtigten Nutzer der Stellplätze die Instandhaltungskosten der Garage getragen. (Az. V ZR 236/23)
Im zweiten Fall hatten sich Eigentümerinnen von Gewerbeeinheiten ans Gericht gewandt. Ihre Gemeinschaft hatte beschlossen, Kosten, die bislang nach Miteigentumsanteilen umgelegt wurden, künftig nach beheizbarer Wohnfläche zu verteilen - wodurch die Klägerinnen mehr zahlen müssten. Dieser Schlüssel sollte auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage angewendet werden. (Az. V ZR 128/23)/jml/DP/jha
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