Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung')

Mittwoch, 19.06.2019 15:05 von DGAP - Aufrufe: 245

DGAP-News: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung') 19.06.2019 / 15:02 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


NICHT ZUR VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN.

Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") vom 16. April 2014 und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG ("Berenberg" oder "Stabilisierungsmanager") hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der Global Fashion Group S.A., Senningerberg, Luxemburg (die "Gesellschaft") und in Bezug auf die voraussichtlich am 26. Juni 2019 zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zuzulassenden Aktien der Gesellschaft (ISIN: LU2010095458; WKN: A2PLUG), die Funktion des Stabilisierungsmanagers übernommen und wird im Zeitraum beginnend mit dem Tag der Notierungsaufnahme und endend spätestens 30 Kalendertage danach, somit (voraussichtlich) vom 27. Juni 2019 bis maximal 27. Juli 2019 (jeweils einschließlich) (der "Stabilisierungszeitraum") berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang Mehrzuteilungen (wie nachfolgend definiert) vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die "Stabilisierungsmaßnahmen").

Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden. Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden.

Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig können Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an Aktien der Gesellschaft bis zu 6.435.000 zusätzliche Aktien zugeteilt werden (die "Mehrzuteilung"). Im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrzuteilung wurden dem Stabilisierungsmanager bis zu 6.435.000 Aktien aus dem Bestand einer bestehenden Aktionärin in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt 15% des ursprünglichen Angebots.

Die Gesellschaft hat dem Stabilisierungsmanager in diesem Zusammenhang, ausschließlich um etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu 6.435.000 neu auszugebenden Aktien aus einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung genehmigten Kapitals der Gesellschaft (die "Greenshoe-Aktien") zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provisionen eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die "Greenshoe-Option"). Die Greenshoe-Option kann durch den Stabilisierungsmanager einmalig oder mehrmals ausgeübt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden.

Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen. Der Stabilisierungsmanager wird auch sicherstellen, dass jede Ausübung der Greenshoe-Option zusammen mit allen erforderlichen Angaben offengelegt wird.

Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in angemessener Weise bekanntgegeben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne, innerhalb derer Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum, an dem eine Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten.  

Disclaimer

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar. Das öffentliche Angebot (in Deutschland) erfolgt ausschließlich durch und auf Basis des veröffentlichten Wertpapierprospekts. Eine Anlageentscheidung hinsichtlich der öffentlich angebotenen Wertpapiere der Global Fashion Group S.A. sollte nur auf der Grundlage des Wertpapierprospekts erfolgen. Der Wertpapierprospekt wurde unverzüglich nach der Billigung durch Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) und Notifzierung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht und ist bei der Global Fashion Group S.A., Senningerberg, Luxemburg, sowie im Internet unter https://global-fashion-group.com/ unter "Investor Relations" kostenfrei erhältlich.

Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in die oder in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder Japan verbreitet oder veröffentlicht werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch den Teil eines Angebots zum Verkauf von Wertpapieren noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien, Japan oder in anderen Jurisdiktionen dar, in denen ein solches Angebot Beschränkungen unterliegen könnte. Die Wertpapiere, auf die in dieser Mitteilung Bezug genommen wird, sind nicht, und werden nicht, gemäß dem US-amerikanischen Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen ohne vorherige Registrierung und außerhalb des Anwendungsbereichs einer Ausnahmeregelung von dem Registrierungserfordernis nach den Vorschriften des U.S. Securities Act nicht in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden. Die Gesellschaft beabsichtigt weder die Registrierung eines Teils des Angebots in den Vereinigten Staaten noch die Durchführung eines öffentlichen Angebots der Aktien in den Vereinigten Staaten. Es wird kein öffentliches Angebot in den Vereinigten Staaten oder anderswo stattfinden, außer in Deutschland.

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