FRANKFURT/KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit um hohe Kosten für Bankkunden bei vorzeitigem Ausstieg aus einem Immobilienkredit hat die Commerzbank (Commerzbank Aktie)
"Der BGH schließt sich damit faktisch der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main an und hält eine weitere Klärung der Sache für unnötig", erklärte Rechtsanwalt Marko Huth von der Berliner Kanzlei Gansel, die das OLG-Urteil gegen die Commerzbank erstritten hat. Damit sehen die Anwälte die Position von Darlehensnehmern gestärkt.
Die Commerzbank wollte sich zu dem Thema auf Anfrage nicht äußern. Nach der OLG-Entscheidung im vergangenen Sommer hatte das Institut mitgeteilt: "Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Darstellung der Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigungen, wonach lediglich die Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen erforderlich ist, kann die Ansicht des OLG Frankfurt unseres Erachtens nicht überzeugen."
Das Frankfurter OLG war zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Entschädigung in dem strittigen Darlehensvertrag "nicht den gesetzlichen Anforderungen" genügen. Die Angaben müssten "klar, prägnant, verständlich und genau" sein. Das Fazit des OLG als zweite Instanz in diesem Verfahren: "Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht." (Az.: 17 U 810/19)./ben/DP/zb
Kurzfristig positionieren in Commerzbank | ||
ME8MGT
| Ask: 3,81 | Hebel: 21,49 |
mit starkem Hebel |
Zum Produkt
| |
MB5WB6
| Ask: 5,25 | Hebel: 5,69 |
mit moderatem Hebel |
Zum Produkt
| |
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.