WOLFSBURG (dpa-AFX) - Nach der ersten Äußerung des Bundesgerichtshofs zu einer Kundenklage gegen einen Händler im Abgasskandal sind nach VW
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof mitgeteilt, dass die illegale Abschalteinrichtung der Diesel-Abgasreinigung von Millionen von VW-Dieselmotoren als Sachmangel eingestuft werde. Anlass war die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar. An diesem Tag sollte eigentlich über die erste Klage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis zum BGH geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.
VW betonte, die im Hinweisbeschluss geäußerten Erwägungen seien vorläufig, der Bundesgerichtshof habe noch keine Entscheidung getroffen. Die Vorinstanzen hätten einen Nachlieferungsanspruch im konkreten Fall abgelehnt. Der Senat habe auf einige Aspekte hingewiesen, die in den Vorinstanzen noch nicht hinreichend behandelt worden seien. Aus VW-Sicht müsste die Klage trotz allem abgelehnt werden: erstens sei die Nachlieferung unmöglich, weil es sich bei den unterschiedlichen Generationen des Tiguan um zwei völlig verschiedene Fahrzeuge handele. Zweitens wäre der Aufwand für die Nachlieferung laut VW "unverhältnismäßig"./tst/DP/tav
Kurzfristig positionieren in Volkswagen AG Vz | ||
HS0NYG
| Ask: 1,72 | Hebel: 6,86 |
mit moderatem Hebel |
Zum Produkt
| |
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.