Betrifft die laufende Abwicklung der AG...
dejure.org/gesetze/AktG/272.html
(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Siehe Beitrag #280. Die Jahresfrist des §272 AktG endet Mitte Januar 2019.
Falls seitens der AG ein Fortführungsbeschluss geplant ist, müsste dieser mittels aoHV bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Also innerhalb der nächsten 3-4 Monate. Hopp oder Top.
Nur meine Meinung.