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Höft und Wessel 2008

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METRIC mobility . kein aktueller Kurs verfügbar
 
Höft und Wessel 2008 tbhomy
tbhomy:

#674 Mach das.

 
20.11.18 14:10
Aber nicht die Analogie übersehen.

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Höft und Wessel 2008 Gartenzwergnase
Gartenzwergn.:

Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de

 
19.12.18 09:09

• 2018-12-18 METRIC mobility solutions AG, Hannover, 908 IN 460/16 - 2 -, Registergericht Hannover, HRB 57006
Höft und Wessel 2008 Gartenzwergnase
Gartenzwergn.:

zur Info

 
06.01.20 12:05
908 IN 460/16 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der METRIC mobility solutions AG, Rotenburger Straße 20, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 57006), vertr. d.: Thomas Dibbern, Röhrichtweg 19 A, 30559 Hannover, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:








EUR

Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO









EUR

um 122 % erhöht zuzüglich









EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %









EUR

Auslagen zuzüglich









EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %









EUR

Gesamtbetrag




Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.



Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.





G r ü n d e :



I.      





Mit der form- und fristgerecht eingereichten sofortigen Beschwerde vom 02.01.2019 wendet sich der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss vom 13.12.2018 (dort eingegangen am 19.12.2018) und begehrt die Neufestsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 172 % der Regelvergütung.



Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet, weshalb unter Berücksichtigung der nunmehr vorgetragenen Aspekte, welche bei der angefochtenen Festsetzung vom 13.12.2018 nicht berücksichtigt werden konnten, eine Änderung des Beschlusses vom 13.12.2018 zu erfolgen hat.



Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 7.494.264,42 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 177.635,29 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 44.408,82 EUR.



                                                                                                                  I.        



Aufgrund der im Beschwerdeschriftsatz vorgetragenen weitergehenden Begründung zu den beantragten Zuschlägen für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung sowie der erheblichen Mehrbelastung durch Aus- und Absonderungsrechte, können die hierfür berechneten Zuschläge in Höhe von 30 % bzw. 10 % nunmehr festsetzt werden.

Weiterhin nicht festgesetzt werden kann der neben den bereits festgesetzten Zuschlägen in Höhe von 30% für die Betriebsfortführung und 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten der darüber hinaus zusätzlich beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % für Insolvenzgeldvorfinanzierung. Die insoweit zuschlagswürdigen Tätigkeiten sind bereits mit den vorgenannten Zuschlägen der Höhe und dem Grunde nach abgegolten.

Ferner nicht festsetzungsfähig ist der beantragte Zuschlag für den vorläufigen Gläubigerausschuss. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss zu einer solch erheblichen Arbeitsbelastung geführt haben soll, dass hierfür nicht die Regelvergütung ausreicht, sondern durch einen Zuschlag auszugleichen ist.



II.    



Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.



Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.





Rechtsmittelbelehrung



Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.



Amtsgericht Hannover, 07.01.2019
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#679


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