Darlehen aushelfen!
Tolle Sache! Die gesetzliche Regelung bei Altverlusten aus Börsengeschäften wird im Zuge der Abgeltungssteuer staatsfreundlich so gehandhabt, dass diese nur nachträglich in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Im Klartext: wer z.B. einen Verlustvortrag von 50.000 EUR aus Wertpapiergeschäften vom Finanzamt hat feststellen lassen, wird gleichwohl ab dem ersten EURO Gewinn in 2009 per Abgeltungssteuer zur Ader gelassen, denn die Kreditinstitute eröffnen zum 01.01.2009 einen Verlustverrechnungstopf für Veräußerungsgeschäfte, der mit 0 EUR beginnt.
Altverluste, die durch die Finanzämter in der Vergangenheit festgestellt wurden, können NICHT über die Kreditinstitute verrechnet werden. Wird eine Verrechnung mit Gewinnen, die nach dem 01.01.2009 erwirtschaftet werden, erwünscht, besteht nur die Möglichkeit, eine entsprechende Bescheinigung beim Kreditinstitut anzufordern (Frist 15.12.2009) und sich die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften samt Steuereinbehalt bescheinigen zu lassen. Mit dieser Bescheinigung kann eine Verlustverrechnung und Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Praktische Auswirkung im Beispielsfall: der mit 50K Altverlusten belastete Anleger A erwirtschaft einen Gewinn von 50K in 2009. Insgesamt schreibt er jetzt eine schwarze Null. Die Einkünfte von 0 werden jedoch in 2009 mit 28% Abgeltungssteuer belastet, Kirchensteuerpflicht unterstellt. A darf also ein zinsloses Darlehen in Höhe von 14000 EUR an den Staat vergeben für mehr als ein Jahr bis zu dem Zeitpunkt irgendwann in 2010, an dem er die zu Unrecht einbehaltenen Steuern vielleicht erstattet bekommt! Herzlichen Glückwunsch, Herr Steinbrück! Wegelagerer im Mittelalter, die arglosen Reisenden eine Gebühr für's Weiterreisen auf öffentlichen Wegen abgeknöpft haben, sind mit Ihnen gesinnungsethisch auf einer Höhe.
Tolle Sache! Die gesetzliche Regelung bei Altverlusten aus Börsengeschäften wird im Zuge der Abgeltungssteuer staatsfreundlich so gehandhabt, dass diese nur nachträglich in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Im Klartext: wer z.B. einen Verlustvortrag von 50.000 EUR aus Wertpapiergeschäften vom Finanzamt hat feststellen lassen, wird gleichwohl ab dem ersten EURO Gewinn in 2009 per Abgeltungssteuer zur Ader gelassen, denn die Kreditinstitute eröffnen zum 01.01.2009 einen Verlustverrechnungstopf für Veräußerungsgeschäfte, der mit 0 EUR beginnt.
Altverluste, die durch die Finanzämter in der Vergangenheit festgestellt wurden, können NICHT über die Kreditinstitute verrechnet werden. Wird eine Verrechnung mit Gewinnen, die nach dem 01.01.2009 erwirtschaftet werden, erwünscht, besteht nur die Möglichkeit, eine entsprechende Bescheinigung beim Kreditinstitut anzufordern (Frist 15.12.2009) und sich die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften samt Steuereinbehalt bescheinigen zu lassen. Mit dieser Bescheinigung kann eine Verlustverrechnung und Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Praktische Auswirkung im Beispielsfall: der mit 50K Altverlusten belastete Anleger A erwirtschaft einen Gewinn von 50K in 2009. Insgesamt schreibt er jetzt eine schwarze Null. Die Einkünfte von 0 werden jedoch in 2009 mit 28% Abgeltungssteuer belastet, Kirchensteuerpflicht unterstellt. A darf also ein zinsloses Darlehen in Höhe von 14000 EUR an den Staat vergeben für mehr als ein Jahr bis zu dem Zeitpunkt irgendwann in 2010, an dem er die zu Unrecht einbehaltenen Steuern vielleicht erstattet bekommt! Herzlichen Glückwunsch, Herr Steinbrück! Wegelagerer im Mittelalter, die arglosen Reisenden eine Gebühr für's Weiterreisen auf öffentlichen Wegen abgeknöpft haben, sind mit Ihnen gesinnungsethisch auf einer Höhe.