FondsAnlegerschutzOffene Fonds müssen einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen und halbjährlich einen Halbjahresbericht. Zu jedem Fonds muss ein Verkaufsprospekt vorliegen, der über die Anlagegrundsätz und Kosten informiert. Der aktuelle Rechenschaftsbericht, der Verkaufsprospekt und der Halbjahresbericht (wenn der Rechenschaftsbericht älter ist als 8 Monate) müssen einem Käufer zur Einsicht in geeigneter Weise angeboten werden. Der Käufer ist vor einem Investment umfassend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Nur Finanzdienstleistungsinstitute und Banken müssen ein Gesprächsprotokoll anfertigen. Die meisten Protokolle von Banken gleichen in der Regel Freifahrtscheinen, daher ist die Verwendung eines geeigneten eigenen! Protokolls bei jedem Beratungsgespräch dringend anzuraten. Die Unterschrift eines nichtverwandten Zeugen hat bisher auch nicht geschadet. Zum Schutz des Kunden hat das Kapitalanlagegesetz bisher vorgeschrieben, dass ein Fonds nicht mehr als 5 % seines Fondsvermögens in einen einzelnen Wertpapiertitel investieren darf. Und vom einzelnen Titel dürfen nicht mehr als 10% erworben werden. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Einhaltung der durch den Gesetzgeber erlassenen einschlägigen Gesetze.Bisher waren Beteiligungen von Fonds an anderen Fonds nur sehr eingschränkt möglich und unterlagen strengen Regeln. Es ist stark zu bedauern, dass mit Einführung sogenannter SuperOGAWs EU-weit diese Schranken fallen und undurchschaubare Überkreuzbeteiligungen von Fonds ermöglicht werden. Waren Kostenstrukturen bei Dachfonds bereits oft intransparent, werden diese bei den zukünftigen Verschachtelungen nicht mehr nachvollziehbar. Danke Frau Kühnast, gute Arbeit... wurde das Kapitalanlagegesetz doch geschaffen um Entwicklungen, wie sie in der IOS passierten, doch zu vermeiden.
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