Der Energiekonzern RWE
Hauptbetriebsplan rechtmäßig
Das Gericht erklärte, der Hauptbetriebsplan erweise sich bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig und dürfe vollzogen werden. Die vom BUND im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz vorgetragenen Vollzugsfolgen seien auch wegen bestehender Ersatzanpflanzungen weniger schwerwiegend als von der Organisation dargestellt.
Es bestehe ein gewichtiges betriebliches Interesse von RWE, den Tagebau wie geplant weiterzuführen. Auch sei der geplante Tagebausee eine im öffentlichen Interesse liegende Wiedernutzbarmachung der ausgekohlten Bereiche und solle ab 2030 befüllt werden. Das erfordere eine vorherige Herstellung der Seeböschungen./uho/DP/jha
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