IVG Immobilien AG Bonn Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): 620570 International Securities Identification Number (ISIN): DE0006205701
Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der IVG Immobilien AG ein, die am Dienstag, 15. Mai 2012, um 10.00 Uhr MESZ, im 'World Conference Center Bonn (WCCB)', Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn (vormals Internationales
Kongresszentrum Bundeshaus Bonn) stattfindet.
Tagesordnung | 1. | Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses der IVG Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
für das am 31. Dezember 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2011, des Lageberichts der IVG Immobilien AG und des Konzerns für das
am 31. Dezember 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2011 sowie Vorlage der nachstehend genannten Unterlagen Der Vorstand legt der Hauptversammlung die folgenden Unterlagen vor: | - | vom Aufsichtsrat gebilligter und damit festgestellter Jahresabschluss der IVG Immobilien AG zum 31. Dezember 2011 | | - | Lagebericht für die IVG Immobilien AG | | - | vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss des IVG Konzerns zum 31. Dezember 2011 | | - | Konzernlagebericht für den IVG Konzern | | - | Bericht des Aufsichtsrats | | - | Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
(HGB).
| Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich
vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
sowie bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat.
| | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
| | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
| | 4. | Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Herr Detlef Bierbaum wird sein Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf der für den 15. Mai 2012 geplanten Hauptversammlung
der Gesellschaft niederlegen und demnach mit Ende der diesjährigen Hauptversammlung als Anteilseignervertreter aus dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft ausscheiden.
Nunmehr soll Herr Stefan Jütte durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Sätze 1 bis 4, 96 Abs. 1 Variante 4 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1,
4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 11 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern zusammen, von denen sechs Mitglieder
von der Hauptversammlung und drei Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt werden. Bei der Wahl von Anteilseignervertretern
ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Stefan Jütte, Bonn, Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Postbank AG, Bonn
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 beschließt,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Detlef Bierbaum hat derzeit den Vorsitz des Aufsichtsrats inne. Herr Stefan Jütte soll im Fall seiner Wahl durch die
Hauptversammlung als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Herr Stefan Jütte ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten: | - | PB Firmenkunden AG, Bonn (Vorsitz) | | - | Postbank Filialvertrieb AG, Bonn (Vorsitz) | Vergleichbare Mandate: | - | PB (USA) Holdings, Inc., Wilmington (Delaware, USA), Chairman of the Board of Directors | | - | PB Capital Corp., Wilmington (Delaware, USA), Chairman of the Board of Directors | | | 5. | Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung Der bisherige § 2 Abs. 1 der Satzung hat den folgenden Wortlaut: | | 'Gegenstand des Unternehmens ist: | - | Erwerb, Errichtung, Nutzung, Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden; | | - | Errichtung, Betrieb und Bewirtschaftung von Lagereinrichtungen für Rohstoffe, Energieträger und chemische Produkte; | | - | Konzeption, Vertrieb und Management von Immobilienfonds für institutionelle und private Investoren; | | - | Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Grundstücksverwaltung und Gebäudetechnik.' | | Durch eine Ergänzung von § 2 Abs. 1 der Satzung soll sich der Unternehmensgegenstand im Hinblick auf Konzeption, Vertrieb
und Management von Immobilienfonds auch auf andere Fonds erstrecken. Sowohl im Geschäft mit Privatkunden wie auch im institutionellen
Geschäft verändern sich die Ansprüche und Erwartungen potentieller Fondszeichner. Um innovative Produkte entwickeln und anbieten
zu können, soll der Unternehmensgegenstand erweitert werden. Des Weiteren soll das Unternehmen in die Lage versetzt werden,
auch energienahe Infrastrukturprojekte auf eigene Rechnung umzusetzen bzw. in solche zu investieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: § 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: | | 'Gegenstand des Unternehmens ist: | - | Erwerb, Errichtung, Nutzung, Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden; | | - | Erwerb, Errichtung, Betrieb und Bewirtschaftung von Lagereinrichtungen für Rohstoffe, Energieträger und chemische Produkte
sowie von anderen energienahen Infrastruktureinrichtungen;
| | - | Konzeption, Vertrieb und Management von Immobilien- und sonstigen immobiliennahen Fonds sowie Infrastrukturfonds für institutionelle
und private Investoren;
| | - | Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Grundstücksverwaltung und Gebäudetechnik.' | | | | 6. | Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung Im Dezember 2011 hat der Vorstand von den Genehmigten Kapitalien I und III vollständig sowie von dem Genehmigten Kapital II,
das durch Beschluss der Hauptversammlung 2011 in Höhe von bis zu 21.299.999,- EUR geschaffen worden war, nahezu vollständig
Gebrauch gemacht durch Ausgabe von insgesamt 69.283.885 Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR.
Die Genehmigten Kapitalien I und III sind damit ausgeschöpft. Das Genehmigte Kapital II besteht derzeit lediglich noch in
einer Höhe von 16.114,- EUR. Die Fassung der Satzung wurde entsprechend angepasst. § 3 Abs. 2 hat gegenwärtig folgenden Wortlaut
(Fassung vom 16. Dezember 2011):
| '(2) | Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 17. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt 16.114,- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen
Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der Dividendenberechtigung der neuen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Werden aufgrund dieser Ermächtigung mehrmalig Vorzugsaktien (z.B. in mehreren
Tranchen) ausgegeben, so ist der Vorstand ermächtigt, weitere Vorzugsaktien (mit oder ohne Stimmrecht) auszugeben, die den
früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.
Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausschließen, um die neuen Aktien
zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zur Ausgabe der neuen Aktien aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden,
sowie Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, soweit die Schuldverschreibung
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf Grundlage
bestehender oder zukünftiger Ermächtigungen zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
begeben wird.'
| Diese Satzungsbestimmung soll aufgehoben und ein in der Höhe angepasstes neues Genehmigtes Kapital 2012 mit der Möglichkeit
zum erweiterten Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a. | Aufhebung des Genehmigten Kapitals II in § 3 Abs. 2 der Satzung Das bisherige Genehmigte Kapital II in § 3 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben. | | b. | Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt 103.941.942,- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen
Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| aa) | zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; | | bb) | um neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen; sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 bis zu
seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe
von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das
Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze
anzurechnen;
| | cc) | um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem
solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern auszugeben, oder um neue Aktien gegen
Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ein Konzernunternehmen auszugeben. Verbriefte Schuldverschreibungen und Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere,
die an einem Finanzmarkt gehandelt werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind.
| Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht
werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien oder
ausgegebenen Rechte, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen, während der Laufzeit dieser Ermächtigung 50 %
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der Dividendenberechtigung
der neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
| | c. | Aufhebung und Neufassung von § 3 Abs. 2 der Satzung § 3 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: | '(2) | Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
103.941.942,- EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien einzuräumen.
Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| a) | zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; | | b) | um neue Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen; sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 bis zu
seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe
von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das
Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze
anzurechnen;
| | c) | um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem
solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern auszugeben, oder um neue Aktien gegen
Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ein Konzernunternehmen auszugeben; in diesem Fall darf der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 50 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigen. Verbriefte Schuldverschreibungen und Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere, die an einem Finanzmarkt
gehandelt werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind.
| Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht
werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien oder
ausgegebenen Rechte, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen, während der Laufzeit dieser Ermächtigung 50 %
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich der Dividendenberechtigung
der neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.'
| | | | 7. | Ausschluss der Anrechnung der im Februar 2011 erfolgten Kapitalerhöhung auf die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2010 Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). In dieser Ermächtigung wurde in Beschlussteil
a. gg), 1. Alt. die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Schuldverschreibungen begrenzt auf Schuldverschreibungen
mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit Wandlungs- oder Optionspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger
Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung 2010 bestehenden Grundkapitals entfällt. Auf diese Grenze sollten u.a. Aktien anzurechnen sein,
die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zur Ausgabe der Schuldverschreibungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Im Februar 2011 wurde das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats von 126.000.000,- EUR um 12.599.999,-
EUR auf 138.599.999,- EUR unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöht. Die aus dieser Kapitalerhöhung stammenden Aktien
sollen bei einer künftigen Ausnutzung der Ermächtigung 2010 nicht auf die dort unter Beschlussteil a. gg), 1. Alt. vorgesehene
Begrenzung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des Grundkapitals angerechnet werden, sondern das 10%-Volumen
noch einmal neu eröffnet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Auf die in der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2010 (dort
Beschlussteil a. gg), 1. Alt. genannte Begrenzung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des Grundkapitals sollen
im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung nach dem 15. Mai 2012 diejenigen Aktien nicht angerechnet werden, die im Rahmen
der im Februar 2011 erfolgten Kapitalerhöhung von 126.000.000,- EUR um 12.599.999,- EUR auf 138.599.999,- EUR ausgegeben wurden.
| | 8. | Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts (Ermächtigung 2012); Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2012; Aufhebung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Hauptversammlung 2007 und 2010 und Aufhebung des Bedingten
Kapitals 2007 und 2010; entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.500.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2007'). Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber
bzw. Gläubiger von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, besteht in
§ 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 22.000.000,- EUR ('Bedingtes Kapital 2007').
Daneben hat die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). Zur Gewährung
von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben
werden, besteht in § 3 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 30.000.000,- EUR ('Bedingtes
Kapital 2010'). Das Gesamtvolumen der Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010
begeben werden können, ist in der Weise begrenzt, dass ihr Nennbetrag zusammengerechnet nicht mehr als 2.000.000.000,- EUR betragen
darf. Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung besteht ferner ein bedingtes Kapital in Höhe von 8.654.262,- EUR; die bedingte Kapitalerhöhung
wird insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands vom 23.
Mai 2002 ('Ermächtigung 2002') bis zum 22. Mai 2007 begeben wurden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen.
Unter der Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010 wurden bisher keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben.
Die Ermächtigung 2007 läuft am 23. Mai 2012 aus, die Ermächtigung 2010 am 19. Mai 2015.
Vor diesem Hintergrund sollen die bisherigen Ermächtigungen 2007 und 2010 sowie das Bedingte Kapital 2007 und 2010 aufgehoben
und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 2012 und ein neues Bedingtes Kapital
2012 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: | a. | Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Schuldverschreibungen der Hauptversammlung 2007 und 2010 Die derzeit bestehenden, von der Hauptversammlung am 24. Mai 2007 und am 20. Mai 2010 (letztere nach Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt
7 vorgeschlagenen Änderung) erteilten Ermächtigungen des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
('Ermächtigung 2007' und 'Ermächtigung 2010') werden für die Zeit ab Bestandskraft der nachfolgend unter lit. b. zu beschließenden
neuen Ermächtigung aufgehoben. Die Bestandskraft der neuen Ermächtigung soll eintreten, sobald (i) die Anfechtungsfrist gemäß
§ 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der unter lit. b. zu beschließenden neuen Ermächtigung
erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig
abgewiesen wurde.
| | b. | Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts | aa) | Allgemeines Der Vorstand wird bis zum 14. Mai 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu 500.000.000,- EUR zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 95.287.680,- EUR nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
zu gewähren ('Ermächtigung 2012').
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen
Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch unter der Leitung der Gesellschaft stehende
Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs-
bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. | | bb) | Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung
nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich
des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des
Kurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. | | cc) | Wandlungs- und Optionspflicht/Andienungsrecht Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen
Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit
wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft
oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
| | dd) | Ersetzungsbefugnis Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten
anderen Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht.
Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien
der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten
oder -verpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der anderenfalls zu liefernden Aktien in
Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten
arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in
einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung.
| | ee) | Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis muss mit Ausnahme einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht bzw. eines
Andienungsrechts mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des arithmetischen
Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle
des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom
Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG
(einschließlich) betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Für den Fall einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder eines Andienungsrechts (oben cc)) kann der Options- bzw. Wandlungspreis
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion an
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Referenzpreis in einem Nachfolgesystem) während der letzten zwanzig
Börsentage vor oder nach dem Tag der Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der Optionspflicht oder des Andienungsrechts entsprechen,
auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der auszugebenden Aktien darf jedoch den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.
| | ff) | Verwässerungsschutz Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre
Aktionäre oder begibt weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Wandlungs- oder Optionsrechte
und räumt den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung
des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde, oder
wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, so wird über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
sichergestellt, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs-
oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies
gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung
durch Dritte, einer Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen
können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
| | gg) | Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind grundsätzlich
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden
Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts
für die Aktionäre der Gesellschaft sicher.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen,
| - | für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; | | - | sofern die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung erfolgt und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch
nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht/Andienungsrecht)
auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Sofern während
der Laufzeit der Ermächtigung 2012 bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von
Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies
auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;
| | - | soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien
oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern oder gegen
Sachleistung im Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ein Konzernunternehmen erfolgt; in diesem Fall darf der auf die Aktien, auf die ein Wandlungs- oder Optionsrecht (auch
mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht/Andienungsrecht) aufgrund einer unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibung
besteht, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht übersteigen. Verbriefte Schuldverschreibungen und Forderungen sind solche, die durch Wertpapiere, die an einem Finanzmarkt
gehandelt werden können, verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind;
| | - | soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in
dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten
als Aktionär zustehen würde.
| Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche auf der Grundlage der vorstehend erteilten oder
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben
werden, 50 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens - oder falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen.
| | hh) | Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs-
bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
begebenden Konzernunternehmen festzulegen.
| | | c. | Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 und des bedingten Kapitals 2010 und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012 Das von der Hauptversammlung am 24. Mai 2007 beschlossene Bedingte Kapital 2007 (§ 3 Abs. 4 der derzeitigen Fassung der Satzung)
und das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene Bedingte Kapital 2010 (§ 3 Abs. 5 der derzeitigen Fassung der
Satzung) werden für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2012 aufgehoben.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 95.287.680,- EUR durch Ausgabe von bis zu 95.287.680 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. b. oder, solange die nachfolgend genannten Ermächtigungen noch wirksam sind,
gemäß den Ermächtigungen 2007 und 2010 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden
Ermächtigungen jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen oder die Inhaber der Optionsscheine von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht
Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
benötigt wird. Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie ausgegeben werden, dividendenberechtigt. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
| | d. | Satzungsänderung (§ 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 5) § 3 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben, § 3 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: | '(4) | Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 95.287.680,- EUR durch Ausgabe von bis zu 95.287.680 neuen, auf den Inhaber
lautenden nennbetragslosen Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2012). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und Wandelschuldverschreibungen,
die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Mai 2012 oder, solange die nachfolgend genannten
Ermächtigungen noch wirksam sind, der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Mai 2007 oder der Ermächtigung
der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 2010 von der Gesellschaft ausgegeben werden oder von einem unter der Leitung
der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen ausgegeben und von der Gesellschaft garantiert werden. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigungen jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die
bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen oder die Inhaber
der Optionsscheine von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllen und
das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird.
Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die Aktien ausgegeben werden, dividendenberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.'
| | | e. | Anweisung Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2007 und 2010 nicht wirksam wird, ohne dass an die
Stelle das neue Bedingte Kapital 2012 tritt, wird der Vorstand angewiesen, den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung
und den Beschluss über die Satzungsänderung nur unter der Voraussetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
dass (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse
unter Tagesordnungspunkt 8 erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage die Klage zurückgenommen
oder rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt
hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung unter Tagesordnungspunkt
8 nicht entgegensteht und/oder Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Der Vorstand
wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2012 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
| | | 9. | Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 sowie Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 2012 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2012 zu wählen.
| | 10. | Beschlussfassung über die Zustimmung zu Beherrschungsverträgen zwischen der IVG Immobilien AG und drei Tochtergesellschaften Die IVG Immobilien AG hat mit folgenden drei Tochtergesellschaften am 26. März 2012 jeweils einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen: | - | IVG Caverns GmbH (AG Bonn, HRB 12723) | | - | IVG Development GmbH (AG Bonn, HRB 7670) | | - | IVG Media Works Munich Vermietgesellschaft mbH (AG Bonn, HRB 8555) | Die IVG Immobilien AG ist an den vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils unmittelbar zu 100 % beteiligt. Die Beherrschungsverträge vom 26. März 2012 haben folgenden Wortlaut, der bis auf die Angaben zur jeweiligen Tochtergesellschaft
als Vertragspartnerin jeweils identisch ist (Angaben, die sich auf die jeweilige Tochtergesellschaft als Vertragspartnerin
beziehen, sind im nachfolgend wiedergegebenen Text durch die abstrakten Angaben in eckigen Klammern ersetzt):
| | zwischen der IVG Immobilien AG mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148,
| - nachfolgend 'IVG Immobilien AG' genannt - | und der [Tochtergesellschaft; Sitz; Handelsregisternummer] | - nachfolgend '[Tochtergesellschaft]' genannt - | - IVG Immobilien AG und [Tochtergesellschaft] gemeinsam nachfolgend auch 'Vertragsparteien' genannt -
| | | | Die IVG Immobilien AG ist alleinige Gesellschafterin der [Tochtergesellschaft]. Zwischen der IVG Immobilien AG und der [Tochtergesellschaft]
wird der folgende Beherrschungsvertrag abgeschlossen:
| | | | (1) | Die [Tochtergesellschaft] unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der IVG Immobilien AG. Die IVG Immobilien AG ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
Die Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] ist verpflichtet, die Weisungen der IVG Immobilien AG zu befolgen. Unbeschadet
des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der [Tochtergesellschaft] weiterhin der Geschäftsführung
der [Tochtergesellschaft].
| | (2) | Die IVG Immobilien AG kann der Geschäftsführung der [Tochtergesellschaft] nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern,
aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
| | (3) | Die IVG Immobilien AG wir ihr Weisungsrecht durch ihren Vorstand oder durch vom Vorstand ausdrücklich Bevollmächtigte ausüben. | | | | | (1) | Die IVG Immobilien AG hat jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der [Tochtergesellschaft] auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
| | (2) | Der Anspruch ist fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres, für das er festgestellt worden ist. | | (3) | Für die Verlustübernahme gelten in jedem Fall sämtliche Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. | | | | § 3 Wirksamwerden und Dauer
| | (1) | Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der IVG Immobilien AG und der Gesellschafterversammlung
der [Tochtergesellschaft] abgeschlossen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der
IVG Immobilien AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der [Tochtergesellschaft]. Dieser Vertrag wird mit Eintragung
in das Handelsregister der [Tochtergesellschaft] wirksam.
| | (2) | Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nach seinem Wirksamwerden mit einer Frist von einem Monat zum
Ende eines jeden Geschäftsjahres der [Tochtergesellschaft] von jeder der Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung gekündigt
werden.
| | (3) | Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtige
Gründe gelten insbesondere
| a) | die teilweise oder vollständige Übertragung (durch Verkauf, Einbringung oder auf andere Weise) von Anteilen an der [Tochtergesellschaft], | | b) | der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die [Tochtergesellschaft], | | c) | ein Vorgang, der zur Folge hat, dass die IVG Immobilien AG die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen der IVG Immobilien
AG an der [Tochtergesellschaft] verliert,
| | d) | eine Änderung steuerrechtlicher Normen oder der Rechtsprechung, sofern das Organschaftsverhältnis zwischen beiden Vertragsparteien
hiervon betroffen ist,
| | e) | die Umwandlung der [Tochtergesellschaft], insbesondere durch Spaltung, Verschmelzung oder Formwechsel, | | f) | die Umwandlung der IVG Immobilien AG, insbesondere durch Spaltung, Verschmelzung oder Formwechsel, oder | | g) | die Liquidation einer der Vertragsparteien. | | | | | § 4 Salvatorische Klausel
| Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. In diesem
Fall gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des
rechtlich Möglichen dem am Nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.'
| Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: | a) | Dem Beherrschungsvertrag zwischen der IVG Immobilien AG und der IVG Caverns GmbH vom 26. März 2012 wird zugestimmt. | | b) | Dem Beherrschungsvertrag zwischen der IVG Immobilien AG und der IVG Development GmbH vom 26. März 2012 wird zugestimmt. | | c) | Dem Beherrschungsvertrag zwischen der IVG Immobilien AG und der IVG Media Works Munich Vermietgesellschaft mbH vom 26. März
2012 wird zugestimmt.
| Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu jedem Beherrschungsvertrag gesondert abzustimmen. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Beherrschungsverträge zwischen der IVG Immobilien AG und
den drei Tochtergesellschaften, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der IVG Immobilien AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010,
2011 und die Jahresabschlüsse und - soweit erforderlich - Lageberichte der Tochtergesellschaften für die Geschäftsjahre 2008,
2009, 2010 sowie die gemeinsamen Berichte des Vorstands der IVG Immobilien AG und der jeweiligen Geschäftsführung der Tochtergesellschaft
gem. § 293a AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
der IVG Immobilien AG zugänglich gemacht.
| *** Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
zu Tagesordnungspunkt 6 Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
6 liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der IVG Immobilien AG in 53177 Bonn, Zanderstraße
5, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ivg.de/hauptversammlung2012 zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und
zugesandt.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Im Dezember 2011 hat der Vorstand von dem Genehmigten Kapital I und III vollständig sowie von dem Genehmigten Kapital II,
das durch Beschluss der Hauptversammlung 2011 in Höhe von bis zu 21.299.999,- EUR geschaffen worden war, in nahezu vollem Umfang
Gebrauch gemacht durch Ausgabe von insgesamt 69.283.885 Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je 1,- EUR.
Die Genehmigten Kapitalien I und III sind damit ausgeschöpft. Das Genehmigte Kapital II besteht derzeit lediglich noch in
einer Höhe von 16.114,- EUR. Die Satzung wurde entsprechend angepasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, unter Aufhebung des verbliebenen bestehenden Genehmigten
Kapitals II den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital bis zum 14. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von 1,- EUR um bis zu insgesamt 103.941.942,-
EUR (dies entspricht 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) zu erhöhen.
Den Aktionären ist gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien einzuräumen. Neben einer
unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre soll es auch möglich sein, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten und vergleichbaren Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung dieser Intermediäre wird die Abwicklung der Aktienausgabe
lediglich technisch erleichtert.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. Von den nachstehend aufgeführten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch
gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien
oder ausgegebenen Rechte, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen, während der Laufzeit der Ermächtigung 50
% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen: Dies dient dazu, bei der Ausnutzung der Ermächtigung möglichst bruchteilsfreie Bezugsverhältnisse zu schaffen
und so die technische Durchführung der Kapitalerhöhung zu erleichtern. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden entweder über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der Vorstand wird bestrebt sein, das Volumen der freien Spitzen möglichst gering zu halten. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge
und die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Vermögens- oder Beteiligungsverwässerung;
sie ist nach Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Darüber hinaus soll der Vorstand bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 auch die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht
gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen zu können: Das Bezugsrecht soll in einem
Volumen von 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien entsprechend der Regelung in § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreitet. Durch die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen
und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger
ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht
kann bei einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt
werden, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Bei Gewährung
eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht
werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein Markt- und Kursänderungsrisiko
über mehrere Tage bestehen, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Emission und so zu nicht
marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden, solange Ungewissheit über die Ausübung der Bezugsrechte besteht. Der Bezugsrechtsausschluss
dient also insgesamt dem Ziel, durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen und sicheren Mittelzufluss und
damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden in diesem Fall trotz der vorgeschlagenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss angemessen gewahrt:
| - | Dem Vermögensinteresse, insbesondere dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen,
dass die neuen Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird nach Möglichkeit weniger
als 3 %, in jedem Fall aber weniger als 5 % betragen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs zu der Zeit, zu
der der Vorstand den Veräußerungspreis festsetzt. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester
Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage
umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zu einem Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall
zu bestimmen. Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Veräußerungspreis zu erzielen und einen Abschlag zu dem
Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien über die Börse zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen.
| | - | Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist sichergestellt,
dass die Gesamtzahl der auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt; dies entspricht
den Erfordernissen in § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Zudem wird der Vorstand eine Ausnutzung
dieser Ermächtigung nur in der Weise vornehmen, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geregelte Grenze von 10 % des Grundkapitals
während der Laufzeit der Ermächtigung zur Ausgabe des Genehmigten Kapitals 2012 unter Zusammenrechnung anderer Maßnahmen,
für die § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder mittelbar gilt, nicht überschritten wird. Diese weitergehende Beschränkung
liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten
wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in diesen Fällen auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes beschränken. Aufgrund
der Begrenzung des Volumens auf 10 % des Grundkapitals und der Möglichkeit, Aktien über den Markt zu annähernd gleichen Bedingungen
zuzukaufen, scheidet aus Sicht der Aktionäre daher eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus.
| Ferner soll der Vorstand bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht auszuschließen,
um neue Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem
solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, auszugeben oder um neue Aktien gegen
Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ein Konzernunternehmen auszugeben. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand zum einen in die
Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücke, Grundstücksportfolien oder andere mit einem solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft
erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen oder internationalen Märkten
rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen und anderer für die geschäftliche Weiterentwicklung wichtiger Vermögensgegenstände reagieren zu können. Denn
aus Verhandlungen kann sich in diesen Fällen die Notwendigkeit oder ein besonderes, oft beiderseitiges Interesse ergeben,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Als liquiditätsschonende und Eigenkapital schaffende Finanzierungsform
kann sich diese Gestaltungsmöglichkeit in solchen Situationen für die Gesellschaft als besonders günstig erweisen. Um in solchen
Fällen kurzfristig erwerben zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Zum anderen soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, verbriefte Schuldverschreibungen
oder verbriefte Forderungen gegen die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
zu erwerben. Die Möglichkeit, in diesen Fällen, etwa im Tausch gegen die von der Gesellschaft platzierte und aufgestockte
Hybrid-Anleihe, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, kann eine Belastung der Liquidität vermeiden und maßgeblich zur
Optimierung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft beitragen. Bei Abwägung aller Umstände ist diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in den zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten:
| - | Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann ausnutzen,
wenn der Wert der ausgegebenen neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies schützt
die Vermögensinteressen der Aktionäre. Der Vorstand wird insbesondere bestrebt sein, den Net Asset Value (NAV - Nettosubstanzwert,
der das wirtschaftliche Eigenkapital des Unternehmens widerspiegelt) je Aktie nicht zu verwässern bzw. eine Verwässerung so
gering wie nach den Umständen möglich zu halten. Der Vorstand wird die Frage der Angemessenheit mit dem Aufsichtsrat abstimmen
und eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des
Aufsichtsrats ohne Enthaltungen vornehmen.
| | - | Die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden zwar dadurch berührt, dass der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen von Akquisitionen
bzw. dem Erwerb von Forderungen oder Schuldverschreibungen für bis zu 50 % des Grundkapitals möglich ist. Diese Größenordnung
ist aber vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft grundsätzlich erforderlich, um auch
bei einer größeren Akquisition bzw. Erwerb von Schuldverschreibungen oder Forderungen die Gegenleistung ganz oder zu einem
bedeutenden Teil in Aktien erbringen zu können.
| Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
7 Der Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 liegt
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der IVG Immobilien AG in 53177 Bonn, Zanderstraße 5,
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ivg.de/hauptversammlung2012 zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und
zugesandt.
Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). In dieser Ermächtigung wurde in Beschlussteil
a. gg), 1. Alt. die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Schuldverschreibungen begrenzt auf Schuldverschreibungen
mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit Wandlungs- oder Optionspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger
Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung 2010 bestehenden Grundkapitals entfällt. Auf diese Grenze sollten u.a. Aktien anzurechnen sein,
die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zur Ausgabe der Schuldverschreibungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Im Februar 2011 wurde das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats von 126.000.000,- EUR um 12.599.999,-
EUR auf 138.599.999,- EUR unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die aus der Kapitalerhöhung im Februar 2011 stammenden Aktien,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, bei einer künftigen Ausnutzung der Ermächtigung 2010 nicht auf die
in der Ermächtigung 2010 vorgesehene Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des Grundkapitals anzurechnen, sondern
insoweit das 10%-Volumen noch einmal neu zu eröffnen.
Im Übrigen soll es aber bei den Regelungen der Ermächtigung 2010 für die Dauer ihrer Wirksamkeit bleiben, so dass auf die
10%-Grenze der Ermächtigung 2010 solche Aktien anzurechnen sind, die (i) während der Laufzeit der Ermächtigung 2010 bis zur
Ausgabe der Schuldverschreibungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden, die (ii) aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung 2010 bis zur Ausgabe der Schuldverschreibungen in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden oder die (iii) zur Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, soweit
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung 2010 bis zur Ausgabe der Schuldverschreibungen nach der Ermächtigung
2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden. Die Vermögens-
wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben somit angemessen gewahrt.
Wenn die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung 2012 unter Aufhebung der Ermächtigung 2007 und 2010 wirksam
wird, gelten die Regelungen der neuen Ermächtigung 2012; die Ermächtigung 2010 ist dann überholt.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
8 Der Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 liegt
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der IVG Immobilien AG in 53177 Bonn, Zanderstraße 5,
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ivg.de/hauptversammlung2012 zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und
zugesandt.
Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.500.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2007'). Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber
bzw. Gläubiger von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, besteht in
§ 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 22.000.000,- EUR ('Bedingtes Kapital 2007').
Daneben hat die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,- EUR zu begeben ('Ermächtigung 2010'). Zur Gewährung
von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben
werden, besteht in § 3 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 30.000.000,- EUR ('Bedingtes
Kapital 2010'). Das Gesamtvolumen der Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010
begeben werden können, ist in der Weise begrenzt, dass ihr Nennbetrag zusammengerechnet nicht mehr als 2.000.000.000,- EUR betragen
darf. Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung besteht ferner ein bedingtes Kapital in Höhe von 8.654.262,- EUR; die bedingte Kapitalerhöhung
wird insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands vom 23.
Mai 2002 ('Ermächtigung 2002') bis zum 22. Mai 2007 begeben wurden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen.
Unter der Ermächtigung 2007 und der Ermächtigung 2010 wurden bisher keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben.
Die Ermächtigung 2007 läuft am 23. Mai 2012 aus, die Ermächtigung 2010 am 19. Mai 2015.
Vor diesem Hintergrund sollen die bisherige Ermächtigung 2007 und 2010 sowie das Bedingte Kapital 2007 und 2010 aufgehoben
und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 2012 und ein neues Bedingtes Kapital
2012 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
(zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 500.000.000,- EUR und ein Bedingtes Kapital 2012 in Höhe von
95.287.680,- EUR (dies entspricht ca. 45,8 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) vor. Die Begebung von Schuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme
die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen.
Grundsätzlich ermöglicht die Emission von Schuldverschreibungen die Aufnahme von Fremdkapital zu - insbesondere im Vergleich
zur herkömmlichen Fremdfinanzierung - attraktiven Konditionen, das zudem bei Fälligkeit unter Umständen in Eigenkapital umgewandelt
wird und so der Gesellschaft erhalten werden kann. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder
Optionsrechten auch Wandlungs- oder Optionspflichten/Andienungsrechte zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung
dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen
selbst oder über unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') zu platzieren. Schuldverschreibungen
können außer in Euro auch in anderen gesetzlichen Währungen, wie bspw. eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben werden.
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Im Falle einer Platzierung
über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche
Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist zum einen die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen
an ein oder mehrere Kreditinstitute oder vergleichbare Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen
entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung dieser Intermediäre wird die Abwicklung der
Ausgabe der Schuldverschreibung lediglich technisch erleichtert.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. Von den nachstehend aufgeführten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur einem solchen Umfang Gebrauch gemacht
werden, dass die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche auf der Grundlage der erteilten
oder einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
unter Berücksichtigung sonstiger Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden, 50 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens - oder falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen.
Der Vorstand wird zum einen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme
und führt für die Aktionäre zu keiner nennenswerten Vermögens- oder Beteiligungsverwässerung. Auf die entsprechenden Ausführungen
des Vorstands in dem Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 wird verwiesen.
Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen,
als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten/Andienungsrechten
auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält
die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen.
Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst
unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist
vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen der Bezugspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis
zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten
besteht damit ein Markt- und Kursänderungsrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der
Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Insbesondere
bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die
erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist. Die Vermögens- wie auch die
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dementsprechend trotz der vorgeschlagenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
angemessen gewahrt:
| - | Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch
soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein
solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden,
indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich
unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der
Vorstand muss vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen, dass der
vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert
eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen,
kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand
in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch
eine unabhängige Investmentbank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch
den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im
Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Options- bzw. Wandelanleihen
zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne Bedingungen der Options- bzw. Wandelanleihen (z.B. Zinssatz
und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert
der Anleihe marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den
Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Den Aktionären entsteht damit kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen
Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies
durch einen Zukauf von Aktien über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen.
| | - | Auch eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre aus. Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten (auch mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten/Andienungsrechten) beschränkt, auf die bis zu
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Sofern während der Laufzeit der Ermächtigung 2012 bis zu ihrer Ausnutzung
von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die
den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.
Durch diese Anrechnung wird sichergestellt, dass unter der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung keine Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird.
| Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), Grundstücken, Grundstücksportfolien oder von anderen mit einem
solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern oder gegen Sachleistung im Rahmen
des Erwerbs von verbrieften Schuldverschreibungen oder verbrieften Forderungen gegen die Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen
auszugeben. Die Möglichkeit, in diesen Fällen Schuldverschreibungen als Gegenleistungen anbieten zu können, erhält der Gesellschaft
zum einen die Möglichkeit, auf nationalen oder internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder
sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Grundstücken bzw. Grundstücksportfolien reagieren zu können.
Denn aus Verhandlungen kann sich in diesen Fällen die Notwendigkeit oder ein besonderes, oft beiderseitiges Interesse ergeben,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern Schuldverschreibungen bereitzustellen. Diese liquiditätsschonende Gestaltungsmöglichkeit
kann sich in solchen Situationen für die Gesellschaft als besonders günstig erweisen. Zum anderen kann der Erwerb von seitens
der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens ausgegebenen verbrieften Schuldverschreibungen oder der Erwerb von gegen die
Gesellschaft oder ein Konzernunternehmen gerichteten verbrieften Forderungen gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen maßgeblich
zur Optimierung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft beitragen. Dies gilt etwa für einen Tausch der von der Gesellschaft
platzierten und aufgestockten Hybrid-Anleihe. Der Vorstand wird die Möglichkeit der Begebung von Schuldverschreibungen gegen
Sachleistungen nur nutzen, wenn der Wert der Schuldverschreibung und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden insbesondere dadurch geschützt, dass der Bezugsrechtsausschluss im
Rahmen von Akquisitionen bzw. dem Erwerb von Forderungen oder Schuldverschreibungen in diesem Fall nur für bis zu 10 % des
Grundkapitals möglich ist.
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. Dadurch wird eine wirtschaftliche
Schlechterstellung der Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch mit Wandlungs- oder Optionspflicht)
vermieden; ihnen wird ein Verwässerungsschutz gewährt, der der Kapitalmarktpraxis entspricht, die Platzierung der Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibung erleichtert und der Gesellschaft einen höheren Mittelzufluss ermöglicht, weil der Wandlungs-
bzw. Optionspreis in diesen Fällen nicht ermäßigt oder ein anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt zu werden braucht. Die
Belastung der bisherigen Aktionäre erschöpft sich darin, dass den Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
(auch mit Wandlungs- oder Optionspflicht) ein Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin zustünde, wenn sie ihre Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder ihre Pflicht zur Wandlung oder Ausübung der Option bereits erfüllt hätten. In
der Abwägung der Vor- und Nachteile erscheint der Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall daher sachgerecht.
*** Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 207.883.884,- EUR. Das Grundkapital ist eingeteilt
in 207.883.884 Inhaberstückaktien. Jede Aktie gewährt gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der Hauptversammlung
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 207.883.884 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 32.229 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte, insbesondere auch keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl
der stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 207.851.655.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden.
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches
Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Dienstag, den 24. April
2012, 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in
Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen demnach also spätestens am Dienstag, den 8. Mai 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:
IVG IMMOBILIEN AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main oder per Telefax: +49 (0) 69/136 26351 oder per E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist
kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte
ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular,
das sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ivg.de/hauptversammlung2012
verfügbare Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung
kann der Nachweis per E-Mail an die Gesellschaft (ivghv2012@ivg.de) übermittelt werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre,
die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen
oder Personen bevollmächtigen wollen, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach
Maßgabe erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachtserteilung während der
Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt wird - ausschließlich
das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ivg.de/hauptversammlung2012
verfügbare Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung von Weisungen müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars,
das in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt wird, erteilt werden - bei der Gesellschaft bis spätestens Montag, 14.
Mai 2012, 12.00 Uhr MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse der IVG Immobilien AG eingehen:
| | IVG Immobilien AG Corporate Office Zanderstraße 5 53177 Bonn oder per Telefax: +49 (0) 228 / 844-338 oder per E-Mail: ivghv2012@ivg.de
| Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft Gem. § 124a AktG sind diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ivg.de/hauptversammlung2012
zugänglich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,- Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft (IVG Immobilien AG, Vorstand, Corporate Office, Zanderstraße 5, 53177 Bonn oder - falls in
die Schriftform ersetzender elektronischer Form im Sinne von § 126a Abs. 1 BGB übersandt wird - unter: ivghv2012@ivg.de) zu
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Samstag, 14. April 2012, 24.00 Uhr MESZ.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens
seit Mittwoch, dem 15. Februar 2012, 0.00 Uhr MEZ, Inhaber der Aktien sind. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu
beachten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind im Vorfeld der
Hauptversammlung ausschließlich zu richten an:
| | IVG Immobilien AG Corporate Office Zanderstraße 5 53177 Bonn oder per Telefax: +49 (0) 228/ 844 - 338 oder per E-Mail: ivghv2012@ivg.de
| Zugänglich zu machende Anträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der genannten Adresse bis zum Montag, 30. April
2012, 24.00 Uhr MESZ zugehen, werden unter der Internetadresse http://www.ivg.de/hauptversammlung2012 zugänglich gemacht.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt werden, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs.
1 AktG). Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG, zu Gegenanträgen nach § 126 Abs.
1 AktG und Wahlvorschlägen nach § 127 AktG und zum Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.ivg.de/hauptversammlung2012 zur Verfügung.
Bonn, im April 2012 IVG Immobilien AG Der Vorstand |