Die T-Aktie war in den 1990er Jahren ein Renner für die bundesdeutschen Anleger. Politiker, Spitzenmanager und nicht zuletzt der vor kurzem verstorbene Schauspieler Manfred Krug warben damals für den Kauf der Telekom-Papiere. „Wenn die Telekom an die Börse geht, geh‘ ich mit“, erklärte der TV-Star in den damaligen Werbespots gegenüber einem Millionenpublikum. Drei Jahre lang hangelten sich die Titel von Kursrekord zu Kursrekord – dann ließ die Krise der New Economy das Papier, in das bis dahin auch zahlreiche Kleinanleger investiert hatten, abstürzen. Vom damaligen Kurscrash konnte sich die T-Aktie bis heute nicht erholen:
Seit 2008 schwelt ein Rechtsstreit zwischen dem Konzern und seinen Anlegern, die statt einer renditestarken Geldanlage einen Underperformer gekauft hatten und Schadensersatz verlangen. Dabei geht es unter anderem um Fehler im Verkaufsprospekt zum dritten Börsengang im Jahr 2000. Bei diesem wurden Aktien aus dem Besitz der staatlichen KfW-Bank unter die Leute gebracht – zum Preis von 66,50 Euro. Bei der zweiten Aktien-Emission im Jahr zuvor waren die Papiere noch für 39,50 Euro ausgegeben worden.
2014 hatte bereits der Bundesgerichtshof in Karlsruhe den Klägern recht gegeben; seitdem beschäftigte sich das OLG Frankfurt mit der Frage, ob die Telekom Schadensersatz an Kleinaktionäre leisten muss. Heute verzeichneten die Aktionäre einen Teilerfolg im Prozess um die T-Aktie. Das Oberlandesgericht in der Main-Metropole gab den rund 16.000 Klägern unter Bezug auf eine Musterklage dabei grundsätzlich recht. Vor dem OLG wurde die Klage eines Pensionärs verhandelt, der Entschädigungen in Höhe von 1,2 Millionen Euro von der Telekom gefordert hatte.
Insgesamt geht es in dem Verfahren um Schadensersatz-Zahlungen von rund 200 Millionen Euro. Diese seien für die Kläger mit der neuen Entscheidung greifbar geworden, erklärte die mit dem Fall betraute Anwaltskanzlei. Das OLG Frankfurt verwies in seinem Urteilsspruch darauf, dass bei anderen Klagen geprüft werden müsse, inwieweit Fehler im Verkaufsprospekt zur individuellen Anlageentscheidung beigetragen hätten. Ob die Kleinaktionäre entschädigt werden, muss letztendlich wohl der Bundesgerichtshof entscheiden. Der Telekom-Konzern kündigte infolge des Urteils unterdessen an, möglicherweise Rechtsmittel einlegen zu wollen.
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