SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Bundesfinanzhof: Verluste aus Anleihen steuerlich gelten machen!

Freitag, 09.02.2018 11:25 von DGAP - Aufrufe: 320

DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB / Schlagwort(e): Anleihe/Studie SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Bundesfinanzhof: Verluste aus Anleihen steuerlich gelten machen! 09.02.2018 / 11:19 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Auch ein Forderungsausfall führt unter der Abgeltungsteuer zu einem abziehbaren Verlust - BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VIII R 13/15

Verluste sollten in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 - VIII R 13/15 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG führt.

Im Streitfall hatte der BFH die Frage zu beantworten, ob der Ausfall einer zum Privatvermögen gehörenden Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Verluste zunächst nicht anerkannt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehens betreffen, nicht von § 20 EStG erfasst würden.

Der BFH vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führe. Insoweit sei eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibe, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststehe, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen würden. Der BFH stellt darauf ab, dass auch die Übertragung wertloser Gegenstände ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führe, so dass insoweit eine Gleichstellung des Ausfalls einer Rückzahlung mit einer Veräußerung geboten sei. Wirtschaftlich betrachtet mache es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null Euro veräußere oder ob er sie, weil er keinen Käufer finde oder auf die Quote hoffe, behalte. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH die Frage, wie bei einem Forderungsverzicht zu verfahren sei.

Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr werthaltig war und nicht mehr hätte realisiert werden können, kann nach hiesiger Auffassung jedenfalls nichts anderes gelten als beim bloßen Forderungsausfall. Der Verzicht führt zu einem berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es wird auf etwas verzichtet, dass man ohnehin nicht mehr hätte zurückverlangen können, das also schon vor dem Verzicht verloren war.

Auch Anleihen bzw. Schuldverschreibungen sind Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass die Rechtsgedanken des BFH Urteils vom 24. Oktober 2017 übertragbar sind, wenn Anleihen ganz oder teilweise verloren gehen, weil der Schuldner insolvent wird oder im Rahmen der Sanierung ein Forderungsverzicht erklärt wird.

Es sollte daher in der jährlichen Steuererklärung der Verlust erklärt werden, solange die Depotbanken die Verluste nicht bescheinigen. Wenn das Finanzamt die Verluste nicht anerkennt, sollte man Einspruch einlegen mit dem Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2017 - VIII R 13/15.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einspruchsbegründung gegenüber dem Finanzamt oder stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Kontakt:

Rechtsanwältin Anne Wenzelewski (Fachanwältin für Steuerrecht) Leipziger Platz 9, 10117 Berlin Tel. 030-3276170 mail: wenzelewski@ssma.de


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