Kreditkarte auf einer Tastatur. (Symbolfoto)
Freitag, 09.09.2016 15:05 von | Aufrufe: 324

ROUNDUP: Milliardenklage gegen Mastercard in Großbritannien

Kreditkarte auf einer Tastatur. (Symbolfoto) © Martin Barraud / OJO Images / Getty Images http://www.gettyimages.de/

LONDON/FRANKFURT (dpa-AFX) - Der Kreditkarten-Konzern Mastercard (Mastercard Aktie) ist in Großbritannien auf eine Rekordsumme von 16,5 Milliarden Euro (14 Mrd Pfund) Schadenersatz verklagt worden. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, über Jahre durch überhöhte Gebühren die Preise für Verbraucher in die Höhe getrieben zu haben.

Das teilte die US-Großkanzlei Quinn Emanuel am Donnerstag (Ortszeit) mit. Sie vertritt nach eigener Aussage 46 Millionen britische Verbraucher. Möglich ist die Sammelklage aufgrund eines neuen Verbraucherschutzgesetzes, das 2015 verabschiedet wurde.

Es handelt sich nach Angaben von Quinn Emanuel um die höchste Schadenersatz-Forderung in der Geschichte des Vereinigten Königreichs und das erste Mal, dass eine Forderung im Namen aller britischen Verbraucher gestellt wird. Zunächst hatte die Kanzlei, die ihre Klage gegen Mastercard auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Gebühren für länderübergreifende Zahlungsvorgänge stützt, sogar 19 Milliarden Pfund gefordert.

Konkret geht es um sogenannte inländische Interbanken-Entgelte. Das sind Gebühren, die eine Bank erhebt, wenn eine Zahlung mit einer ihrer Kreditkarten getätigt wird. Zahlen muss dafür nicht der Verbraucher, sondern die Bank des Händlers, der die Zahlung erhält.

Quinn Emanuel argumentiert, diese Gebühren seien von den Banken zunächst an die Händler und dann in Form höherer Preise an die Verbraucher weitergegeben worden. Daher seien auch solche betroffen, die keine Kunden von Mastercard sind oder mit Bargeld bezahlt haben.

Mastercard kündigte an, sich gegen die Vorwürfe "energisch" zur Wehr zu setzen. Zuerst wolle man aber die 600-seitige Klageschrift prüfen. Das zuständige Gericht wollte deren Eingang zunächst nicht bestätigen. Quinn Emanuel zufolge könnte es Mitte 2018 zu einem Prozess kommen - es sei denn, Mastercard würde sich auf einen Vergleich einlassen.

Dass deutsche Verbraucher in ähnlicher Weise von den überhöhten Mastercard-Gebühren betroffen sind wie die britischen, hält Quinn-Emanuel-Partner Boris Bronfentrinker für "sehr wahrscheinlich". Doch in Deutschland wäre eine vergleichbare Klage ohne die Zustimmung der Betroffenen derzeit nicht möglich, wie Christoph Schalast von der Frankfurt School of Finance and Management erklärte. "Bei uns ist es notwendig, dass man eine Vollmacht hat", sagte er. Auch der Anspruch, der indirekt über die erhöhten Verbraucherpreise gestellt wird, sei in Deutschland "sehr viel schwieriger" abzuleiten.

Doch dass es auch in Deutschland in der Sache zu Klagen kommt, ist zumindest nicht ausgeschlossen - wenn auch nicht im Namen der Verbraucher. Das legt zumindest ein Bericht des Bundeskartellamts nahe. Es hatte im Juni 2015 ein Verfahren gegen Mastercard wegen der Interbankenentgelte eingestellt. Grund war eine EU-Verordnung, die die Gebühren auf maximal 0,3 Prozent des Kartenumsatzes begrenzt.

Für die Wettberwerbshüter zählt nun der Blick nach vorn. In dem Bericht heißt es aber: "Die Einstellung des Verwaltungsverfahrens hindert betroffene Händler nicht, auf dem Zivilrechtsweg gegen Interbankenentgelte auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorzugehen." Ein Mastercard-Sprecher ließ die Frage nach weiteren Klagen in anderen EU-Ländern zunächst unbeantwortet./cmy/DP/stb


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Kurse

430,95
+0,48%
Mastercard Inc. Realtime-Chart
Werbung

Mehr Nachrichten zur Mastercard Inc. Aktie kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.