Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Dienstag, 08.11.2016 15:58 von | Aufrufe: 191

ROUNDUP 2: BGH kippt Darlehensgebühr - Bausparer können Geld zurückfordern

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). ©pixabay.com

(neu: mehr Details und Hintergrund)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Bausparer, die für die Nutzung ihres Darlehens eine Gebühr gezahlt haben, dürfen darauf hoffen, ihr Geld erstattet zu bekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte entsprechende Klauseln in Bausparverträgen am Dienstag für unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Die Darlehensgebühr fällt an, wenn Bausparer den Kredit in Anspruch nehmen - zusätzlich zu den Zinsen.

Nach Auskunft der Dachverbände sieht zwar keine der 20 Bausparkassen die Gebühr noch in ihren aktuellen Tarifen vor. Früher war sie nach Angaben der klagenden Verbraucherzentrale NRW aber weit verbreitet.

Profitieren können also Kunden mit einem älteren Vertrag, die ihr Darlehen erst noch beantragen wollen oder die Gebühr vor nicht allzu langer Zeit gezahlt haben. Wie viele das sind, ist unklar.

Wer von seiner Bausparkasse Geld zurückfordern kann, hängt von der Verjährungsfrist ab. Diese beträgt mindestens drei Jahre. Wer die Gebühr 2013 oder später entrichtet habe, könne also auf jeden Fall noch bis Jahresende Ansprüche geltend machen, sagte ein Sprecher der Verbraucherzentrale. Wie es für Bausparer aussieht, die vor 2013 gezahlt haben, muss demnach noch gerichtlich geklärt werden.

Für normale Kreditverträge hatte der BGH bereits 2014 entschieden, dass Banken kein Bearbeitungsentgelt verlangen dürfen, weil sie damit interne Kosten auf unzulässige Weise auf die Kunden abwälzen. "Für Bauspardarlehen gilt nichts Abweichendes", sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger bei der Urteilsverkündung.

In der Verhandlung am Morgen hatte BGH-Anwalt Reiner Hall für die Bausparkassen auf besondere Vorteile verwiesen, die Bauspardarlehen gegenüber Immobilienkrediten hätten. So könnten Bausparer das geliehene Geld beispielsweise ohne Zusatzkosten vor Ende der Laufzeit zurückzahlen. Das müsse seinen Preis haben.

Nach Auffassung der Richter rechtfertigen die Vorteile trotzdem nicht die Darlehensgebühr. Der Bausparer habe bereits an anderer Stelle "nicht unerhebliche Nachteile" hinzunehmen, hieß es. So sei üblicherweise direkt bei Vertragsunterzeichnung eine Abschlussgebühr zu zahlen. Außerdem gebe es auf das angesparte Geld zu normalen Zeiten unterdurchschnittlich niedrige Zinsen. (Az. XI ZR 552/15)

Um dieses Grundsatz-Urteil zu erstreiten, hatten die Verbraucherschützer die größte deutsche Bausparkasse Schwäbisch Hall wegen einer Klausel zu einem älteren Tarif verklagt. "Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden kommen wir selbstverständlich nach", erklärte Schwäbisch Hall in einer ersten Reaktion auf das Urteil. Die Darlehensgebühr sei aber schon mit dem Jahr 2000 abgeschafft worden.


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Ursprünglich wollte der BGH auch zwei Klagen von Bausparern gegen Wüstenrot verhandeln. Die Kläger machten aber kurzfristig einen Rückzieher. Wüstenrot teilte dazu auf Anfrage mit, man habe sich auf einen Vergleich geeinigt und Stillschweigen vereinbart./sem/DP/jha

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