HV-Bekanntmachung: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mittwoch, 26.04.2017 15:10 von DGAP - Aufrufe: 285

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 26.04.2017 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


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VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 ISIN: DE000VTG9999 EINLADUNG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

8. Juni 2017 um 10.30 Uhr

in der Messehalle A4, Eingang Mitte, Messeplatz 1, 20357 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.  

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB (in der bis einschließlich 18. April 2017 geltenden Fassung), des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.vtg.de/hauptversammlung

eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 26.287.457,73 wie folgt zu verwenden:

(1) Ausschüttung einer Dividende von EUR 21.567.164,25
an die Aktionäre (durch Zahlung einer Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Stückaktie)
(2) Gewinnvortrag EUR 4.720.293,48

Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am Dienstag, den 13. Juni 2017.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie - sofern eine solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

Die VTG Aktiengesellschaft hat keinen Prüfungsausschuss. Der Aufsichtsrat hat die Aufgaben, die durch die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('APVO') im Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, dem Präsidialausschuss zur Vorbereitung übertragen. Für die genannten Prüfungsleistungen hat der Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Absatz 2 APVO die

1.

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, und die

2.

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,

empfohlen und dabei eine Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. Der Aufsichtsrat hat sich dem angeschlossen.

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit des durch gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg als Nachfolger für Herrn Dr. Wilhelm Scheider bestellten Aufsichtsratsmitglieds Karl Gernandt.

Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet ferner die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Andreas Goer, Dr. Jost A. Massenberg, Dr. Klaus-Jürgen Juhnke, Dr. Bernhard Malmström und Dr. Christian Olearius.

Es ist deshalb eine Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend aufgeführten Aufsichtsratsmitglieder, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu wählen, wobei das laufende Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgezählt wird.

a)

Dr. sc. pol. Jost A. Massenberg, Meerbusch, Vorsitzender der Geschäftsführung der Benteler Distribution International GmbH, Düsseldorf

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG

Offenzulegende Umstände im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex (hier und im Folgenden beziehen sich die Verweise auf die Fassung des Kodex vom 5. Mai 2015) liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem Kandidaten nicht vor.

b)

Karl Gernandt, Hamburg, Präsident des Verwaltungsrates der Kühne Holding AG, Schindelleggi, Schweiz

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

*

Hapag-Lloyd AG (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

*

HSV Fußball AG

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

*

Kühne Holding AG, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrates)

*

Kühne + Nagel International AG, Schweiz (Vizepräsident des Verwaltungsrates)

*

Kühne Logistics University (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 5, 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird außerdem auf Folgendes hingewiesen:

Herr Karl Gernandt ist Präsident des Verwaltungsrates der Kühne Holding AG. Diese ist mit ca. 20 % an der VTG Aktiengesellschaft beteiligt.

c)

Dr. jur. Markus C. Hottenrott, London, Asset Management Angestellter für Infrastrukturinvestitionen

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

*

Marco Polo Holding S.r.l., Italien

*

Agorà Investimenti S.r.l., Italien

Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 5, 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird außerdem auf Folgendes hingewiesen:

Herr Dr. Markus C. Hottenrott ist Chief Investment Officer für Morgan Stanley Infrastructure, die globale Plattform von Morgan Stanley für primär private Infrastrukturinvestitionen, die eine indirekte Beteiligung von ca. 29% an der VTG Aktiengesellschaft hält.

d)

Dr. rer. pol. Klaus-Jürgen Juhnke, Hamburg, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung der VTG Vereinigte Tanklager und Transportmittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

keine

Offenzulegende Umstände im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem Kandidaten nicht vor.

e)

Dr. jur. Bernd Malmström, Berlin, Rechtsanwalt

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

DAL Deutsche Afrika Linien GmbH & Co. KG

Offenzulegende Umstände im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem Kandidaten nicht vor.

f)

Dr. jur. Christian Olearius, Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats der M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

*

Degussa Bank AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

*

Marcard, Stein & CO AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

*

M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

*

M.M.Warburg & CO Geschäftsführungs-Aktiengesellschaft (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

*

M.M.Warburg & CO Hypothekenbank Aktiengesellschaft (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

Private Client Partners AG, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrates)

Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 5, 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird außerdem auf Folgendes hingewiesen:

Herr Dr. Christian Olearius ist Vorsitzender des Kuratoriums der Joachim Herz Stiftung. Diese ist mit ca. 10 % an der VTG Aktiengesellschaft beteiligt.

Zur Aufsichtsratswahl wird zudem auf das Folgende hingewiesen:

Angaben zum Aktiengesetz

Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96 Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrates in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 AktG vertraut. Herr Dr. Christian Olearius verfügt nach Einschätzung des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung und erfüllt damit die an einen Finanzexperten im Sinne von § 100 Absatz 5 Halbsatz 1 AktG gestellten Anforderungen.

Weitere Angaben zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Präsidialausschusses und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele. Insbesondere würde mit der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten das Ziel des Aufsichtsrats, wonach mindestens drei seiner Mitglieder unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex sein sollen, erreicht. Keiner der Kandidaten übt nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens im Sinne von Ziffer 5.4.2 Satz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus.

Der Aufsichtsrat hat sich ferner im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn Dr. Jost A. Massenberg im Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft erneut als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.

Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft beträgt EUR 28.756.219,00 und ist eingeteilt in 28.756.219 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Gemäß § 17 Absatz 1 der Satzung der VTG Aktiengesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 beläuft sich somit auf 28.756.219.

2. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 18. Mai 2017 (00:00 Uhr MESZ, sog. Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:

 

VTG Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: 069-12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com

Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die VTG Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

3. Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgend genannte Adresse:

 

VTG Aktiengesellschaft Investor Relations Nagelsweg 34 20097 Hamburg Fax: 040-2354-1360

Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse hv@vtg.com zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtg.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der in diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtg.de/hauptversammlung zum Herunterladen bereit.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 7. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die in diesem Abschnitt genannte Adresse zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtg.de/hauptversammlung.

4. Rechte der Aktionäre

4.1 Ergänzung der Tagesordnung

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG müssen dem Vorstand der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 8. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich zugehen:

 

Vorstand der VTG Aktiengesellschaft Investor Relations Nagelsweg 34 20097 Hamburg

Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG und deren Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.vtg.de/hauptversammlung

zur Verfügung.

4.2 Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.

Bis zum Ablauf des 24. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse zugegangene Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG werden den Aktionären im Internet unter

www.vtg.de/hauptversammlung

unverzüglich zugänglich gemacht:

 

VTG Aktiengesellschaft Investor Relations Nagelsweg 34 20097 Hamburg E-Mail: hv@vtg.com Fax: 040-2354-1360

Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 Absatz 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 126 Absatz 2 AktG ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.vtg.de/hauptversammlung

zur Verfügung.

4.3 Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern zu machen.

Bis zum Ablauf des 24. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft unter der in Ziffer 4.2 genannten Adresse zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden den Aktionären im Internet unter

www.vtg.de/hauptversammlung

unverzüglich zugänglich gemacht.

Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß §§ 127 Satz 1 i. V. m. 126 Absatz 2 AktG und § 127 Satz 3 AktG ein Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.vtg.de/hauptversammlung

zur Verfügung.

4.4 Auskunftsrecht der Aktionäre

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.vtg.de/hauptversammlung

zur Verfügung.

5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:

www.vtg.de/hauptversammlung

Abrufbar sind dabei zu Tagesordnungspunkt 1 die dort genannten Unterlagen.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Die Lebensläufe der Kandidaten für die Aufsichtsratswahl sowie etwaige veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

 

Hamburg, im April 2017

VTG Aktiengesellschaft

Der Vorstand


26.04.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: VTG Aktiengesellschaft
Nagelsweg 34
20097 Hamburg
Deutschland
E-Mail: hv@vtg.com
Internet: http://www.vtg.de/hauptversammlung
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

567763  26.04.2017 

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