HV-Bekanntmachung: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mittwoch, 11.04.2018 15:10 von DGAP - Aufrufe: 271

DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 11.04.2018 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


180412017219_00-0.jpg
Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 ISIN: DE 0005408116 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2018 Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 23. Mai 2018, 10:30 Uhr, im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. Tagesordnung
TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 22. März 2018 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 149.643.052,50 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 2,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (derzeit: 59.857.221 Aktien) 149.643.052,50 EUR

Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 2,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zum Vortrag auf neue Rechnung vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 28. Mai 2018, fällig.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers

a)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2018 zu bestellen.

b)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat ferner vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2018 und im Geschäftsjahr 2019 bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

TOP 6:

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 endet die reguläre Amtszeit von zwei Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat, Frau Marija Korsch und Herrn Richard Peters, so dass in der diesjährigen Hauptversammlung Neuwahlen im entsprechenden Umfang erforderlich sind. Die Wahlen sollen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 2 Abs. 1 der Mitbestimmungsvereinbarung in Verbindung mit § 9 der Satzung und §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Bei der Wahl der Anteilseignervertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat beschlossenen Leitlinien für die Auswahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Diese enthalten Anforderungen an die Eignung der Kandidaten und können der aktuellen Erklärung zur Unternehmensführung unter der Internetadresse

www.aareal-bank.com

(dort unter Investoren/Hauptversammlung 2018/Dokumente zur Hauptversammlung) entnommen werden. Beide Kandidaten verfügen nach Auffassung des Aufsichtsrats über die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation, um ihre Aufgaben im Aufsichtsrat der Aareal Bank zu erfüllen. Die Ziele zur Zusammensetzung und Vielfalt im Aufsichtsrat würden durch ihre Wiederwahl weiterhin erreicht.

Gestützt auf die Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Kandidaten als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Frau Marija Korsch, Frankfurt am Main, ehemals Partnerin im Bankhaus Metzler seel. Sohn & Co. Holding AG

b)

Herrn Richard Peters, Kandel, Präsident und Vorstandsvorsitzender der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Frau Marija Korsch vorbehaltlich ihrer Wahl durch die Hauptversammlung erneut für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll.

Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhält keiner der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu der Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Am Ende dieser Tagesordnung sind diesem Wahlvorschlag unter Informationen zu den Wahlen zum Aufsichtsrat die Lebensläufe der Kandidaten beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und wesentliche Tätigkeiten der Kandidaten Auskunft geben.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Änderung von § 18 der Satzung

Die in der Satzung vorgesehene einfache Stimmenmehrheit soll einheitlich für alle Beschlussarten gelten, soweit das gesetzlich zulässig ist. § 18 Abs. 1 der Satzung hat derzeit folgende Fassung:

'Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - sofern dies gesetzlich zulässig ist - die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen nach § 182 AktG, die eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordern.'

Der letzte Satz des § 18 Abs. 1 der Satzung soll daher gestrichen werden; im Übrigen sollen die verbleibenden Sätze den aktuellen Rechtschreibungskonventionen angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet fortan:

'Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt - sofern dies gesetzlich zulässig ist - die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals.'

Informationen zu den unter TOP 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Lebenslauf Marija Korsch

1. Persönliche Angaben

Frau Marija Korsch wurde am 16. Juli 1948 geboren, ist US-amerikanische Staatsbürgerin und lebt in Frankfurt am Main, Deutschland.

2. Funktion(en) bei der Aareal Bank

Marija Korsch wurde im Jahr 2012 gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt und im Jahr 2013 von der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Jahr 2018 als solches gewählt. Sie befindet sich damit in ihrer ersten Amtsperiode. Seit 2013 ist sie die Vorsitzende des Aufsichtsrats. Sie ist zudem die Vorsitzende des Präsidial- und Nominierungs- sowie des Vergütungskontrollausschusses und Mitglied im Risiko-, Eil-, Prüfungs- und Technologie- und Innovationsausschuss.

3. Beruflicher Werdegang

Bis zum Jahr 2008 verantwortete Marija Korsch als Partnerin das Corporate-Finance-Geschäft des Bankhauses Metzler seel. Sohn & Co. Holding AG, das sie von 1993 bis 1998 bereits als Managing Director leitete. Zuvor war sie als Managing Director und Geschäftsführerin für die Corporate Finance & Merchant Banking-Aktivitäten der Bankers Trust Company in Deutschland, Österreich und der Schweiz zuständig und verantwortete den Bereich Nordamerika und Lateinamerika bei der Vereins- und Westbank AG.

Ihre Karriere begann Frau Korsch 1973 bei der European American Bank in New York, Los Angeles und San Francisco bevor sie zu Bankers Trust New York wechselte. Frau Korsch studierte Mathematik am St. Peters College, New Jersey, und Wirtschaftswissenschaften an der Università di Roma.

Marija Korsch verfügt durch ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang über Expertise in Strategischer Planung, dem Bankgeschäft, der Immobilienfinanzierung, in der Personal- und Nachfolgeplanung, der Rechnungslegung und der Unternehmensberichterstattung von Kreditinstituten, in der Steuerung von Risiken und der Beurteilung sowie der Ausgestaltung von Risikomanagementsystemen, inkl. damit in Einklang stehender Vergütungssysteme.

4. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Marija Korsch ist Mitglied im gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat der Just Software AG und der Instone Real Estate Group N. V. Es besteht darüber hinaus keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Über die genannten Tätigkeiten hinaus engagiert sich Marija Korsch als Mitglied des Kuratoriums und Gesellschafter der FAZIT - Stiftung Gemeinnützige Verlagsgesellschaft mbH, als Mitglied des Kuratoriums des IBF - Institut für Bank- und Finanzgeschichte, als Mitglied der Administration des Städelschen Kunstinstituts und der Städtischen Galerie, als stellvertretende Vorsitzende in der Gesellschaft der Freunde der Alten Oper Frankfurt e.V. und als Vorsitzende des Stiftungsvorstands der Stiftung Centrale für private Fürsorge.

Lebenslauf Richard Peters

1. Persönliche Angaben

Herr Richard Peters wurde am 27. März 1957 geboren, ist deutscher Staatsbürger und lebt in Kandel, Deutschland.

2. Funktion(en) bei der Aareal Bank

Richard Peters wurde im Jahr 2013 von der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Jahr 2018 gewählt und befindet sich damit in seiner ersten Amtsperiode. Er ist zudem Mitglied im Präsidial- und Nominierungs-, im Prüfungs- sowie im Technologie- und Innovationsausschuss.

3. Beruflicher Werdegang

Richard Peters ist Vorsitzender des Vorstands der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe. Seit Januar 1998 ist er bereits Mitglied des Vorstands der VBL. Zuerst war er dort zehn Jahre lang verantwortlich für die Kapitalanlagen, anschließend fünf Jahre lang für Versicherungen und Leistungen der VBL.

Richard Peters begann nach dem Studium der Rechtswissenschaften seine berufliche Laufbahn als Abteilungsleiter in der Abteilung Sozial- und Tarifpolitik der Hauptverwaltung der Karstadt AG in Essen. Nach seiner Verbeamtung durch den Freistaat Thüringen Anfang 1992 war Richard Peters drei Jahre lang als Personalreferent in der Oberfinanzdirektion in Erfurt tätig und übernahm dann für weitere drei Jahre die Verantwortung als Referatsleiter der Abteilung 'Tarif- und Arbeitsrecht' im Thüringer Finanzministerium.

Richard Peters verfügt durch seine Ausbildung und seinen beruflichen Werdegang über Expertise in Strategischer Planung, Risikomanagementsystemen, inkl. damit in Einklang stehender Vergütungssysteme, der Steuerung von Liquiditäts- und Beteiligungsrisiken, Abwicklung und Kontrolle von Handelsgeschäften, Beurteilung der Effektivität des Governance Frameworks, Personal- und Nachfolgeplanung, Unternehmenskommunikation, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, Facility und Organisation Management, Informations-Technologie, Transformation sowie Cyber-Risiken.

4. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Richard Peters ist darüber hinaus Mitglied im Aufsichtsrat der Depfa Holding Verwaltungsgesellschaft mbH. Da die Liquidation dieser Gesellschaft vorbereitet wird, ist das Mandat inaktiv. Eine weitere Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG besteht nicht.

Im Übrigen engagiert sich Richard Peters als Mitglied im Board of Directors der EAPSPI (European Association of Public Sector Pension Institutions) und als Vorstandsvorsitzender des VBLU e. V.

Die Lebensläufe aller Aufsichtsratsmitglieder sind auf der Website der Aareal Bank unter

ww.aareal-bank.com

veröffentlicht und werden jährlich aktualisiert.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.aareal-bank.com

(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2018) zugänglich.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Aareal Bank AG, Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und werden auch während der Hauptversammlung am 23. Mai 2018 zugänglich sein. Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung kostenfrei übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 179.571.663,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 59.857.221 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 59.857.221. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. Anmeldung und besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 16. Mai 2018 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

 

Aareal Bank AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und sich auf den Beginn des 2. Mai 2018 (00:00 Uhr) (den sogenannten Nachweisstichtag) beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt (und Aktionäre, die nach dem Nachweisstichtag Aktien hinzuerwerben, sind für die hinzuerworbenen Aktien nur stimmberechtigt), soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten als organisatorische Hilfsmittel für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Bevollmächtigung nachprüfbar festhalten muss. Wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, bitten wir Sie daher, sich mit dieser Institution oder Person über eine mögliche Form der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis der Bevollmächtigung (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax werden die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gebeten, die oben genannte Anmeldeadresse zu verwenden; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an

Aarealbank-HV2018@computershare.de

zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.aareal-bank.com

(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2018) heruntergeladen werden.

Vollmachten können auch elektronisch über ein internetgestütztes Vollmachtssystem der Gesellschaft erteilt werden. Nähere Einzelheiten zum internetgestützten Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter

www.aareal-bank.com

(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2018).

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per Telefax, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. Mai 2018(18:00 Uhr) zugehen. Eine Übermittlung per E-Mail sowie die Vollmachtserteilung über das internetgestützte Vollmachtssystem der Gesellschaft sind - wie die Vorlage an der Einlasskontrolle - auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft weiterhin an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen wollen, haben zur organisatorischen Erleichterung die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 22. Mai 2018(18:00 Uhr) postalisch oder per Telefax an die o.g. Anmeldeadresse oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse

Aarealbank-HV2018@computershare.de

zu übermitteln.

Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ist bis zum22. Mai 2018 (18:00 Uhr) auch über das oben genannte internetgestützte Vollmachtssystem der Gesellschaft möglich. Einzelheiten zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft über das internetgestützte Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter

www.aareal-bank.com

(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2018).

Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels eines anderen, von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht aufgerundet 166.667 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an den Vorstand der Aareal Bank AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 22. April 2018 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Adresse zu verwenden:

 

Vorstand der Aareal Bank AG Paulinenstraße 15 65189 Wiesbaden E-Mail: HV2018@aareal-bank.com

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.aareal-bank.com

(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2018) zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und der Aufsichtsratsmitglieder übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

 

Aareal Bank AG CSEC- Board Office Paulinenstraße 15 65189 Wiesbaden Telefax: +49 611 348-2965 E-Mail: HV2018@aareal-bank.com

Bis spätestens zum 08. Mai 2018 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Anträgen - einer Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

www.aareal-bank.com

(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2018) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernbereich einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse

www.aareal-bank.com

(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2018).

 

Wiesbaden, im April 2018

Aareal Bank AG

Der Vorstand


11.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Aareal Bank AG
Paulinenstraße 15
65189 Wiesbaden
Deutschland
E-Mail: ir@aareal-bank.com
Internet: http://www.aareal-bank.com
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

673573  11.04.2018 

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=673573&application_name=news&site_id=ariva
Werbung

Mehr Nachrichten kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News



Kurse

33,50
0,00%
Aareal Bank Chart