DGAP-Media / 02.03.2017 / 10:30 Das Hanseatische Oberlandesgericht hat jetzt in dem Rechtsstreit eines Anlegers gegen die Commodity Mida Trading AG aus Liechtenstein die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und den Edelmetallhändler antragsgemäß verurteilt. Damit ist der Weg vieler Anleger gegen die wie Pilze aus dem Boden sprießenden liechtensteinschen Edelmetallhändler für Klagen vor deutschen Gerichten endlich offen. Im vorliegenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche eines deutschen Anlegers, dem in Hamburg das sogenannte Edelmetallkonto der Commodity Mida Trading AG vermittelt worden war. Der Betroffene fühlte sich betrogen, weil ihm der Edelmetallhändler vor dem Vertragsschluss nicht gesagt hatte, dass in dem Fall zusätzlich zu den im Vertragswerk ausgewiesenen und schon nicht unerheblichen Kosten auch noch eine Handelsmarge in Höhe von 15% aufgeschlagen wurde. Daraufhin klagte er und wollte alles, was er eingesetzt hatte, zurück haben. Die Commodity Mida Trading AG, die im liechtensteinschen Vaduz sitzt und im deutschen Potsdam eine Repräsentanz unterhält, rügte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und vertrat die Meinung, dass in Liechtenstein geklagt werden müsse. Das wäre nach der Einschätzung des auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisten Gröpper Köpke Rechtsanwalts Matthias Gröpper für den Anleger fatal gewesen ist: "Er hätte in dem Fall im Ausland klagen müssen, wahrscheinlich einen ausländischen Rechtsanwalt bemühen müssen und es hätte zumindest ausländisches Prozessund möglicherweise auch ausländisches materielles Recht gegolten. Das könnte die effektive Rechtsdurchsetzung erheblich erschweren und verteuern. Deshalb war es aus prozesstaktischen Gründen sehr wichtig, sich für die internationale zuständigkeit deutscher Gerichte stark zu machen", sagt der Hamburger Anlegeranwalt Gröpper. Und jetzt bekam er recht. Das Hanseatische Oberlandesgericht führte in den Entscheidungsgründen aus: "Die internationale zuständigkeit des erkennenden gerichts ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 EuGVVO (ab dem 01.01.2015 Art 17 EuGVVO), denn nach dieser Vorschrift wird der Vertragspartner eines Verbrauchers ohne Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Falle des Bestehens einer ... Niederlassung so behandelt, als wenn er seinen Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. Dazu zählen auch Scheinniederlassungen. ... Die Repräsentanz der Beklagten mit der deutschen Anschrift in Potsdam stellt jedenfalls eine Scheinniederlassung dar. ... Danach muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wenn sie ihren Sitz in Deutschland hätte." "Dieses Urteil," schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "hat Signalwirkung. Verbraucher, die mit liechtensteinschen Unternehmen Verträge geschlossen haben und daraus Schadensersatzansprüche ableiten wollen, können das in Deutschland tun." Emittent/Herausgeber: GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte Schlagwort(e): Finanzen 02.03.2017 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de |
547585 02.03.2017