BGH erlaubt Klage gegen Rating-Agentur

Donnerstag, 17.01.2013 14:40 von Handelsblatt - Aufrufe: 678

Ausländische Rating-Agenturen können ab sofort auf Schadensersatz verklagt werden. Viele Klagen werden scheitern, prophezeien Juristen. Anleger, die hohe Verluste erlitten, sollten ihre Chance dennoch nutzen.

Eine neue Klagemöglichkeit gegen ausländische Rating-Agenturen in Deutschland hat nach Einschätzung von Experten zweifelhafte Erfolgsaussichten. Nur sehr wenige geprellte Kapitalanleger dürften Ansprüche gegen die US-Agentur Standard & Poor's durchsetzen können, erklärte die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) am Donnerstag auf Anfrage von Reuters.

Auch die auf Anlegerrecht spezialisierte Münchener Kanzlei KAP bezeichnete es als schwierig, die Bonitätsbewerter in Haftung zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hatte am Mittwoch eine Entscheidung veröffentlicht, nach der Standard & Poor's von Klägern in Deutschland grundsätzlich vor Gericht gebracht werden kann, auch wenn der Firmensitz in New York ist (AZ III ZR 282/11).

Hintergrund war die Klage eines Anlegers, der im Vertrauen auf das Bonitätsurteil von S&P Lehman-Zertifikate gekauft hatte. Die Investmentbank ging im September 2008 pleite, was die globale Finanzkrise befeuerte und immense Verluste hinterließ. Allein in Deutschland verloren nach Schätzung der SdK 40.000 bis 50.000 Anleger teilweise hohe Summen. Viele von ihnen verklagten die Banken, die die Zertifikate vermittelt hatten, wegen Beratungsfehler auf Schadenersatz - überwiegend erfolglos.

Der BGH hat bisher alle Klagen, die nach Durchlaufen aller Instanzen bei ihm landeten, abgewiesen - unter anderem mit dem Argument, die Banken hätten zum Zeitpunkt des Verkaufs die kritische Lage von Lehman Brothers nicht erkennen können.

Nach Ansicht der Bremer Anwaltskanzlei KWAG-Partner, die den Kläger gegen die Rating-Agentur vertritt, hat der BGH den Weg nun frei gemacht für Schadenersatzklagen tausender Investoren. Das Landgericht Frankfurt hatte sich für die Klage für nicht zuständig erklärt. Doch der BGH erklärte, für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte reiche es aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland habe.

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